Recklinghausen-Suderwich. Sie ist in diesen Tagen und Wochen ein Thema, das nicht nur Immobilienbesitzer betrifft, sondern mittelbar auch jeden Mieter. Die Grundsteuer legt der Vermieter auf die Nebenkosten um.
Schon 2018 hat das Bundesverfassungsgericht bemängelt, dass die Berechnung der Steuer auf Basis der 1964 bzw. 1935 (neue Bundesländer) ermittelten Einheitswerte dem wahren Wert eines Grundstücks längst nicht mehr gerecht wird. Die Berechnungsmethode wird durch das Land festgesetzt.
Für NRW gilt: alle Grundstückseigentümer:innen müssen bis spätestens 31. Oktober 2022 eine Erklärung beim Finanzamt abgeben. Mit den Angaben errechnet das Finanzamt den aktuellen Grundstückswert. Die Dateneingabe über das Programm ELSTER kann ab 1. Juli 2022 erfolgen. Ist man noch kein ELSTER-Nutzer, muss man sich zunächst für den Programm-Zugang beim Finanzamt registrieren. Daten auf Papier nimmt das Finanzamt nur in „Härtefallen“ an – was immer das heißt.
Jedes Grundstück ist zu erfassen, bebaut oder unbebaut, selbst bewohnt oder vermietet, Garage, Eigentumswohnung, Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhaus. Aufgrund der gemeldeten Daten errechnet das Finanzamt einen „Grundstückswert“, inklusive der Aufbauten. Der Steuerpflichtige erhält zwei Bescheide: den Grundstückswertbescheid per 1. Januar 2022 und den Grundsteuermessbescheid zum 1. Januar 2025.
Das sind die Grundlagen für die Steuerfestsetzung durch die Gemeindeverwaltung.Da die Kommunen bei dem Berechnungsfaktor „Hebesatz“ frei in ihrer Entscheidung sind, kann es bei gleichen Grundstückswerten in unterschiedlichen Städten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen kommen. Die Kommunen dürfen in Summe nach neuer Berechnung nicht mehr einnehmen als nach alter. Für den einzelnen Eigentümer können sich deutliche Änderungen ergeben.
Die festgesetzte Steuer gilt dann ab 2025 für fünf Jahre. Alle sieben Jahre (!) sind die Erklärungen zu wiederholen, vorzeitig auch bei Änderungen.
Diese Daten sind zu melden:
Grundbuchangaben (Flurstück, Grundbuchblatt, Gemarkung),
Besitzverhältnisse und Grundstücksart,
Grundstücksfläche,
Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022 (zu ermitteln auf www.boris.nrw.de),
Baujahr und ggf. Jahr einer "Kernsanierung",
Wohnfläche.
Dazu benötigt man z.B. Grundbuchauszug, Kaufunterlagen, den aktuellen Grundsteuerbescheid, Wohnflächenberechnung, Unterlagen zu Sanierungen.
Insbesondere wenn man Hilfe einer Steuerberatung in Anspruch nehmen möchte, sollte man frühzeitig Unterlagen sammeln. Der Andrang in den Beratungsstellen könne groß sein.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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