Recklinghausen-Suderwich. Wer kennt das nicht? Nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung hat der Patient einen Antrag auf Reha-Leistungen gestellt und muss gegen die Ablehnung der Krankenkasse Widerspruch einlegen, um zu seinem Recht zu kommen. Damit ist er jedoch nicht alleine!
2019 haben insgesamt 62,1 Prozent der Widersprüche für die Versicherten zum Erfolg geführt. Dies geht aus dem so genannten Teilhabeverfahrensbericht (THVB) hervor. Bei einigen Krankenkassen gehen die Anfechtungen sogar in 70 Prozent und mehr der Fälle positiv für betroffene Versicherte aus. Auch die Zahlen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) sprechen eine deutliche Sprache. 2019 haben demnach Versicherte in 35.294 Fällen erfolgreich gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt. Insgesamt wurden in jenem Jahr 56.842 Widersprüche gestellt.
Sich wehren lohnt sich!
Wenn der Versicherte sich nach einer Ablehnung nicht wehrt, bekommt er meist nicht das, was ihm eigentlich zusteht. Gleich 6 von 107 Krankenkassen mussten mindestens 70 Prozent der Widersprüche akzeptieren. Eine Krankenkasse ist lt. THVB alleiniger Spitzenreiter und musste 92,9 Prozent der Widersprüche stattgeben. Auch andere Kostenträger sind betroffen. So muss zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung rund die Hälfte aller Ablehnungen zu Reha-Leistungen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zurücknehmen.
Nur ein System?
Diese Zahlen vermitteln den Eindruck, als würde ein System bei den Kostenträgern dahinterstehen. Aber wir komme ich als Versicherter nun an mein Recht? Wer einen Bescheid zum Antrag auf Reha-Leistungen in den Händen hält, sollte ihn gründlich durchlesen und insbesondere auf die Begründung achten. Jeder dieser Bescheide enthält auch eine so genannte Belehrung über den Rechtsbehelf.
Rechtsbehelf? Was ist das?
Dieses Mittel steht, per gesetzlicher Regelung, jedem Antragssteller zu, sich gegen die Entscheidung des Kostenträgers zu wehren. Diese Belehrung informiert auch über die Frist, welche eingehalten werden muss, um fristgerecht Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid einzulegen. Hier reicht es auch vollkommen aus, zunächst einen formell fristwahrenden Widerspruch innerhalb der Frist zu stellen. Eine Begründung kann oder muss später nachgereicht werden. Hilfestellung bei einem Widerspruch leistet der Sozialverband VdK oder der Sozialverband Deutschland (Mitgliedschaft ist jeweils Voraussetzung) oder ein Fachanwalt für Sozialrecht. Gerne helfen die Mitarbeiter der SBW-Geschäftsstelle bei Fragen weiter. Sie sind zu erreichen unter 0 23 61 – 582 37 86.
Klage einreichen?
Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden, so besteht im Anschluss an die neue Ablehnung der Rechtsbehelf der Klage beim zuständigen Sozialgericht. Aus persönlicher Erfahrung kann ich nur bestätigen, dass ein Widerspruch sich oftmals lohnt, um an sein Recht zu kommen. Auch weiß ich daher, dass es oft nötig ist, einen „langen Atem“ zu haben. Denn so ein Widerspruchsverfahren kann durchaus mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Tipp zur Zuständigkeit
Ein Tipp noch am Rande: Wer nicht weiß, bei welchem Kostenträger (Krankenkasse oder Rentenversicherung) der Antrag gestellt werden muss, stelle ihn einfach bei einem von beiden. Dort muss die Zuständigkeit ohnehin innerhalb von 14 Tagen geprüft und der Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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