Recklinghausen-Suderwich. Ein sehr aktuelles und auf den Geldbeutel wirkendes Thema, meint Wolfgang Wegener, unser SBW-Finanzexperte. Einige Anbieter wollen die monatlichen Abschlagszahlungen für Strom und Gas zum Teil drastisch erhöhen und deuten Nachfragen als Sonderkündigung.
Grundsätzlich gilt:
Abschlags- und Vorauszahlungen richten sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums.
Hat der Anbieter eine „eingeschränkte Preisgarantie“ gegeben, ist eine Preiserhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten regelmäßig unwirksam.
Hast du angekündigten Änderungen widersprochen oder Fragen dazu gestellt, darf der Anbieter das nicht als Kündigung werten.
Abschlags- oder Vorauszahlungen
Beide Beträge müssen bei Strom- und Gasverträgen so berechnet sein, dass sie zu deinem tatsächlichen Verbrauch eines gesamten Abrechnungszeitraums passen. Das ist meist ein Jahr. Waren die Abschläge in einem Jahr zu niedrig und musste wegen höheren Verbrauchs nachgezahlt werden, können sie für das Folgejahr entsprechen angepasst werden.
Bei Neukunden dürfen die Anbieter die Vorauszahlungsbeträge im Vergleich zu ähnlichen Haushalten schätzen. Wenn du glaubhaft machen kannst, dass du weniger Strom oder Gas verbrauchst, muss das berücksichtigt werden. Im laufenden Jahr können die Abschläge nur erhöht werden, wenn Preiserhöhungen zulässig waren oder wenn du der Anpassung zugestimmt hast.
Anhebung des Lieferpreises
Das Verlangen höherer Abrechnungspreise ist nur zulässig, wenn in Sonderverträgen eine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart ist. Zudem muss die Preiserhöhung mit Frist von mindestens 4 Wochen angekündigt und über ein Sonderkündigungsrecht informiert werden. Dann kannst du dich ggf. nach einem günstigeren Anbieter umsehen und den alten Vertrag kündigen.
Eine Preiserhöhung wegen angeblich höherer Beschaffungskosten kann nicht wirksam erklärt werden, wenn das durch eine „eingeschränkte Preisgarantie“ vertraglich zumindest zeitweilig ausgeschlossen ist. Prüfe dazu deine Vertragsunterlagen und die Anbieter-AGB.
Unterstellung Sonderkündigung
Es kam vor, dass bei Fragen von Abnehmern deren Schreiben vom Anbieter als „Erklärung der Sonderkündigung“ gewertet wurde. Das geht nicht. Eine Kündigung muss nach dem Wortlaut eindeutig als solche gewertet werden können. Eine Auslegung durch den Anbieter ist unzulässig. Der Widerspruch gegen die Festsetzung einer höheren Vorauszahlung ist keine Kündigungserklärung. Der Anbieter muss weiter liefern.
Abschlagserhöhung und dann ein "Reduktionsrabatt"?
Nach Widerspruch gegen Erhöhung der "monatlichen Zahlbeträge" wurde Kunden ein "Reduktionsrabatt von 30 Prozent" angeboten, nur 72 Stunden gültig gegen Annahme des Angebots per eMail. Darauf solltest du dich nicht einlassen, allenfalls wenn klar ist, was mit diesem Rabatt tatsächlich gemeint ist und das zu deinen Vorstellungen passt.
Was ist zu tun nach Belieferungseinstellung?
Keine Sorge – du bleibst nicht ohne Gas- oder Stromlieferung. Wenn dein Anbieter nicht mehr liefert, muss der örtliche Grundversorger einspringen. Und wenn dessen Konditionen für dich als „Neukunde“ höher sind als bei deinem bisherigen Anbieter, hast du gegen den einen Anspruch auf Schadenersatz. Den kannst du solange geltend machen, wie der ursprüngliche Vertrag laufen sollte, bzw., bis zu dem Tag, an dem eine ordentliche Kündigung des Liefervertrages durch den alten Anbieter wirksam würde. Und hatte der alte Anbieter dir einen „Bonus“ versprochen, so gehört auch der in voller Höhe der bislang nicht bewährten Beträge zum Schaden.
Bei Fragen kannst du dich an uns wenden: schuldnerberatung@nak-sbw.de oder per Telefon an 02166 6105063.
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