Recklinghausen-Suderwich. Bei Wohnsitz in Deutschland muss man entweder eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben. Davon gibt es nur sehr wenige Ausnahmen. Wer ohne Versicherung ist, kann bei Krankheit keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen oder muss die Kosten für eine ärztliche Behandlung selbst tragen. Das kann sehr teuer werden.
Rückkehr in eine Krankenversicherung erfolgt immer in das System, in dem man zuletzt versichert war, also entweder in der gesetzlichen oder der privaten Versicherung. Wer noch nie krankenversichert war, geht als Arbeitnehmer in die gesetzliche (GKV), als Freiberufler oder Selbständiger in die private Krankenversicherung (PKV).
Wichtig
Mit der Rückkehr in die Versicherung nicht warten, bis man krank geworden ist.
Bei der Krankenkasse melden, wo man zuletzt versichert war und zunächst den Mindestbeitrag vereinbaren. Der Versicherer hat eine Wiederaufnahmepflicht.
Wer nicht mehr weiß, wo er zuletzt versichert war: bei einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse nachfragen; die können das klären.
Wenn die Krankenkasse noch Altforderungen hat, Ratenzahlung vereinbaren.
Bei Altschulden auch darum bitten, Säumniszuschläge auf 1 % zu reduzieren.
Hohe Altschulden bei der Krankenkasse
Gesetzliche Krankenkassen können nach Erlass eines Bescheides ihre Forderung durch das Hauptzollamt beitreiben/vollstrecken lassen. Die Private Krankenkasse muss ihren Anspruch einklagen und einen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) erwirken.
Noch nicht titulierte (oder durch „Bescheid“ festgestellte) Altschulden verjähren nach vier Jahren. Das sollte man immer prüfen und sich auf Verjährung berufen. Zahlt man ohne diesen Einspruch, werden die Zahlungen immer zuerst auf die ältesten Ansprüche verrechnet. Das kann man auch später mit Berufung auf Verjährung nicht mehr rückgängig machen.
Von Altschulden kann man sich auch über ein Insolvenzverfahren frei machen – jedoch zumeist nicht, wenn man nicht die Beiträge vorsätzlich nicht gezahlt hat.
Der Ruhensbeitrag
Die Altschulden kann man durch Vereinbarung eines „Ruhensbeitrags“ reduzieren. Dann wird für jeden zurückliegenden Monat ein Betrag von 61 € (Stand 2021) gefordert, ohne Säumniszuschlag. Voraussetzungen dafür sind:
unversicherte Zeit von mehr als drei Monaten und keine Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen in dieser Zeit.
Wer die Altschulden voll tilgt, kann auch die in der unversicherten Zeit selbst getragenen Behandlungskosten bei der GKV geltend machen – ein Rechenexempel.
Wer in der GKV freiwillig versichert war, muss Rückstände in voller Höhe bezahlen.
Folgen bei Beitragsrückstand
Die Krankenkasse kann bei aufkommenden Rückständen nicht einfach den Leistungsvertrag kündigen. Natürlich kann sie Rückstände vollstrecken lassen und Säumniszuschläge erheben. Bei mehr als zwei Monatsrückständen kann die Kasse – nach Abmahnung – ihre Leistungen reduzieren. Nur noch Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, bei Schwangerschaft/Mutterschaft und Vorsorgeuntersuchungen werden dann übernommen.
Die vollen Leistungen gibt es erst wieder, wenn alle ausstehenden Schulden beglichen worden sind, eine Ratenzahlung vereinbart worden ist oder wenn eine Hilfebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII besteht. Leistungen müssen Versicherte dann beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.
Übrigens: der säumige Zahler hat keinen Rechtsanspruch auf Ratenzahlung. Meist kann das aber vereinbart werden. Dieser Beitrag wird in der nächsten Woche mit Teil 2 fortgesetzt.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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