Recklinghausen-Suderwich. Inzwischen jährlich – jeweils mit Wirkung vom 1. Juli – werden die Pfändungsfreigrenzen den veränderten Lebenshaltungskosten angepasst. Zum 1. Juli 2022 ergab das ein Plus von sechs Prozent. "Zu wenig", meint SBW-Finanzfachmann Wolfgang Wegener.
„Damit sollen die Preissteigerung seit dem 1. Juli 2021 (+ 7,6 %) und die aktuelle Entwicklung aufgefangen werden? Selbst wenn in einem Jahr eine deutliche Erhöhung der Freigrenzen kommen sollte, so hilft das bis dahin den Betroffenen nicht", ergänzt Wegener.
Bei der Einkommenspfändung liegt der Einstieg bei 1.339,99 Euro, gerechnet auf eine Person. Wer weniger monatliches Einkommen hat, bleibt gänzlich pfändungsfrei. Ist eine weitere Person mit Unterhaltsanspruch gegen den Pfändungsschuldner zu berücksichtigen, gilt die Untergrenze von 1.839,99 Euro; bei zwei Personen 2.109,99 Euro. Für jede weitere Unterhaltspflicht kommen Zuschläge von 270 bis 290 €uro hinzu.
Auch für die Kontopfändung gelten neue Grundfreibeträge: 1.340,00 Euro für eine Person im Haushalt, 1.840,62 Euro für zwei, 2.119,52 Euro für drei, 2.398,42 Euro für vier, 2.677,32 Euro für fünf und 2.956,22 Euro. Sind mehr als vier Unterhaltsberechtigte zusätzlich zum Schuldner zu berücksichtigen, ist eine Gerichtsentscheidung einzuholen. Ansonsten genügen zum Nachweis gegenüber der Bank behördliche Bestätigungen der Unterhaltspflichten. Oder bei der Schuldnerberatungsstelle darum bitten. Zahlungen zum Unterhalt für Kinder und Kindergeldleistungen des Staates für Kinder, die im Haushalt des Schuldners leben, sind grundsätzlich pfändungsfrei, also neben den Freigrenzzuschlägen für Unterhaltsberechtigte.
Wegener macht ergänzend für alle Betroffenen diese Hinweise:
Arbeitgeber sind zur Beachtung der neuen Freibeträge verpflichtet. Dennoch solltest du deine Lohnabrechnung prüfen. Einen Pfändungsrechner findest du im Netz unter https://www.hartziv.org/pfaendungsrechner/.
Oder du rufst uns an: 02166 6105063 und 02361 5823786.
Der Arbeitgeber richtet sich bei den Unterhaltspflichten nach den Angaben des Finanzamtes. Bitte unbedingt prüfen, ob das den Tatsachen entspricht und ob ggf. die Ehefrau ohne Einkommen berücksichtigt ist.
Verdient die Ehefrau nur sehr gering, kann sie anteilig auf Gerichtsbeschluss bei der Berechnung der Freigrenze des Haushaltsvorstands berücksichtigt werden. Dasselbe gilt, wenn du Rente oder Sozialhilfe bekommst.
Auch die Banken müssen die neuen Freigrenzen automatisch berücksichtigen. Wurde der Pfändungsfreibetrag in der Vergangenheit individuell durch das Gericht festgesetzt, musst du aktiv werden und einen Erhöhungsantrag stellen. Hier gibt es keine automatische Anpassung. Wende dich dazu an die Rechtsantragstelle bei dem Amtsgericht an deinem Wohnort.
Haben das Finanzamt oder eine andere Behörde als Gläubiger:in einen individuellen Freibetrag festgesetzt, musst du dort die Anpassung beantragen. Bitte nicht zögern. Bei der Kontopfändung gilt ein neu festgesetzter Freibetrag immer nur ab Eingang des Beschlusses bei der Bank.
Führt ein Arbeitgeber, die Bank, die Rentenstelle oder eine andere Behörde aufgrund eigener Berechnungsfehler zu viel Geld an Pfändungsgläubiger ab, müssen sie dir das Zuviel erstatten. Es ist ihr Problem, sich das vom Gläubiger zurückzuholen.
Bei Fragen bitte anrufen (siehe oben) oder eMail an
schuldnerberatung@nak-sbw.de.
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