Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge/Geschäftsjahr
§ 6 Organe
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beirat
§ 10 Arbeitsgruppen / Zweigstellen
§ 11 Veröffentlichungen
§ 12 Mitteilungen an die Mitglieder
§ 13 Datenschutz
§ 14 Auflösung des Vereins
Satzung des Neuapostolischen Sozial- und Bildungswerkes e.V. (Fassung ab 27.11.2025)
Präambel
Im Bewusstsein erforderlicher Hinwendung des Einzelnen zu den Hilfebedürftigen in der Gesellschaft sowie der Stärkung der Solidarität mit ihnen verbunden mit der Erkenntnis, dass derart
praktizierte Nächstenliebe Aufgabe und Verpflichtung eines jeden Christen und zugleich Auftrag
einer christlichen Kirche sein muss, schafft sich die Initiative „Neuapostolisches Sozial- und Bildungswerk“ mit dieser Satzung die Grundlage dafür, eine Gemeinschaft von Frauen und Männern zu bilden, die konkrete Hilfe für Menschen leisten möchten oder sich selbst als hilfebedürftig verstehen.
Als kirchliches Werk will sich das Sozial- und Bildungswerk in den Auftrag der Neuapostolischen Kirche, durch ihre Verkündigung und ihr Handeln die im Evangelium von Jesus Christus
bezeugte Liebe Gottes der Welt mitzuteilen, einbinden.
Das Handeln wird dabei von der Erkenntnis geprägt, dass jeder Mensch in seiner Persönlichkeit
einmalig ist und eine ihm von Gott gegebene unantastbare Würde besitzt. Daraus ergibt sich
die Verpflichtung, menschliches Leben von Anfang bis Ende zu achten, zu schützen und, wo
Not ist, helfend zu begleiten.
Vornehmstes Ziel des Sozial- und Bildungswerkes ist es, den Menschen vor Ausnutzung, vor
Ausgrenzung und zugleich vor Vereinnahmung zu schützen sowie seine Selbsthilfekräfte zu fördern.
Mit seiner Arbeit setzt das Neuapostolische Sozial- und Bildungswerk das Evangelium in die
Praxis um und lädt zum Glauben ein.
(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung
weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.)
1) Der Verein führt den Namen: „Neuapostolisches Sozial- und Bildungswerk e.V.“ (Kurzform:
„NAK-SBW“) – nachfolgend nur „Verein“ genannt.
2) Sitz des Vereins ist Recklinghausen.
3) Dem Verein liegt eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Erlaubnis der Neuapostolischen Kirche Westdeutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Kullrichstraße 1, 44141 Dortmund
vor, nach der von dortiger Seite in dem Namen des Vereins der Namensbestandteil „neuapostolisch“ und „NAK“ geführt werden darf.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein bezweckt die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziffer 9
der Abgabenordnung. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
a) soziales Engagement, insbesondere im Bereich der Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche sowie für Menschen in schwierigen Lebenssituationen, etwa durch Behördenbegleitung, Bewerbungstrainings, Jobpatenschaften und ähnliche Aktivitäten,
b) die Förderung der Berufsbildung, insbesondere durch Qualifizierungsmaßnahmen zur Gewinnung oder Wiederherstellung von Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitssuchenden jeglichen
Alters,
c) die Förderung kultureller Bildung für Jugendliche und Erwachsene,
d) die Förderung von Ehe und Familie, insbesondere für hilfsbedürftige und sozial ausgegrenzte Familien,
e) Hilfen in der Bewältigung von Alltagsproblemen in jeglicher Form durch geeignete Formate
über div. Kommunikationskanäle des Vereins sowie in Form von Beratung und Vertretung in finanziellen Notlagen,
f) die Bereitstellung von Qualifizierungsangeboten für ehrenamtlich Engagierte in Bereichen der
Kirche und der Gesellschaft.
2) Weitere oder detailliertere Zweckbestimmungen kann der Verein durch den Vorstand in ein
Leitbild fassen, das mit dieser Satzung, insbesondere der angestrebten Gemeinnützigkeit, nicht
in Widerspruch stehen darf. Änderungen oder Ergänzungen des Satzungszwecks sind mit dem
zuständigen Finanzamt vorweg abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
Satzung des Neuapostolisches Sozial- und Bildungswerk e.V. (Fassung ab 27.11.2025)
Neuapostolisches Sozial- und Bildungswerk e.V. – Langobardenstraße 11 – 45665 Recklinghausen Seite 2
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen finanzieller Art aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
6) Der Verein kann seine Zwecke auch durch Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgen.
