Recklinghausen-Suderwich. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Krankengeld. Also es gibt Geld im Falle einer Krankheit? Das Bundesministerium für Gesundheit klärt auf.
Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Versicherte vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang weiterhin ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt. Anschließend zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (4.827,50 Euro im Monat; Stand 2021), jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Das Krankengeld ist einschließlich Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.
Krankengeld auch für Kinder
Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie bekommen im Jahr 2021 gesetzlich krankenversicherte Eltern für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind bis zu 30 Arbeitstage (Alleinerziehende bis zu 60 Arbeitstage) Krankengeld im Jahr, wenn ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist, nach ärztlichem Attest von ihnen beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und berufstätige Eltern daher nicht ihrer Arbeit nachgehen können und keine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege übernehmen kann. Insgesamt ist der Anspruch auf 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 130 Arbeitstage begrenzt.
Im Jahr 2021 besteht der Anspruch auch in den Fällen, in denen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden. Des Weiteren besteht der Anspruch auch, wenn zum Beispiel von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Auch wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, kann ein Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend gemacht werden.
Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht ohne Altersbegrenzung der Anspruch der versicherten Eltern auf Krankengeld. Einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Eltern schwerstkranker Kinder, die eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten haben. Dies gilt jedoch nur, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
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