Recklinghausen-Suderwich. Händler sind verpflichtet, neben dem Endpreis eines Produkts auch den Grundpreis (je Kilogramm oder Liter) anzugeben. Das hilft uns Preise verschiedener konkurrierender Waren zu vergleichen.
Der Grundpreis enthält je Mengeneinheit Kilogramm oder Liter die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Weitere Bezugsgrößen sind Kubikmeter, Quadratmeter oder ein laufender Meter. Der Grundpreis muss außerdem klar erkennbar, gut lesbar und eindeutig verständlich angegeben werden. Er muss seit Mai 2022 nicht mehr zwingend bei dem Endpreis stehen.
Die Auszeichnungspflicht gilt für Fertigpackungen (auch eingeschweißte Ware), offene Packung (z.B. im Körbchen) und für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. Bei loser Ware, die nach Gewicht, Volumen oder Länge angeboten wird, muss nur der Grundpreis, nicht jedoch der Gesamtpreis angegeben werden. Hier sind auch Bezüge zu 100 Gramm oder 100 Milliliter zulässig.
Von der Grundpreisangabepflicht gibt es Ausnahmen, zum Beispiel …
wenn Grundpreis und Endpreis identisch sind,
bei Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,
bei vermischten Erzeugnissen (z.B. Geschenkkarton mit Weinflasche und Pralinen),
Angebote von Kiosk, Marktstand, Hofladen, Winzerverkauf, wo überwiegend durch Bedienung verkauft wird,
Ware in Kombination mit Dienstleistung, z.B. in Restaurants oder Kantinen,
Getränke- und Verpflegungsautomaten.
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