Recklinghausen-Suderwich. Was nimmt man wann? Was ist rechtssicher? Vor- und Nachteile? Manchmal ist die Schriftform gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben. Kommt also drauf an …Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. So auch bei Widerspruch gegen eine Kündigung, bei der Patientenverfügung, beim Wohn- und Betreuungsvertrag, bei der Befristungen in Arbeitsverträgen. Den Mobilfunkvertrag dagegen kannst du auch per eMail (oder mit dem Kündigungsbutton auf der Website des Anbieters) beenden.
Der „normale“ Brief
… reicht in den meisten Fällen aus.
Nachteil: keine Empfangsbestätigung
Alternative: Wenn möglich kann man den Brief zusammen mit einem Zeugen beim Empfänger abgeben oder in seinen Briefkasten einlegen. Auf einer Kopie des Schreibens wird Tag und Uhrzeit vermerkt, ebenso Name des Zeugen und dessen Bestätigung, dass das Originalschreiben in seinem Beisein in den Empfängerbriefkasten gelegt wurde.
Die eMail
… ist schnell und preiswert gemacht. Du brauchst keinen Drucker. Die Sendebestätigung wird im Fach „gesendet“ abgelegt. Klappt die Zustellung nicht, bekommst du einen Hinweis. Du kannst die eMail auch mit Lesebestätigung verschicken. (Klappt aber nur, wenn der Empfänger zustimmt.) Geht sogar per Smartphone.
Risiko: meist bekommst du keine Empfangsbestätigung; die Mail könnte beim Empfänger im „Spam-Ordner“ gelandet sein (vor allem, wenn kein „Betreff“ angegeben war); oder der Empfänger kann deine Angelegenheit nicht sicher zuordnen.
Alternative: Empfänger um Empfangsbestätigung bitten und bei Ausbleiben nachhaken.
Das Einschreiben
… ist nach Meinung Vieler eine sichere Methode. Ja, wenn der Empfänger redlich ist. Behauptet er, im erhaltenen Umschlag sei nichts drin gewesen, hat man ein Beweisproblem.
Lösung: wie beim Brief – Schreiben unter Zeugen eintüten und mit ihm bei der Post einliefern; Dokumentation auf einer Kopie des Schreibens.
Beim Einschreiben gibt es verschiedene Möglichkeiten.
„Standard“ – Bei der Einlieferung am Postschalter bekommt man eine Einlieferungs-Quittung. Der Briefempfänger muss den Erhalt des Briefes beim Zusteller quittieren.
Ob der Adressat das Schreiben angenommen hat, erfährt man nicht; das kann auch ein Mitglied der Familie gewesen sein. Wird – warum auch immer – das Schreiben nicht an den Adressaten weitergegeben, bleibt es evtl. ohne Wirkung. Wird an der Empfängeradresse niemand angetroffen, hinterlegt der Postbote im Briefkasten eine Abholaufforderung. Der Brief liegt dann für 2 Wochen am Postamt. Verstreichen in dieser Zeit einzuhaltende Fristen, liegt das Risiko beim Absender.
„Einwurf-Einschreiben“ – Der Zusteller bestätigt nur, dass der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wurde. Er prüft nicht, ob der Adressat den Brief entgegennimmt. Das ist die preiswerteste Variante und besser als der einfache Brief. Nachteil: keine Sicherheit des Empfangs. Ist der Adressat länger nicht zuhause, bleibt der Brief unbesehen im Kasten liegen. Fristen können verstreichen. Ob und wann zugestellt wurde, kann man nur „online“ abfragen. Bei Bedarf kann man gegen Gebühr einen Beleg anfordern.
„Einschreiben eigenhändig“ – Hier muss der Zusteller dem Adressaten den Brief gegen Unterschrift übergeben. Du bekommst darüber eine Bestätigung. Risiko: Ist der Adressat nicht zuhause, klappt es mit dieser Zustellung nicht.
„Einschreiben Rückschein“ – Der Zusteller gibt an den Adressaten gegen Unterschrift aus. Du erhältst die von ihm unterschriebene Quittung mit Tag und Zeit der Zustellung. Risiko: Ist der Adressat nicht zuhause, klappt es mit dieser Zustellung nicht.
Das Fax-Schreiben
… kann rechtssicher zugestellt werden – aber nur, wenn es ein „qualifiziertes Fax“ ist. Dabei wird die übliche Sendebestätigung (mit Empfänger-Fax-Nr., Zahl der übertragenen Seiten, Datum, Uhrzeit,) durch verkleinerte Kopie der ersten versandten Briefseite ergänzt.
Vorteil: schnell und preiswert.
Risiko: Nicht alle Empfänger haben noch einen Fax-Anschluss. Zudem muss das Gerät im Betriebszustand sein, um zustellen zu können.
Öffentliche Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Das ist die sicherste Form der Zustellung, weil der Gerichtsvollzieher das Schreiben „offen“, also nicht im Umschlag, aushändigt. Eine Kopie des Schreibens verbindet er mit einem Zustellungsnachweis, aus dem die empfangende Person, Datum und Uhrzeit hervorgeht. Dem Adressaten wird mit dieser Zustellungsform deutlich gemacht, wie ernst es dir mit deinem Vorbringen ist. Die Kosten sind nicht viel höher als die höchste Einschreiben-Stufe.
Risiko: Wenn die Zustellung eilig und fristgebunden ist, solltest du mit dem Gerichtsvollzieher telefonisch klären, ob die Frist von ihm eingehalten werden kann. Im Auftragsschreiben an den Vollziehungsbeamten solltest du deutlich auf die Frist hinweisen.
Wie geht das?
Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Ort des Adressaten.
Am besten telefonisch mit dem Gerichtsvollzieher absprechen; auch wegen der Erledigungszeit. Telefonnummer bekommt man beim dortigen Amtsgericht.
Mit einfachem Brief dem Gerichtsvollzieher einen Zustellungsauftrag geben.
Dazu das zuzustellende Schreiben (offen!) mit zwei Kopien legen.
Möglicherweise verlangt der Gerichtsvollzieher vorab eine Überweisung seiner Kosten. Auch das kann man mit ihm im Vorab-Telefonat klären.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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