Recklinghausen-Suderwich. Ärztliche Rezepte gibt es derzeit in drei Farben: rosa, grün und gelb. Doch wo liegen eigentlich die Unterschiede?
Das rosafarbene Rezept
… ist für gesetzlich Versicherte und für Medikamente, die die Krankenkasse bezahlt. Du kannst es ab Ausstellungsdatum, in den folgenden 28 Tagen einlösen und musst dafür in der Apotheke eine Zuzahlung von zehn Prozent des Preises leisten, mindestens fünf und maximal zehn Euro pro Medikament. Ist die Arznei billiger als fünf Euro, musst du den vollen Preis übernehmen.
Das grüne Rezept
… gilt für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Das Rezept ist unbegrenzt gültig. Die Kosten trägst du voll – egal ob du gesetzlich oder privat versichert bist. Evtl. erstattet dir deine Krankenkasse die Kosten ganz oder teilweise auf Antrag. Dazu benötigst du das abgestempelte Rezept zusammen mit der Kaufquittung.
Das gelbe Rezept
… wird ausgestellt für Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - also starke Schmerzmittel, Mittel gegen ADHS, Drogenersatzstoffe (wie Methadon). Das Gelbe ist nur sieben Tage lang gültig.
Spartipps
Wer ein geringes Einkommen hat, kann sich von der Zuzahlungen befreien lassen.
Voraussetzung: Die Zuzahlungskosten übersteigen im Laufe eines Jahres in Summe 2 % der jährlichen Einkünfte. Dann wird man für den Rest des Jahres von Zuzahlungen freigestellt.
Chronisch Kranke müssen nur 1 % der jährlichen Einnahmen zuzahlen.
Außerdem ist es meist möglich, zwischen verschiedenen Mitteln zu wählen. Der Apotheker soll vorrangig Medikamente aus Rabattverträgen der Krankenkassen ausgeben – auch als Alternative zu dem vom Arzt verordneten Mittel. Liegt der Preis des Medikaments mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag der Kasse, sind diese besonders günstigen Arzneimittel ohne Zuzahlung erhältlich. Solche rabattierten Arzneimittel (mehrere Tausend!) sind in einer Liste des Gesamtverbandes der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt, zu finden unter www.gkv-spitzenverband.de/, Suchwort „Befreiungsliste Arzneimittel“. Allerdings ändern sich die Preisvereinbarungen immer wieder einmal. Kann also sein, dass du ein bisher ohne Zuzahlung erhaltenes Präparat später nicht mehr umsonst erhältst. Auch hier gilt. Im Zweifel fragst du deinen Arzt oder Apotheker, ob es ein vergleichbares Produkt auch ohne Zuzahlung gibt.
Bei Rezepten für Kinder und Jugendliche unter 18 fällt keine Zuzahlung an.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die du normalerweise selbst bezahlen musst, werden von der Krankenkasse getragen bei Kindern unter 12 Jahren und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, wenn Entwicklungsstörungen vorliegen.
Bei Rezepten aufgrund eines Berufsunfalls sind Medikamente zuzahlungsfrei. Dazu muss der Arzt das Feld „Arbeitsunfall“ auf dem Rezept ankreuzen. In diesen Fällen sollte mit dem Arzt auch besprochen werden, ob eine „Mehrkostenbefreiung“ möglich ist. Kostet nämlich das verordnete Präparat mehr als der für Vergleichsmittel bestimmte Festbetrag, muss der Mehrbetrag in der Apotheke gezahlt werden.
Versandhandel
In Deutschland gilt für verschreibungspflichtige Medikamente eine Preisbindung. Apotheken dürfen keine Nachlässe auf verschriebene Arznei geben. Für EU-Versandapotheken gilt das ebenso. Ausnahme: Versandapotheken dürfen privatversicherte Personen Rabatte auf Privatrezepte gewähren. Bei frei verkäuflichen Medikamenten (Schmerzmittel, Hustenlöser etc.) sind Preisersparnisse beim Versandhandel sowohl für privat als auch für gesetzlich Versicherte möglich.
Zuzahlungen steuerlich absetzbar
Dazu die Belege für die Steuererklärung aufheben und die Summe als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gilt auch für Eigenanteile bei Krankenhausaufenthalt, Therapie, Krankengymnastik, Physiotherapie, Logopädie, Zahnersatz, professionelle Zahnreinigung, medizinische Fußpflege, Brillen, Hörgeräte, Kontaktlinsen, Gehhilfen, Rollstuhl, Prothesen u.a. (Das gilt natürlich nur für die Kosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden.)
Die medizinische Notwendigkeit muss bescheinigt sein. Allerdings: Berücksichtigung bei der Steuerberechnung finden nur Beträge oberhalb der „zumutbaren Belastung“. Das sind – je nach Familienstand, Kinder, Einkommenshöhe – 1 bis 7 % der Einkünfte. Rechner dazu findet man unter www.finanzamtbayern.de, unter dem Suchbegriff „Rechner zumutbare Belastung“.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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