Recklinghausen-Suderwich. In den vergangenen Jahren sind immer wieder Gas- und Stromanbieter in die Insolvenz gegangen. Was passiert dann mit deinem Vertrag? Was ist mit Vorausleistungen? Schlussrechnung prüfen und Guthabenanspruch beim Insolvenzverfahren anmelden.
Trotz Insolvenz bekommst du weiter Strom und/oder Gas.
Ein Anbieter beendet nicht automatisch die Belieferung bei einem Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter entscheidet über die Fortsetzung der Belieferung. Notfalls springt der örtliche Grundversorger für Strom oder Gas mit der Ersatzversorgung ein. Kann auch sein, dass du eine erste Information über Lieferungsstörungen schon vom Grundversorger am Ort erhältst.
Keine Zahlung mehr an den insolventen Gas- oder Stromanbieter
Du musst umgehend bei der Bank den Dauerauftrag oder die Einzugsermächtigung kündigen. Der Insolvenzverwalter wird dir eine neue Bankverbindung mitteilen.
Vorsorglich solltest du sofort nach Kenntnis eine Insolvenzverfahrens die Zählerstände notieren; am besten ein Foto vom Zähler machen. Die Zählerstände entweder dem Insolvenzverwalter oder dem nun zuständigen Grundversorger schriftlich mitteilen. Eine eMail reicht.
Kündigung des Liefervertrages nicht möglich
Wegen einer Insolvenz gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Das Recht hast du jedoch, wenn das Unternehmen dauerhaft keine Energie mehr liefern kann. Auf der anderen Seite hat der Insolvenzverwalter aber ein Kündigungsrecht. In dem Fall kannst du dir einen neuen Anbieter suchen. Bis dahin bekommst du die Ersatzversorgung.
Guthaben gemäß Schlussrechnung
Prüfe die dir zugehende Schlussrechnung des alten Anbieters auf Richtigkeit. Wenn sich aufgrund deiner Vorauszahlungen ein Abrechnungsguthaben ergibt, musst du das beim Insolvenzverwalter geltend machen. Dazu setzt das Insolvenzgericht eine Frist.
Wenn der Insolvenzverwalter deinen Anspruch anerkennt, wird er in die Insolvenztabelle eingetragen. Mit Geld kannst du aber so bald nicht rechnen. Erst wenn alle Insolvenzvermögen verwertet sind – und das kann Jahre dauern – verteilt der Insolvenzverwalter die „Insolvenzmasse“ quotal an alle Gläubiger, also auch an dich. Quotal bedeutet, dass du aus der Masse den prozentualen Anteil erhältst, den deine Forderung an der Summe aller Forderungen hat. Da Insolvenzverfahren teuer sind und die Kosten vorab der Masse entnommen werden, solltest du nicht mit einer nennenswerten Ausschüttung rechnen.
Gibt es bei Eintreten der Insolvenz schon ein eine Abrechnung, die für dich ein Guthaben ausweist, und ist das Guthaben dir noch nicht erstattet, kannst du in voller Höhe gegen die nächsten Monatsabschläge aufrechnen. Du zahlst also erst wieder den Abschlag, wenn das Guthaben verbraucht ist. Das musst du dem Insolvenzverwalter schriftlich mitteilen. Ob der das dann akzeptiert, kommt auf den Einzelfall an. Der Versuch ist es wert.
Erwartest du noch eine Abrechnung, bei der du mit einem Guthaben rechnest, kannst du sechs Wochen nach dem Ende des Abrechnungszeitraums die weiter fälligen Abschläge einbehalten bis du die Abrechnung bekommst. Auch das schriftlich mitteilen. Andererseits: Endet die Schlussrechnung mit einer Nachforderung, musst du die an den Insolvenzverwalter zahlen.
Wenn du dazu Fragen hast: eMail an wegener-sb@nak-sbw.de oder Anruf 02166 6105063
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
Mit Hilfe einiger zusätzlicher Dienste können wir mehr Funktionen (z.B. YouTube-Video-Vorschau) anbieten. Sie können Ihre Zustimmung später jederzeit ändern oder zurückziehen.
Diese Internetseite verwendet notwendige Cookies, um die ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen. Jeder Nutzer entscheidet selbst, welche zusätzlichen Dienste genutzt werden sollen. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Nachfolgend lassen sich Dienste anpassen, die auf dieser Website angeboten werden. Jeder Dienst kann nach eigenem Ermessen aktiviert oder deaktiviert werden. Mehr Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.