Recklinghausen-Suderwich. In der vergangenen Woche hat sich der SBW-Finanzexperte Wolfgang Wegener mit der Frage beschäftigt, welche Art der Versicherung in welchem Fall nützlich ist. Jetzt geht es um die Maßnahmen nach Eintritt eines versicherten Schadens.
Schadensereignis vor Antritt oder während einer Reise
Wenn du eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung hast, kannst du eine bevorstehende Reise stornieren oder eine angetretene kostenfrei abbrechen. Bedingung für die Reisestornierung nach Schadensereignisses: Der Schaden ist im Verhältnis zu deinem Vermögen erheblich, oder um den Schaden festzustellen, ist deine Anwesenheit unbedingt erforderlich. Weiterhin muss der Schaden durch Feuer, durch ein Elementarereignis oder durch die Straftat eines Dritten entstanden sein.
Die Versicherung kündigt den Vertrag – was tun?
Gerade bei Schäden am Wohngebäude kündigen die Gesellschaften gerne den Versicherungsvertrag außerordentlich zum Ende der üblichen einjährigen Vertragslaufzeit (meist Jahresende). Die Suche nach einem neuen Versicherer kann aufwändig sein. Wenn der Versicherer mit Kündigung droht, solltest du mit ihm einig werden, dass du selbst kündigst. Das kann die anschließende Vertragssuche erleichtern. Vielleicht wirst du hinnehmen müssen, dass die neue Versicherung teurer ist.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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