Recklinghausen-Suderwich. Bereits am 1. August berichtete das SBW darüber, dass der in zwei Teilbeträgen im September (200 €) und Oktober (100 €) auszuzahlende Kinderbonus von insgesamt 300 € für jedes Kind nicht auf zugesagte Sozialhilfeleistungen angerechnet, sondern zusätzlich zum Kindergeld überwiesen wird.
Jetzt wurde die Frage gestellt, ob man bei Gutschrift des Kinderbonus auf einem gepfändeten Konto der Bank eine neue Bescheinigung über den Pfändungsfreibetrag für die Monate September und Oktober vorgelegen muss.
Wolfgang Wegener vom SBW berichtete dazu aus einer aktuellen Information der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB): Rückfragen bei Banken haben ergeben, dass die Kreditinstitute sich auf die zusätzliche Zahlung für das Kind in den Monaten September und Oktober eingestellt haben. Zusätzliche Bescheinigungen müssen also nicht vorgelegt werden.
Der SBW-Schuldnerberater dazu ergänzend: "Das schließt Fehler bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages auf Bankenseite nicht aus. Sollte die Bank also den Kinderbonus nicht als pfandfrei berücksichtigen, so reicht ein Hinweis auf die grundsätzliche, gesetzlich festgelegte Unpfändbarkeit von Leistungen, die direkt für ein Kind gezahlt werden. Hat die Bank gar den Bonus bei der Auskehrung des Pfändbaren an den Gläubiger mit erfasst, so muss sie auf eigenes Risiko ihrem Kunden den zu viel abgeführten Betrag ersetzen."
Wegener macht darauf aufmerksam, dass in den Fällen, in denen im Monat September kein Anspruch auf Kindergeldzahlung bestand, der Kinderbonus – wieder in zwei Raten – zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt wird. Das sind solche Fälle, bei denen das Kindergeld erst nachträglich, also nach August, beantragt wurde. Und das gilt auch für Kinder, die nach August noch im Jahr 2020 geboren wurden. Ebenfalls gilt hier die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Kinderbonus. Es ist aber nicht sicher, ob die Banken das automatisiert auch noch nach September / Oktober sauber berücksichtigen.
Bei Schwierigkeiten mit der Bank ist die Schuldnerberatungsstelle des SBW behilflich. In diesem Fall Anruf unter 02166 6105063 oder eMail an schuldnerberatung@nak-sbw.de.
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