Recklinghausen-Suderwich. Gewinnspiele, Geschäftseröffnungen, Kataloge, Kabelanschlüsse, Versicherungen, Strom- und Gasangebote: Auf Ihr Telefon prasseln derzeit zahllose Werbeangebote ein? Doch das müssen Sie sich nicht gefallen lassen!
Das Wichtigste in Kürze:
Für ungebetene Anrufe ohne Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung drohen Firmen empfindliche Geldstrafen. Sie müssen sich unerlaubte Werbeanrufe nicht bieten lassen. Melden Sie unzulässiges Telefonmarketing der zuständigen Behörde. Am Telefon abgeschlossene Verträge sind – bis auf wenige Ausnahmen – auch ohne nachträgliche Bestätigung gültig. Sie können telefonisch geschlossene Verträge aber in der Regel zwei Wochen lang widerrufen.
Sie wollen Ihnen am Telefon Geldanlagen, Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonnement aufschwatzen – ungebetene Werbeanrufer. Doch Telefonwerbung, der Sie im Vorfeld nicht zugestimmt haben, müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Das heißt: Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung sind unzulässig. Der Strom unerwünschter Anrufe unseriöser Firmen reißt nicht ab. Zunehmend segeln zwielichtige Firmen auch unter falscher Flagge. Sie geben sich etwa als "Verbraucherzentrale" oder "Verbraucherschutzservice" aus – in der Hoffnung, den guten Ruf der Verbraucherzentralen für ihre Abzocke nutzen zu können. Darauf weist jetzt die seriöse Verbraucherzentrale NRW hin. Wie Sie gegen lästige Werbeanrufe vorgehen können, hängt davon ab, ob Sie vorher eine Einwilligung für den jeweiligen Werbeanruf gegeben haben.
Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung
Ganz gleich, ob es um ein Gewinnspiel geht, um vermeintliche Geschenke oder Sie etwas kaufen sollen: Telefonwerbung ist verboten, wenn Sie nicht vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Ruft ein Ihnen unbekanntes Unternehmen ohne Ihr Einverständnis zu Werbezwecken an, ist der Telefonanruf unzulässig. Den Anrufern drohen erhebliche Bußgelder.
Dabei gilt: Es ist egal, ob Sie einen Menschen am Apparat haben oder eine Bandansage hören. Der Werber darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Das ist eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit. Fragt der Anrufer zu Beginn des Gesprächs nach einer Erlaubnis, reicht das nicht aus. Sie müssen Werbeanrufe im Vorhinein genehmigt haben, zum Beispiel beim Vertragsabschluss. Viele Firmen lassen sich deswegen bereits bei Bestellungen oder anderen Verträgen, die Sie mit Ihnen abschließen, das Recht für Werbeanrufe einräumen.
Werbeanrufe mit vorheriger Einwilligung
Möchte eine Firma zu Verkaufszwecken telefonisch Kontakt zu Ihnen aufnehmen, ist dies nur erlaubt, wenn Sie sich hiermit vorher ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Grundsätzlich kann eine solche Einwilligung auch durch Ankreuzen einer vom Unternehmen vorformulierten Erklärung erteilt werden. Allerdings muss diese Erklärung dann deutlich als solche erkennbar sein.
Achtung: Viele Unternehmen verstecken jedoch nach wie vor derartige Einwilligungserklärungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und berufen sich anschließend auf diese Klauseln. Lesen Sie deshalb auch das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie Werbeanrufe ausschließen wollen.
"Nachfasswerbung": Anrufe nach Abo-Kündigung
Sie haben ein bestehendes Zeitschrift-Abonnement gekündigt und erhalten nun Anrufe vom Verlag? Zunächst werden Sie vermutlich gefragt, ob Sie mit der Zeitung unzufrieden waren oder ob die Zustellung nicht reibungslos geklappt habe. Anschließend wird dann aber häufig der eigentliche Zweck des Telefonats angesprochen: Werbung für ein neues Zeitschriftenabonnement. Eine solche so genannte Nachfasswerbung per Telefon bei gekündigten Verträgen ist jedoch unzulässig!
Unerwünschte Werbeanrufe – das können Sie tun!
Unerwünschte Werbeanrufe kann man nicht mit absoluter Sicherheit verhindern. Schon wer in einem öffentlichen Verzeichnis registriert ist (zum Beispiel im Telefonbuch), muss mit Telefonmarketing rechnen. Bei der weitaus größten Zahl der Werbeanrufe behauptet das Unternehmen aber, der Kunde habe seine Einwilligung gegeben.
Vier Tipps gegen Telefonwerbung ohne Zustimmung:
Geben Sie Ihre Telefonnummer generell nur dann an Unternehmen, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist.
Achten Sie bei jedem Vertragsabschluss auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben sollen – und streichen Sie diese! Solche Klauseln sind meistens mit "Datenschutz" oder "Datenverarbeitung" überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu unterscheiden sein.
Gewinnspiele dienen vorwiegend der Datensammlung. Geben Sie bei der Teilnahme an Gewinnspielen daher nicht Ihre Telefonnummer an. Oder, wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, widersprechen Sie der Nutzung Ihrer sämtlichen Daten zu Werbezwecken. Die Bundesnetzagentur kann Rufnummern abschalten und gegen Betreiber empfindliche Bußgelder verhängen (2019 hat die Behörde gegen einen Telekommunikationsanbieter wegen Telefonwerbung ein Bußgeld von 100.000 Euro verhängt). Dafür ist die Behörde aber auf Ihre Hinweise angewiesen.
Melden Sie der Bundesnetzagentur deswegen ungewollte Werbeanrufe. Das können Sie direkt hier über das Online-Formular der Bundesnetzagentur tun. Alternativ können Sie der Bundesnetzagentur auch eine E-Mail an rufnummernmissbrauch@bnetza.de schreiben.
Dabei gilt: Je mehr Informationen Sie über den Werbeanruf geben können, desto leichter fällt es der Bundesnetzagentur, den Fall zu prüfen. Notieren Sie sich daher gleich nach dem Werbeanruf die Uhrzeit, die Telefonnummer sowie was beim Telefonat beworben wird.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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