Recklinghausen-Suderwich. In der vergangenen Woche haben wir euch schon über die grundsätzlichen Fragen zu Wahlleistungen informiert. Heute möchten wir die kleine Serie fortsetzen und Fragen zu Kosten und rechtlichen Rahmenbedingungen transportieren.
Beginnen wir mit der Frage:
Welche Kosten kommen bei Wahlleistungen auf mich zu? Damit ihr keine bösen Überraschungen erlebt, klärt im Vorfeld ab, welche Kosten für welche Leistung auf euch zukommen werden. Denn diese können zum Teil erhebliche finanzielle Mehrbelastungen ( Chefarztbehandlung) mit sich bringen.
Eine Wahlleistungsvereinbarung muss einen Hinweis auf die zu erwartenden Kosten beinhalten. Darüber hinaus ist aber auch das Krankenhaus verpflichtet, euch über die Entgelte zu informieren – und zwar im Gespräch! Es ist nicht ausreichend, euch die vertraglichen Unterlagen ohne weitere Erläuterungen zur Unterschrift vorzulegen. Bei Bedarf habt ihr auch das Recht, die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einzusehen.
Abrechnungen über medizinische Wahlleistungen sind meist sehr komplex. Daher lasst euch diese insbesondere erläutern – gerne auch mittels Rechenbeispiel.
Informiert euch vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, ob ihr ggf. eine private Zusatzversicherung abgeschlossen habt und in wie weit diese die Kosten trägt und wie die Erstattung geregelt ist. Übernimmt kein Dritter die Kosten, müsst ihr diese tragen.
Daher ist es umso mehr wichtig, dass ihr über die Kosten informiert worden seid, ihr diese verstanden habt und die Wahlleistungsvereinbarung schriftlich vereinbart ist.
Habt ihr Wahlleistungen vereinbart, dann zahlt diese erst, nachdem ihr eine Rechnung erhalten habt und die Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Diese dürfen nämlich erst nach dem Abschluss einer Vereinbarung abgerechnet werden – eine Rückdatierung ist nicht erlaubt. Habt ihr Zweifel an der Richtigkeit, fragt beim Krankenhaus bzw. bei der Krankenkasse nach. Vereinbart mit dem Rechnungssteller einen Mahnstopp bis zur Klärung eurer Zweifel.
Voraussetzung: schriftlicher Vertrag!
Um Patient*innen vor unseriösen Vereinbarungen im Krankenhaus zu schützen, unterliegen Wahlleistungen gesetzlichen Bestimmungen. Deshalb solltet ihr, bevor ihr solche Leistungen in Anspruch nehmt, einen schriftlichen Vertrag mit dem Krankenhaus abschließen – die sogenannte Wahlleistungsvereinbarung.
Wichtig: Unterschreibt nichts, wenn ihr euch körperlich nicht in der Lage fühlt, weil ihr zum Beispiel große Schmerzen habt oder ihr bereits ein leichtes Betäubungsmittel verabreicht bekommen habt.
Darauf habt ihr als Patient*innen ein Anrecht:
Die Vereinbarung hat erst Ihre Gültigkeit erreicht, wenn diese von dir oder einer von dir bevollmächtigten Person oder deinem Betreuer, sowie dem Arzt bzw. Krankenhausvertreter unterschrieben wurde. Eine Vereinbarung nur mit deiner Unterschrift ist unwirksam.
Gut zu wissen: Eine Wahlleistungsvereinbarung ist niemals dringlich. Ihr könnt diese noch später unterschreiben. Auch ohne diese Wahlleistungsvereinbarung ist sichergestellt, dass ihr ausreichend medizinisch behandelt und angemessen untergebracht werdet. Ärzten ist es nämlich verboten, besondere Fähigkeiten oder Erfahrungen gegen gesonderte Entgelte zu erbringen, wenn diese ein Teil der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses sind.
Lasst Euch keine Wahlleistungen „aufschwatzen“ – entscheidet selbst, welche zusätzlichen Leistungen ihr abschließen wollt. Die Wahlleistungen sind miteinander kombinierbar, können aber auch einzeln abgeschlossen werden.
Kündigung der Wahlleistungsvereinbarung
Wie bereits angesprochen ist es während eures Krankenhausaufenthaltes jederzeit möglich die Wahlleistungsvereinbarung form- und fristlos mit sofortiger Wirkung zu kündigen – ohne Angabe der Gründe. Teilt euren Kündigungswunsch dem behandelnden Arzt oder der Krankenhausverwaltung am besten mündlich mit und stellt sicher, dass die Kündigungserklärung mit Datum in eure Krankenhausakte zu Beweisgründen aufgenommen wird. Ihr müsst dann nur die Kosten für Wahlleistungen bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung tragen.
Was kann ich bei Problemen tun?
Solltet ihr euch nicht ausreichend aufgeklärt fühlen oder euch aggressiven Werbemethoden des Krankenhauses ausgesetzt seht, dann könnt Ihr die Verbraucherzentralen darüber informieren. Sie sammeln diese Beschwerden und setzen sich mit der Politik und Ärzteverbänden für euch ein. Dazu findet Ihr ein Beschwerdeformular auf der Web-Seite der Verbraucherzentralen (https://www.verbraucherzentrale.de/beschwerde). Des Weiteren steht euch der Rechtsweg jederzeit offen, um eure Rechte gegenüber dem Krankenhaus durchzusetzen.
Nächste Woche informieren wir über die Möglichkeiten, Wahltarife bei den gesetzlichen Krankenkassen abzuschließen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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