Recklinghausen-Suderwich. Seit Ende Mai 2022 müssen Online-Händler und Vergleichsportale mehr Informationen liefern. Zur Bewerbung einer Ware werden viele Versprechungen gemacht. Nachprüfbare Informationen fehlen dagegen nicht selten.
Vergleichbare Angebote sind mit mehr oder weniger „Sternchen“ versehen. Wie werden die ermittelt? Aus Kundeneinschätzungen? Schwer nachvollziehbar. Die Kunden sollen nun erkennen können wie die „Zensuren“ zustande gekommen sind und ob ein Anbieter privat oder als Unternehmer handelt.
Mehr Transparenz für die Verbraucher ist das Ziel.
Wer ist der Anbieter?
Es ist nicht gleichgültig, ob das Angebot von privat oder von einem Unternehmer auf einer Verkaufsplattform im Internet eingestellt wurde. Das muss künftig eindeutig sein. Während es beim Unternehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt, fehlt das beim Privaten. Der Gewährleistungsanspruch (Umtauschrecht bei Mangel) kann beim privaten Angebot deutlich eingeschränkt sein.
Die Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob sie Aufgaben des Verkäufers übernehmen, z.B. den Warenversand. Dann kommt die Ware zwar von Amazon – für korrekte Abwicklung des Geschäfts bleibt aber der Verkäufer Ansprechpartner.
Ranking – wie ist es entstanden?
Die „am besten bewerteten“ Artikel stehen vorne - und obenan. Das suggeriert eine Wertpriorität. Man neigt vielleicht dazu, sich nur mit „Platz 1“ auseinanderzusetzen. Die Marktplatzbetreiber müssen jetzt offenlegen, welche Kriterien zu der Reihenfolge geführt haben. Das kann, muss aber nicht die Kritik sein. Auch Anzahl der Aufrufe oder das Datum der Einstellung in die Offerten können dazu geführt haben.
Es ist auch anzugeben, welche Unternehmen beim Ranking berücksichtigt wurden. Nicht immer decken die Angebotslisten den gesamten Markt ab.
Bewertet – aber wie?
Die Wertung ist vermutlich das stärkste Kaufargument. Aber – stammt die Note immer von einem Verbraucher, der das Produkt wirklich erworben und verwendet hat? Oder hat der Anbieter das Prädikat „in Auftrag gegeben“? Oder dazu motiviert durch Angebot eines Gutscheins als Gegenleistung für eine positive Aussage? (Das wäre nach einem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28.12.2021 wettbewerbswidrig und mit Strafgebühren belegt.)
Künftig muss ein Anbieter sicherstellen, dass nur „echte“ Bewertungen berücksichtig sind. Nicht nur das – er muss auch angeben, ob sämtliche Beurteilungen (positiv und negativ) einbezogen sind und nach welchen Regeln ggf. einzelne unberücksichtigt bleiben.
Nun ist es an uns, den Verbraucher:innen, genauer hinzusehen und von der größeren Transparenz den Nutzen zu ziehen. Wie in allen Dingen: es entscheidet der gesunde Menschenverstand.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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