Recklinghausen-Suderwich. Wenn der Pflegefall eintritt, haben Pflegebedürftige oftmals die Qual der Wahl.
Sie können …
… Hilfe durch ambulante Pflegedienste beanspruchen.
… sich ein Pflegegeld auszahlen lassen, von der Pflegekasse und ggf. aus einem privaten Versicherungsvertrag.
… Kostenerstattung für anerkannte Leistungen zur Unterstützung im Alltag bekommen.
… zur Unterstützung häuslicher Pflege teilstationäre Tages- oder Nachpflege oder vorübergehende stationäre Kurzzeitpflege nutzen.
(Dieses Thema wird hier nur kursorisch behandelt. Wegen des komplexen Umfangs erfolgt eine Vertiefung der einzelnen Aspekte in nachfolgenden Beiträgen zur Reihe „Pflege“. Alle Beiträge werden auf unserer Website auch gesammelt unter einer eigenen Rubrik nachzulesen sein.)
Pflege zu Hause
Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung Beratung und finanzielle Unterstützung. Pflegebedürftige entscheiden selbst, wer sie wie pflegen soll. Das kann zu Hause durch Personen des Vertrauens oder durch einen ambulanten Pflegedienst geschehen. Dafür steht ein Pflegegeld zur Verfügung. (Zum Pflegegeld mehr in Teil 4 dieser Serie.). Auch eine Kombination von privater Pflege und Pflegedienst ist möglich.
Pflegedienste und Pflegesachleistungen
Ambulante Pflegedienste unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag so, dass diese Pflege und Beruf besser organisieren können. Im Rahmen der Pflegegeldsätze können dazu Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Mehr zu diesem Thema in Folgebeiträgen der Serie „Pflege“.
Einzelpflegekräfte
… sind selbstständige Altenpfleger:innen oder Altenpflegehelfer:innen, die beansprucht werden können bei Pflegegrad 2-5. Die Pflegekasse schließt dazu Verträge mit geeigneten Einzelpflegekräften ab, wenn die Versorgung der Pflegebedürftigen durch den Einsatz dieser Kräfte besonders wirksam und wirtschaftlich ist oder wenn so deren Wünsche zur Hilfegestaltung entsprochen werden kann. Die Pflegekasse rechnet die Leistungen direkt mit der Einzelpflegekraft ab.
Tagespflege und Nachtpflege
Auch die Nutzung einer Tages- oder Nachtpflege in Einrichtungen ist möglich. Das ist eine teilstationäre Versorgung mit zeitweiser Betreuung im Verlauf des Tages in einer Pflegeeinrichtung. Die Tagespflege kommt in Frage, wenn pflegende Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.
Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.
Urlaubs- und Krankheitsvertretung (Verhinderungspflege)
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die Pflegebedürftige beziehungsweise den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können. Mehr darüber in einem weiteren Beitrag in dieser Reihe.
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Pflegeunterstützungsgeld ermöglichen es Beschäftigten, den Beruf und die Pflege von Angehörigen zu vereinbaren.
Soziale Absicherung der Pflegeperson
Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige u.a. Beiträge zur Rentenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge.
Pflegekurse für Angehörige
Die Pflegekassen bieten für Personen, die eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, unentgeltlich Schulungskurse an.
Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen gleichzeitig
Eine Kombination ist möglich und soll eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege gewährleisten. Das Pflegegeld wird dann anteilig im Verhältnis zum Wert der genutzten ambulanten Sachleistungen gekürzt.
Pflegehilfsmittel
Die Pflegeversicherung trägt die Kosten von Pflegehilfsmitteln. Das sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder dazu beitragen, der Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.
Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
Die Pflegekasse kann bis zu 4.000 € als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen. Weiter geht es in der nächsten Woche mit Teil 4 der Reihe – „Pflegegeld“.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
Mit Hilfe einiger zusätzlicher Dienste können wir mehr Funktionen (z.B. YouTube-Video-Vorschau) anbieten. Sie können Ihre Zustimmung später jederzeit ändern oder zurückziehen.
Diese Internetseite verwendet notwendige Cookies, um die ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen. Jeder Nutzer entscheidet selbst, welche zusätzlichen Dienste genutzt werden sollen. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Nachfolgend lassen sich Dienste anpassen, die auf dieser Website angeboten werden. Jeder Dienst kann nach eigenem Ermessen aktiviert oder deaktiviert werden. Mehr Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.