Recklinghausen-Suderwich. Vor einer Woche hat Wolfgang Wegener diese Fragen behandelt: Hohe Altschulden bei der Krankenkasse – trotzdem weitere Leistungen? Folgen von Beitragsrückstand, was ist der Ruhensbeitrag? Hier nun seine weiteren Erläuterungen zu diesem Thema.
Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ist obligatorisch
Wer aus einer Krankenversicherung ausscheidet, fällt in der Regel nicht ins Bodenlose. In diesem Fall setzt sich die bisherige Versicherung automatisch fort, wenn nicht innerhalb eines Monats das Bestehen eines neuen Versicherungsverhältnisses nachgewiesen wird – oder aber der Versicherte der automatischen Fortsetzung widerspricht.
Die „Anschlussversicherung“ erfolgt als „private“ Versicherung, sowohl bei den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) als auch bei den privaten (PKV). Beispiele für den Rutsch in die Anschlussversicherung: Arbeitslosigkeit ohne anschließenden Bezug von Sozialleistungen. Oder: Wegfall von Sozialleistung, weil eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt. Oder Antritt Haftstrafe. Es gibt viele andere Gründe.
Kostenlos ist die Anschlussversicherung natürlich nicht. Der Beitrag richtet sich an der Höhe des Einkommens. Weist man sein Einkommen der Krankenkasse nicht nach, wird man mit dem Höchstbeitrag eingestuft, zuletzt 769 € monatlich. Korrektur ist auch rückwirkend möglich, wenn man Einkommensunterlagen vorlegt, die eine günstigere Einstufung ermöglichen. Kümmert man sich nicht, laufen oft große Beitragsrückstände auf, die zum Ruhen der Leistung führen können. Was dann zu tun ist, besprach Wegener im Teil 1.
Der Mindestbeitrag liegt meist um 200 € monatlich.
Neuberechnung der Beiträge
Beitragskorrektur wegen Annahme zu hohen Einkommens muss erfolgen, wenn man binnen 12 Monaten nach Erhalt des Beitragsbescheides den Einkommensnachweis vorlegt. Geht das nicht, z.B. weil man von Erspartem lebte und liegen ansonsten die Bedingungen einer Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialgesetze vor, reicht eine Glaubhaftmachung für die Beitragskorrektur.
Wie kann man sich wieder in der privaten Krankenversicherung versichern? Personen, die der PKV zuzuordnen sind, müssen für die ersten sechs Monate ohne Versicherung die volle Prämie, danach noch jeweils ein Sechstel davon nachzahlen. Nachzügler sollten mit der privaten Versicherung eine Ratenzahlung vereinbaren.
Die PKV muss Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz hatten und sich nicht gesetzlich versichern können, zumindest den so genannten Basistarif bieten. Der Leistungsumfang entspricht dann dem der GKV und darf auch nur maximal so teuer sein, wie der dortige Höchstbeitrag. Weiter ist der Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen. Risikoausschlüsse und -zuschläge wegen Vorerkrankungen sind im Basistarif nicht gestattet.
Wird der Versicherte durch die Beitragshöhe sozialhilfebedürftig, können die Beiträge halbiert werden. Kann auch das nicht gezahlt werden, bekommt man – auf Antrag – einen Zuschuss vom zuständigen Grundsicherungs- oder Sozialversicherungsträger.
Bei Beitragsrückstand und nach zweimaliger Mahnung stuft die PKV in den "Notlagentarif" um. Dann ruht der eigentliche Versicherungsvertrag, bis die Rückstände bezahlt sind. Danach geht’s zurück in den alten Tarif. Der Notlagentarif bietet für Erwachsene nur Hilfe bei akuten Erkrankungen, Schmerzen, Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder zahlt die PKV auch Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Erkennung von Krankheiten und einschlägigen Schutzimpfungen. Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts sind eher Basis- und Standardtarif als der Notlagentarif anzuwenden.
Rückkehrer aus dem Ausland
Wer vorher in der BRD gesetzlich versichert war, kehrt in seine ursprüngliche Krankenkasse zurück. Die PKV muss dann zumindest Leistungen nach dem Basistarif bieten. Personen, die noch nie in Deutschland krankenversichert waren, werden nach der zuletzt im Ausland ausgeübten Berufstätigkeit eingestuft. Arbeitnehmer sollen unabhängig von der Höhe des im Ausland erzielten Lohn von der GKV aufgenommen werden, Selbstständige und Freiberufliche dagegen von der PKV.
Bleibendes Problem: hohe aufgelaufene Beitragsschulden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Tilgung in Raten gibt es bisher leider nicht. Viele Krankenkassen verlangen für die Rückkehr in den vollen Versicherungsschutz die Tilgung der Rückstände binnen sechs Monaten. Geht das nicht, bleibt nur die Grundversorgung – und das ist besser als nichts, meint Wolfgang Wegener
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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