Recklinghausen-Suderwich. Schon in der Vergangenheit hat Mancher das erfahren: Strom- oder Gaszufuhr wurden wegen Zahlungsrückstand eingestellt. Mit Blick auf die steigenden Preise wird das häufiger vorkommen. Die Folge: man sitzt im Dunkeln, kann den Kühlschrank nicht nutzen und nicht kochen, hat einen Heizungsausfall, wenn man eine eigene Therme zum Heizen nutzt.
Wann darf die Versorgung gesperrt werden?
Erst bei einem Zahlungsrückstand von mehr als das Doppelte des monatlichen Abschlags droht die Sperre. Gibt es keine Vereinbarung über Abschlagszahlungen muss der Rückstand höher sein als ein Sechstel der letzten Jahresabrechnung, mindestens 100 Euro.
Aber dann wird auch nicht sofort gesperrt.
Zunächst kommt eine Zahlungserinnerung.
Nach einem weiteren Monat ohne Zahlung kommt die zweite Mahnung.
Bleibt die erfolglos, wird schriftlich die Sperre mit einer Frist von vier Wochen angedroht.
Ein konkreter Sperrtermin ist mit kurzer Frist von acht Tagen anzukündigen.
Der Versorger muss über die Möglichkeiten informieren, wie eine Unterbrechung verhindert werden kann; z.B. welche örtlichen Hilfsangebote es gibt, Nutzung eines Vorauszahlungssystems, staatliche Unterstützung oder Schuldner- und Verbraucherberatungsstellen.
Zudem muss spätestens mit Sperrankündigung eine Ratenzahlung zur Tilgung der aufgelaufenen Schuld angeboten werden. Diese muss wirtschaftlich zumutbar sein.
Wenn der Schuldner dem Versorger in Aussicht stellen kann, die Schuld in absehbarer Zeit tilgen zu können, wäre eine Sperre unverhältnismäßig und unzulässig.
Was ist zu tun, wenn die Sperre droht?
Nicht abwarten! Zahlungserinnerungen nicht einfach ignorieren! Eine Energiesperre zu verhindern ist wesentlich leichter als eine Sperre zu beseitigen. Zudem entstehen bei Wiederherstellung der Versorgung nicht unerhebliche Kosten. Desto früher man mit dem Versorger verhandelt, desto besser die Lösungsmöglichkeiten. Wie könnten die aussehen?
Ratenzahlung über die aufgelaufenen Rückstände vereinbaren.
Den vereinbarten Abschlag zeitweilig erhöhen, um damit den Rückstand abzubauen.
Um Stundung bitten. Das klappt meist gut, wenn man glaubhaft machen kann, dass der Zahlungsengpass nur vorübergehend ist.
Wer Sozialleisten erhält, kann bei der bewilligenden Stelle (JobCenter oder Sozialamt) ein Darlehen zur Tilgung der aufgelaufenen Schuld beantragen. Das geht formlos. Diese Darlehen müssen natürlich auch zurückgezahlt werden; meist aber mit kleinen Raten.
Wie kann ich solche Situation vermeiden?
Zahlungen für Miete, Strom, Heizung sollten immer Vorrang vor allen anderen Zahlungsverpflichtungen haben. Der Verlust einer Wohnung oder der hier angesprochenen Versorgung ist deutlich schwerwiegender als Maßnahmen zur Schuldenbeitreibung durch Gläubiger oder Inkassobüros.
Deshalb immer pünktlich und regelmäßig zahlen.
Bezieher:innen von Sozialleistungen können die Abschläge für Strom und Gas auch direkt vom Sozialamt an den Versorger überweisen lassen. Formloser Antrag reicht.
Haushaltsbuch führen. Einen monatlichen Überblick verschaffen über Einnahmen und Ausgaben. Termine von Zahlungseingängen und Zahlungsfälligkeiten im Auge behalten.
Grundsatz: Die Ausgaben dürfen die Einnahmen nicht übersteigen! Das hört sich selbstverständlich an, ist es aber nicht. Zu schnell werden Entscheidungen zu Kauf, Darlehen, Dauerschuldverhältnissen getroffen, ohne dass die Folgen kritisch durchgerechnet wurden.
Bei geringem Einkommen prüfen lassen, ob ergänzende Sozialhilfen möglich sind, z.B. Wohngeld, Grundsicherung etc.)
Energieverbrauch kontrollieren
Das wird in diesen Zeit immer wichtiger.
Es ist sinnvoll, die Zählerstände regelmäßig in einer Tabelle zu erfassen, z.B. immer am Monatsende. Dann werden Verbrauchsveränderungen deutlich, vor allem über längere Zeiträume, und man kann nach den Ursachen suchen und Änderungen vornehmen.
Prüfen, ob die vereinbaren Abschlagszahlungen so hoch sind, dass es keine böse Überraschung hoher Nachzahlung bei Vorlage der Jahresabrechnung gibt.
Das ist besonders bei den jetzt steigenden Preisen unbedingt angezeigt!
Anbieterwechsel prüfen. Aber Vorsicht: nicht allein der Preis zählt; auch die Bedingungen der Anbieter. So gelten manche der oben genannten Vorgaben vor Sperre nur für den Grundversorger, also den örtlichen Strom- oder Gasanbieter. Die bei freien Anbietern geltenden Regeln muss man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen.
Rat und Beistand bietet das Team „Schuldnerberatung“ des SBW; zu erreichen unter 02166 6105063 oder 02361 5823786 oder per eMail an schuldnerberatung@nak-sbw.de.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
Mit Hilfe einiger zusätzlicher Dienste können wir mehr Funktionen (z.B. YouTube-Video-Vorschau) anbieten. Sie können Ihre Zustimmung später jederzeit ändern oder zurückziehen.
Diese Internetseite verwendet notwendige Cookies, um die ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen. Jeder Nutzer entscheidet selbst, welche zusätzlichen Dienste genutzt werden sollen. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Nachfolgend lassen sich Dienste anpassen, die auf dieser Website angeboten werden. Jeder Dienst kann nach eigenem Ermessen aktiviert oder deaktiviert werden. Mehr Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.