Recklinghausen-Suderwich. Gut, wenn eine Verschuldung auf „sanftem Wege“ beseitigt werden kann. Dazu versuchen die Schuldnerberater im SBW, Wolfgang Wegener und Klaus Bühmann, mit den Gläubigern einen Vergleich auszuhandeln. Die sollen auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und dem Schuldner tragbare Ratenzahlung genehmigen. Leider funktioniert das nicht immer, wie es im zweiten Teil der SBW-Reihe heißt.
Der letzte Weg ist dann der über die Restschuldbefreiung am Ende eines Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverfahren dauert von der Antragstellung bis zur Restschuldbefreiung insgesamt sechs Jahre. Wenn in den ersten fünf Jahren die Verfahrenskosten gezahlt werden können, verkürzt sich die Laufzeit auf 60 Monate. In dieser Zeit muss ein Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens dem Insolvenzverwalter überlassen. Der verteilt die eingesammelte „Masse“ an die Gläubiger.
Am 1. Juli 2020 hat die Bundesregierung eine Änderung der Insolvenzordnung (InsO) beschlossen: Die Laufzeit eines Insolvenzverfahrens wird auf 36 Monate verkürzt – eine wirklich gute Nachricht für alle, die keine andere Möglichkeit sehen, sich von ihren Schulden zu befreien. Die Neuregelung gilt für alle Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. September 2020 bei Gericht eingehen.
"Die Voraussetzung entfällt, dass in dieser Zeit die Verfahrenskosten gezahlt werden müssen. Das bedeutet aber nicht den völligen Wegfall der Verfahrenskosten. Wie bisher gilt: Können die Verfahrenskosten nicht innerhalb der Insolvenzlaufzeit gedeckt werden, so ist ein Teil davon nach Abschluss des Verfahrens in kleinen Raten zu bezahlen", sagen Wolfgang Wegener und Klaus Bühmann.
Die Bedingungen für die Bewilligung der Restschuldbefreiung werden im einen Punkt erweitert. Frei von Schulden wird nur, wer sich nach Auskunft der SBW-Schuldnerberater „redlich verhält“.
Das bedeutet:
· Man muss jeden Wechsel des Arbeitgebers und der Wohnung melden.
· Man muss sich um Zahlungsfähigkeit bemühen, also eine vertretbare Arbeit suchen und annehmen.
· Und das ist neu: man darf in der Laufzeit des Insolvenzverfahrens keine „unangemessenen“ neuen Schulden machen.
Übrigens: Von dem pfändbaren Einkommen, das der Insolvenzverwalter zur „Masse“ einsammelt, werden vorab die Verfahrenskosten bezahlt – natürlich nur, soweit die „Masse“ ausreicht. Sind die also auf diese Weise ausgeglichen, wird der Schuldner nach den 36 Monaten völlig schuldenfrei. Dann entfallen also auch die Raten auf die Verfahrenskosten.
Neben dem Pfändbaren zieht der Insolvenzverwalter auch einen Teil der Erbschaft ein, die ein Schuldner in der Insolvenzlaufzeit eventuell macht, nämlich die Hälfte davon. Mit der Gesetzesänderung vom 1. Juli kommt neu hinzu: Auch von Schenkungen verlangt der Insolvenzverwalter die Hälfte für die „Masse“. Und sollte der Schuldner in der Insolvenzlaufzeit gar einen Lottogewinn machen, dann muss der in voller Höhe zur „Masse“ herausgegeben werden.
"Wer mit seinen Schulden nicht mehr klar kommt, sollte sich nicht scheuen, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Und wer von solchen Fällen weiß, sollte auf unser Angebot aufmerksam machen. Wir helfen gerne, kostenfrei und absolut vertraulich", sagen unisono Wolfgang Wegener und Klaus Bühmann.
Lesen Sie weiter auf der SBW-Seite http://www.nak-sbw.de/auskommen-mit-dem-einkommen
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