Recklinghausen-Suderwich. Pflegebedürftige, die von Privatpersonen zu Hause betreut werden, unterstützt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen mit einem monatlichen Pflegegeld. Das können sie als Entgelt an Pflegende weitergeben. Auf Wunsch zahlt die Kasse auch direkt an eine Pflegeperson. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad in den Stufen 2 bis 5. Personen mit Pflegegrad 1 bekommen zwar kein Pflegegeld, jedoch andere Leistungen.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus überwiesen.
Werden Pflegesachleistungen (= Hilfe von ambulanten Pflege- oder Betreuungsstationen oder Sozialstationen) in Anspruch genommen, zahlt die Kasse das Pflegegeld nur anteilig aus. Pflegesachleistungen werden abhängig vom Pflegegrad gezahlt:
Werden davon z.B. nur 20 % beansprucht (also bei Pflegegrad 2 nur 144,80 €) kann für die private Pflegeperson noch 80 % des Pflegegeldes gezahlt werden. Das sind dann in diesem Beispiel 80 % von 316,00 €, also 252,80 €.
Anrechnung des Pflegegeldes auf die Rente und Steuerfrage
Das Pflegegeld ist kein „Arbeitseinkommen“, solange die Pflege ehrenamtlich erfolgt. Bezieht die pflegende Person Renteneinkünfte, wird das Pflegegeld darauf nicht angerechnet. Ebenso fallen keine Steuer- oder Sozialabgaben auf das Pflegegeld an. Zahlt der Pflegebedürftige mehr als den Pflegegeldsatz, so kann das ein Hinzuverdienst sein, der evtl. Auswirkungen auf Anrechnung und Steuer hat.
Weitere Vergünstigungen für Pflegende
Die pflegende Privatperson kann einen steuerwirksamen Pflegepauschbetrag geltend machen: bei Pflegegrad 2 = 600 € / 3 = 1.100 € / 4+5 = 1.800 € (im Jahr 2022).
Und zwar auch dann in voller Höhe, wenn die Pflege nicht das ganze Jahr andauert, etwa weil der Pflegebedürftige ins Krankenhaus oder Pflegeheim kommt. Der Pflegepauschbetrag gilt pro pflegebedürftiger Person. Wer also mehrere Personen pflegt, kann den Betrag auch mehrfach beanspruchen.
Wer eine andere Person gepflegt hat und von dieser etwas erbt, kann einen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von bis zu 20.000 Euro geltend machen. Voraussetzungen:
Die Pflege fand dauerhaft und regelmäßig statt.
Für die Pflege wurde kein oder nur ein unzureichendes Entgelt gezahlt.
Der vererbte Betrag ist ein „angemessenes“ Entgelt für die geleistete Pflege.
Wann wird das Pflegegeld gekürzt?
Während einer Kurzzeitpflege gibt es die Hälfte des Pflegegeldes.
Während einer Verhinderungspflege für ganze Tage wird das halbe Pflegegeld gezahlt.
Während einer stundenweise Verhinderungspflege erfolgt keine Kürzung.
Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung oder Reha-Maßnahme wird das Pflegegeld für 28 Tage weitergezahlt. Danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Hause.
Eine Kürzung ist möglich, wenn keine regelmäßigen Beratungsbesuche (siehe weiter unten) wahrgenommen werden.
Hält sich ein Pflegebedürftiger länger als sechs Wochen im Ausland (d.h., außerhalb von EU/EWR oder Schweiz) auf, ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
Verstirbt ein Pflegebedürftiger mit Anspruch auf Pflegegeld, wird die Leistung bis zum Ende des Kalendermonats erbracht.
Sozialhilfe-abhängige oder nicht pflegeversicherte Personen
Auch wer Sozialleistungen (z.B. Hartz-IV, neu: Bürgergeld) bezieht, hat einen Anspruch auf Pflegegeld, da man durch den Sozialhilfeträger pflegeversichert ist. Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflegegeld des Sozialhilfeträgers nach § 64 SGB XII. Allerdings erhalten sie kein oder nur anteiliges Pflegegeld, wenn sie über anderweitige Einnahmen oder Vermögen verfügen. Sowohl ihr Einkommen als auch das ihrer Ehe- oder Lebenspartner/innen dürfen die jeweils aktuelle Einkommensgrenze (nach § 85 SGB XII) nicht übersteigen. Außerdem dürfen sie kein eigenes Vermögen (nach § 90 SGB XII) besitzen.
Beratungsbesuche/-gespräche
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine Beratung wahrnehmen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn neben dem Pflegegeld mehr als 40 % Pflegesachleistungen genutzt werden. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber in der ständigen Betreuung durch Fachkräfte den Beratungsbedarf nicht. Die Beratung soll zuhause, kann aber auch (vorläufig bis zum 30.06.2024) teilweise per Videokonferenz stattfinden.
Die Beratung erfolgt individuell und soll eine optimale Pflege sicherstellen. Die Häufigkeit der Beratungsgespräche richtet sich nach dem Pflegegrad: bei Pflegegrad 2 oder 3 halbjährlich, bei 4 oder 5 vierteljährlich. Um den Beratungstermin muss man sich selbst kümmern. Dazu nimmt man Kontakt zu ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen auf. Adressen vermittelt die Pflegekasse. Die Pflegeperson oder -personen sollen bei der Beratung anwesend sein. Nach der Beratung ist ein Nachweis bei der Pflegekasse einzureichen. Hinweise der Berater nimmt die Pflegekasse auf und hilft bei der weiteren notwendigen Versorgung.
Welche Leistungen erhalten Pflegepersonen mit Pflegegrad 1?
Das betrifft Personen, die nur in geringem Maße in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt sind und deshalb einen niedrigeren Pflegebedarf haben.
Schwerpunkt der Hilfe liegt in der Pflegeberatung und der Stabilisierung der Wohn- und Versorgungssituation. Für die Wohnraumanpassung kann man bis zu 4.000 € erhalten.
Die Kasse übernimmt die Kosten für notwendige Pflegehilfsmittel, z.B. Pflegebett, Rollstuhl, Gehhilfe, Hausnotruf (25,50 € mtl.), Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Einmallätzchen, Schutzschürzen, Mundschutz (bis zu 40 € mtl.).
Entlastungsbetrag
In allen Pflegegraden, also auch in der 1, besteht bei häuslicher Pflege ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag von monatlich 125 €, max. 1.500 jährlich. Wird der Monatsbetrag nicht voll ausgeschöpft, kann ein Übertrag in den Folgemonat erfolgen. Auch ein Übertrag in das Folgejahr ist möglich. Entlastet werden sollen die privat Pflegenden. An sie kann der Entlastungsbetrag nicht gezahlt werden, sondern nur an Dritte. Einsetzbar z.B. für Leistungen der Tages- und Nachpflege, der Kurzzeitpflege, Unterstützung im Alltag, wie Einkäufe erledigen oder Haushaltshilfe bei Wohnraumreinigung, Wäschepflege etc.
Der Betrag muss nicht gesondert beantragt werden. Es erfolgt eine Erstattung von Auslagen gegen Vorlage der Rechnungen bei der Pflegekasse.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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