Recklinghausen-Suderwich. Die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern wurden gerade in dieser Hinsicht gestärkt. Die derzeit gültige EU-Warenkaufrichtlinie sieht nicht nur längere Rücksendefristen für fehlerhafte Produkte vor, sondern auch die Mangelbehebung durch den Verkäufer. Dies beinhaltet die Option der Vor-Ort-Reparatur bei sperrigen Gegenständen.
Wenn mit dem Transport von mangelhaften Waren, die etwa im Internet oder per Telefon gekauft wurden (so genannte Fernabsatzgeschäfte) erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden sind, muss der Verkäufer sich um die Mangelbehebung kümmern. Heißt: Kunden müssen sehr schwere, große oder zerbrechliche Produkte mit Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Vielmehr ist dies Aufgabe des Händlers. Er hat sich um die Abholung oder Reparatur vor Ort zu kümmern.
Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, darf der Käufer nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Die NRW-Verbraucherzentrale schreibt, dass es allerdings laut dem EU-Recht in Ordnung sei, dass der Kunde die Rücksendekosten vorstreckt, sofern sie nicht so hoch sind, dass sie ihn von einer Rücksendung abhalten würden.
Verbraucher:innen sollten deutlich machen, von welchem Recht sie Gebrauch machen. Im Gewährleistungsfall muss der Online-Händler die Rücksendung bezahlen, zum Beispiel im Falle eines Transportschadens. Macht man jedoch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, darf der Händler weiterhin verlangen, dass die Rücksendekosten selbst zu tragen sind. Allerdings muss der Verkäufer rechtzeitig vor Vertragsabschluss darauf hinweisen, denn ohne entsprechenden Hinweis hat der Händler die Kosten zu tragen.
Kommt der Händler seinen Pflichten nicht nach, besteht die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag und das Geld kann damit zurückgefordert werden (sofern bereits gezahlt).
Weitere Infos gibt es bei der Verbraucherzentrale NRW :
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