Recklinghausen-Suderwich. In den meisten Kommunen gilt für die Anwohner eine Pflicht, die Gehwege zu kehren. Sie tragen das finanzielle Risiko, wenn Passanten auf Herbstlaub ausrutschen und Schaden nehmen. Dagegen kann Laub im Garten Schutz der Pflanzen und Kleinlebewesen vor Eis und Schnee sein.
Auch wenn der Mieter zur Beseitigung von Laub verpflichtet ist, so bleibt doch in erster Linie der Vermieter in der Haftung für Personenschäden, die auf rutschige Blätter zurückzuführen sind. Hat der Mieter seine Räumpflicht verletzt und muss der Eigentümer zahlen, kann er beim Mieter Ersatz fordern. In beiden Fällen tritt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung ein. „Die sollte Jeder haben!“ rät Wolfgang Wegener, beim SBW zuständig für Finanzfragen.
Wohnungseigentümer haften gesamtschuldnerisch. Das heißt: der Geschädigte kann sich einen Eigentümer aussuchen und von ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Der muss dann versuchen, seine Auslagen anteilig bei den anderen Eigentümern einzutreiben.
Dafür gibt es keine gesetzliche Vorschrift. Mehrere Gerichte meinten dazu: in der Herbstzeit muss ein Passant mit Laub auf einem Gehweg rechnen. Es reicht, wenn das alle paar Tage entfernt wird – bei nicht zu starkem Laubfall einmal die Woche. Anders, wenn nach einem Sturm große Mengen Blätter liegen. Dann muss zusätzlich gekehrt werden, besonders, wenn der Weg stark genutzt ist. (Bei Eis und Schnee ist das übrigens anders. Hier muss evtl. schon früh morgens täglich geräumt werden.).
Und was ist mit Laub vom Nachbargrundstück, das auf meinen Weg geweht wird? „Den Nachteil muss ich in der Regel hinnehmen.“ sagt Wegener. „Nur wenn meine Beeinträchtigung sehr erheblich ist, kann ich vom Nachbarn eine „Laubrente“ verlangen (§ 906 Abs. 2 BGB). Aber für die Reinigung meines Weges hafte ich selbst.“
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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