7) Soweit steuerlich im Sinne der Gemeinnützigkeit unschädlich, kann der Verein sich an wirtschaftlichen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck unmittelbar den Aufgaben und Zielen des
Vereins dient.
1) Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins, insbesondere auch die
Leitsätze der Präambel mitträgt und diese durch ehrenamtliches Engagement oder ideelle Förderung unterstützen will, kann die Mitgliedschaft beantragen.
2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht mit Aushändigung einer durch
den Vorstand schriftlich ausgefertigten Aufnahmebestätigung.
3) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Für die Ablehnung einer Aufnahme in den Verein
muss keine Begründung abgegeben werden. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
4) Natürliche Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod (natürliche Personen) oder Auflösung (juristische Personen) eines Mitgliedes.
Wird eine juristische Person, die Mitglied des Vereins ist, aufgelöst oder erlischt sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die
Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit Zahlung der vorgesehenen Beiträge um mehr als 3
Monate in Verzug ist und diese Beiträge nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von weiteren 3 Monaten ab der Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung wird
das Mitglied auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen. Der Beschluss wird von dem
Vorstand ausgesprochen.
c) durch Austritt. Dieser ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen; er kann
mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand.
2) Die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung umfasst alle natürlichen Personen
und alle juristischen Personen, letztere vertreten durch den vertretungsberechtigten Vertreter,
die Mitglieder des Vereins sind.
3) Der Beirat.
1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 4 Personen. Er
setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- mindestens einem weiteren Mitglied
2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur
Vereinsmitglieder gewählt werden, die auch Mitglieder der Neuapostolischen Kirche sein müssen. Mit dem Austritt aus der Neuapostolischen Kirche endet automatisch das Vorstandsamt.
3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgt einzeln. Wenn in der
Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt, kann die Versammlung mit einer Mehrheit
von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten auf Vorschlag des Vorstands eine Blockwahl beschließen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds aus dem
Kreis der Vereinsmitglieder wählen.
4) Der gewählte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes
im Amt.
5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
b) Festsetzung der Modalitäten und Höhe der Mitgliedsbeiträge (einmaliger Beitrag und jährlicher Beitrag) sowie Verzicht der Beitreibung in begründeten Fällen.
c) Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen Beirat einzuberufen, vergleiche § 9. Die Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich.
6) Der Vorstand bestimmt ein Mitglied, das über jede Verhandlung des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen hat, das von dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung
durch ein anderes Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7) Der Vorstand ist berechtigt, natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
8) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Anspruch
auf eine Aufwandsentschädigung, soweit dies von der Mitgliederversammlung festgelegt worden ist. Diese bestimmt auch die Höhe von eventuellen Vergütungs- und Aufwandsentschädigungsansprüchen.
9) Der Vorstand ist berechtigt, sofern der Umfang der Geschäfte dies erfordert und es gleichzeitig wirtschaftlich zu vertreten ist, einen hauptamtlichen Geschäftsführer und weiteres Personal einzustellen.
10) Die Haftung der Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
11) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein
muss.
12) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder virtuell eingebunden ist. Ein Mitglied kann sich nach Erklärung gegenüber dem
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Vorsitzenden im Einzelfall durch ein anderes vertreten lassen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
13) Die Beschlussfassung kann in Textform durch Umlauf erfolgen.
14) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform (per E-Mail oder
on-line) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Eine Zeichnung in digitaler Form ist
möglich und im Protokoll zu vermerken.
15) Im Übrigen wird die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in einer vom Vorstand einstimmig
verabschiedeten Geschäftsordnung geregelt.
1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Einladung genügt Textform gemäß § 126 b BGB. Sie kann insbesondere auch per E-Mail oder durch Telefax erfolgen.
2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch
eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied
spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. Die Möglichkeit geheimer
Wahlen ist durch Einsatz von geeigneten, DSGV-konformen Online-Abstimmungs-/Wahl-Systemen sicherzustellen.
3) Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen
Mitgliedern per Post oder per E-Mail (oder auf anderem elektronischen Weg) mit einer Frist von
vier Wochen (berechnet ab dem Tag der Versendung) zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich jeweils bis spätestens zum 30. Juni des
Jahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Versammlungen häufiger stattfinden.
5) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes sowie des Jahresabschlusses des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigung von Vorstands- und Beiratsmitgliedern
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Mitglieder
g) Wahl eines Kassenprüfers
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6) Der Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende,
führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Die Versammlung kann auf Vorschlag des Vorsitzenden davon abweichend einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit wählen.
7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20 der ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder anwesend, bzw. vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird vom Vorstand innerhalb von einem Monat erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen.
8) Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Stimmenenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird.
9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, bzw. vertretenen
Vereinsmitglieder. Wird die für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit nicht erreicht,
muss innerhalb von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die
mit einfacher Mehrheit über die Satzungsänderung beschließt.
Satzung des Neuapostolisches Sozial- und Bildungswerk e.V. (Fassung ab 27.11.2025)
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10) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dazu wählt die Versammlung auf Vorschlag des Vorstands ein Vereinsmitglied. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes und durch den Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied kann die Niederschrift zur Zusendung per Post und/oder Fax verlangen, sofern der Verein
keine andere und in gleicher Weise geeignete Veröffentlichungsform – etwa im Internet – wählt.
11) Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung - unbeschadet des Rechts zur
Entsendung eines legitimierten Vertreters - durch deren gesetzliche Vertreter vertreten.
12) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig, sofern das Vertretungsrecht nachgewiesen werden kann.
1) Der Verein beruft zur Beratung und Unterstützung sowie zur Kontrolle der Geschäftstätigkeit
des Vorstands einen Beirat. Zuständig für die Einberufung ist der Vorstand nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Kirchenpräsidenten der Neuapostolischen Kirche
Westdeutschland K.d.ö.R., der gleichzeitig den Vorsitz innehat, sowie fünf weiteren Beiräten.
Zwei Beiratsmitglieder beruft der Kirchenpräsident. Drei Beiratsmitglieder beruft der Vorstand.
2) Zu gemeinsamen Sitzungen von Beirat und Vorstand lädt der Vorsitzende des Vorstands
oder dessen Stellvertreter nach Abstimmung mit dem Beiratsvorsitzenden ein.
3) Ausschließlich der Beirat ist berechtigt, die Amtstätigkeit von Vorstandsmitgliedern jederzeit
zu widerrufen. Für den Widerruf ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Widerruft der Beirat einen oder mehrere Vorstände, hat er zugleich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern zum Inhalt haben muss.
4) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
5) Weitere Einzelheiten können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die der Beirat
aufstellt. Die Geschäftsordnung muss mit Gesetz und Satzung in Einklang stehen.
6) Die Berufung der Beiräte erfolgt auf eine Dauer von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
§ 10 Arbeitsgruppen/Zweigstellen
1) Der Vorstand ist berechtigt, einer Gruppe von Mitgliedern die Bildung von rechtlich unselbständigen, regionalen Arbeitsgruppen zu gestatten. Die Mitglieder einer regionalen Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppenleitung.
2) Der Vorstand ist berechtigt, einer Gruppe von Mitgliedern die Bildung von rechtlich unselbständigen Zweigstellen zu gestatten. Die Zweigstellen wählen aus ihrer Mitte eine Zweigstellenleitung. Die Zweigstellen sind verpflichtet, dies wie folgt nach außen hin bekanntzugeben: „Neuapostolisches Sozial- und Bildungswerk e. V.“ mit einem Zusatz, der sich auf den Ort oder das
Gebiet bezieht.
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen.
§ 12 Mitteilungen an die Mitglieder
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Neuapostolische Kirche Westdeutschland K.d.ö.R. mit Sitz Kullrichstraße 1,
44141 Dortmund, – ersatzweise ihre Rechtsnachfolgerin – mit der Maßgabe, das Vermögen
ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Die Änderung der Satzung vom 07.05.2022 wurde in obiger Form aufgrund der gestern abgeschlossenen Mitgliederbefragung beschlossen.
Recklinghausen-Suderwich, den 27. November 2025
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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