Recklinghausen-Suderwich. Früher hieß das „Offenbarungseid“ oder "Eidesstattliche Versicherung" oder „jemand hat die Finger gehoben“. Wenn der Gerichtsvollzieher zur Vermögensauskunft auffordert, muss man handeln. Was man dazu wissen sollte, hat unser SBW-Schuldnerberater Wolfgang Wegener hier zusammengefasst.
Das Wichtigste in Kürze:
Mit dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme will der Gläubiger umfassende Informationen erlangen, ob und wo er etwas beim Schuldner pfänden kann. Voraussetzung ist ein "Titel", z.B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ein Schuldner verpflichtet. Weigert er sich oder macht er falsche oder unvollständige Angaben, ist das strafbar. Der Schuldner sollte eine Kopie von Vermögensauskunft und Eintragungsanordnung fordern.
Wie ist der Ablauf?
Nach Auftrag durch den Gläubiger setzt der Gerichtsvollzieher eine Frist von zwei Wochen. Bis dahin kann der Forderungsausgleich nachgewiesen werden. Nach Fristablauf setzt er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an und lädt dazu meist in sein Büro ein. Der Schuldner erhält vorab einen Fragebogen, den er ausgefüllt zum Termin mitbringen soll.
In dem Formular sind unter anderem Angaben zu machen zu Einkommen, Arbeitgeber, Pkw, Bargeld, Konten, Kapitallebensversicherungen, Aktien, Unterhaltsansprüchen. Es wird auch nach dem Einkommen der Familienmitglieder (Ehepartner, Kinder) gefragt. Das bedeutet nicht, dass diese in die Haftung genommen werden. Anhand der Höhe der Einkünfte soll ermittelt werden, ob der Schuldner seinen Angehörigen Unterhalt leisten muss. Das wird dann bei der Festsetzung des pfändbaren Teils des Einkommens berücksichtigt.
Sorgfalt beim Ausfüllen der Vermögensauskunft!
Die Angaben müssen vollständig und richtig sein. Macht der Schuldner absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben, kann er dafür eine Geld- oder Haftstrafe bekommen. Bei Unsicherheit zu einer Frage sollte professionelle Hilfe gesucht werden, z.B. über schuldnerberatung@nak-sbw.de oder telefonisch (02361-5 82 37 86 oder 0151-42 68 45 15). Auch der Gerichtsvollzieher muss im Termin dazu aufklären. Wer Angaben weglässt, begibt sich in Gefahr. Der Gerichtsvollzieher kann selbst Auskünfte einholen bei der Rentenversicherung (Ermittlung Arbeitgeber), beim Bundeszentralamt für Steuern (Suche nach Bankkonten) und beim Kraftfahrzeugbundesamt (auf den Schuldner zugelassene Kfz).
Vermögensauskunft abwehren
Das kann gelingen, wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht werden kann, dass die Schuld binnen 12 Monaten durch Ratenzahlung zu tilgen ist. Die Raten zahlt man an den Gerichtsvollzieher. Der leitet sie an den Gläubiger weiter. Kostet Gebühren und geht nur mit Zustimmung des Gläubigers. Ist man mit einer Rate mehr als zwei Wochen im Rückstand, muss man dennoch die Vermögensauskunft abgeben.
Terminaufschiebung
Kann man mit dem Gerichtsvollzieher eventuell vereinbaren, wenn man triftige Gründe hat. Dann unverzüglich nach Eingang der Aufforderung Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufnehmen. Auf keinen Fall die Terminsetzung ignorieren. Das führt zu einem Haftbefehl.
Folgen der Vermögensauskunft
Die Auskunft wird in einem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gespeichert und nach drei Jahren automatisch gelöscht. Eine vorzeitige Löschung ist möglich mit einem Tilgungsnachweis des Gläubigers. Kosten entstehen dadurch nicht.
Wichtig dazu: Der Schuldner sollte sich eine Kopie des Eintragungsanordnungsschreibens des Gerichtsvollziehers geben lassen. Nur mit den darin vermerkten Daten kann das Zentralregister eine ursprüngliche Forderung dem Eintrag zuordnen.
Die Vermögensauskunft gibt dem Gerichtsvollzieher eventuell die Möglichkeit weiterer Vollstreckung, z.B. in Konten, Arbeitslohn, Renten, Lebensversicherungen, Gegenstände (Pkw, Krad etc.) Deshalb sollten schon vor Abgabe der Auskunft Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Auch dazu beraten Wolfgang Wegener und Klaus Bühmann vom SBW.
Die SCHUFA nimmt den Eintrag ins Zentralregister als Negativmerkmal zum Schuldner auf. Sie erfährt auch von einer vorzeitigen Löschung. Das ist wichtig, weil negative Schufa-Eintragungen Probleme bei Darlehensanträgen und Vertragsabschlüssen bedeuten. (Dazu unsere Beiträge vom 14. und 21. April 2021.)
Eine erneute Vermögensauskunft muss der Schuldner erst nach zwei Jahren abgeben. Das gilt im Verhältnis zu allen Gläubigern. Kann ein Gläubiger allerdings glaubhaft machen, dass sich in den zwei Jahren die Verhältnisse beim Schuldner geändert haben oder ist die Auskunft nicht vollständig, kann vor Ablauf der Frist ein neuer Termin angesetzt werden.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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