Recklinghausen-Suderwich. Mit diesem Artikel setzt Wolfgang Wegener, Schuldnerberater im SBW, die Reihe zum Pfändungsschutzkonto fort. Im ersten Teil berichtete er grundsätzlich zu der Anhebung der Pfändungsfreibeträge auf dem P-Konto.
In Teil zwei ging es dann um die Fragen zur Einrichtung und Verwendung des P-Kontos. Außerdem erklärte er, dass die pfandfreien Beträge beim Lohn in manchen Fällen höher ausfallen, als die beim Konto. Dann – und wenn sowohl Lohn als auch Konto gepfändet wurden – muss ein Schuldner seine Rechte durch Antrag beim Amtsgericht einfordern.
Die Beispiele zu Pfandfreibeträgen bei einer vierköpfigen Musterfamilie kamen in den beiden vorherigen Artikeln zu folgendem Ergebnis:
Auf dem Girokonto galt ein Pfandfreibetrag von 2.637,38 €. (§ 850k ZPO); nach der Tabelle für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) stand der Familie ein höherer Betrag zu, nämlich 3.002,81 €, also 315,43 € mehr. (Das ist nicht immer so – aber dann, wenn mehr als das pfandfreie Mindesteinkommen verdient wird. Bei Fragen dazu helfen unsere Schuldnerberater, siehe unten.)
Wie kommt in diesem Fall der Schuldner an den vollen Freibetrag? Die Bank darf ihm nur 2.637,38 € auszahlen und das restliche Guthaben an den Pfändungsgläubiger überweisen!
Die Lösung: ein Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO bei der Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts. Dazu sollte man zuvor telefonisch einen Termin bei der Rechtsantragsstelle machen. Nicht immer kann man ohne dort vorsprechen. Mitnehmen sollte man folgende Unterlagen: Den zugestellten Beschluss über die Kontopfändung, Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, den Nachweis über die Unterhaltsberechtigten (Familienstammbuch mit Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder; ggf. Urteile oder amtliche Verfügungen, die die Unterhaltspflichten belegen.
Der Rechtspflegerin / dem Rechtspfleger sollte man klar sagen, dass der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen in diesem Fall höher ist als der für das Girokonto. Man sollte zusätzlich einen Vorab-Beschluss beantragen, mit dem die Bank angewiesen wird, bis zur Vorlage des End-Beschlusses kein Geld an den Pfändungsgläubiger abzuführen. Es ist damit zu rechnen, dass die Bearbeitung des Antrags bei Gericht nicht innerhalb einer Woche abgeschlossen ist. Solange wird die Bank den Mehrbetrag festhalten.
Ein Schuldner, der wechselndes Einkommen hat, z.B. wegen monatlich unterschiedlicher Zuschläge oder bei gelegentlichen Überstunden, muss ggf. den Antrag auf Anhebung des Freibetrages wiederholt stellen. Das ist zeitraubend, weil man ja den Antrag nur zu den Öffnungszeiten des Gerichts stellen kann. Die sind oft nur vormittags. Kann der Schuldner nicht selbst zum Gericht gehen weil er arbeiten muss, darf er eine andere Person dazu schriftlich bevollmächtigen. Dazu ist eine Kopie des Personalausweises erforderlich.
Ein Antrag nach § 850k Abs 4 ZPO muss auch dann gestellt werden, wenn einer oder mehrere Gläubiger sowohl den Lohn beim Arbeitgeber als auch das Konto bei der Bank gepfändet haben. Dann kommt auf dem Konto nur das Unpfändbare an. Ist das höher als die Freibeträge nach den P-Konto-Regeln, muss das Gericht einen Beschluss erlassen, nach dem die Bank angewiesen wird, den eingehenden Lohn in voller Höhe auszuzahlen. Dazu müssen auch die oben genannten Unterlagen beim Gericht vorgelegt werden; in diesem Fall zusätzlich der zugestellte Pfändungsbeschluss zum Lohn.
Die Regelungen zum Kontopfändungsschutz sind leider für Rechtsunkundige nicht leicht zu verstehen. Hilfe bieten in solchen Fällen Klaus Bühmann (Tel 02361 5823786) und Wolfgang Wegener (Tel 02166 6105063). Beide sind ebenfalls per Mail erreichbar über die Adresse schuldnerberatung@nak-sbw.de. Zum 1.Dezember 2021 ändern sich die gesetzlichen Regelungen zum P-Konto. Das SBW wird rechtzeitig dazu informieren.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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