Recklinghausen-Suderwich. Der Teil zwei dieser kleinen Serie hat Fragen der Zahnvorsorge für Kinder und Erwachsene behandelt. Hier gibt es jetzt noch einige wichtige ergänzende Hinweise für Schwangere und Pflegebedürftige.
In der Schwangerschaft gelten zunächst einmal die grundsätzlichen Leistungen der Krankenkasse für Erwachsene. Allerdings ist zu beachten: Während einer Schwangerschaft ist das Zahnfleisch stärker durchblutet, es wird weicher und damit anfälliger für bakterielle Entzündungen. Zudem kann Säure bei Übelkeit und Erbrechen den Zahnschmelz angreifen, und Heißhungerattacken können das Karies-Risiko erhöhen. Deshalb wird schwangeren Frauen ein Kontrolltermin möglichst zu Beginn der Schwangerschaft empfohlen. Größere Behandlungen sollten im weiteren Verlauf der Schwangerschaft nur gemacht werden, wenn sie dringend notwendig sind. Röntgenuntersuchungen sollten vermieden werden.
Seit 2018 gilt in deutschen Zahnarztpraxen ein Amalgam-Anwendungsverbot für schwangere und stillende Patientinnen. Es besteht Anspruch auf eine kostenlose alternative plastische Füllung. Das umfasst auch im Seitenzahnbereich die Kompositfüllungen aus Kunststoff. Anspruch darauf haben übrigens zudem gesetzlich Krankenversicherte mit einer Amalgam-Allergie, Patienten mit einer schweren Niereninsuffizienz und Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
Wenn spezielle Prophylaxemaßnahmen, etwa professionelle Zahnreinigung oder Plaquetest, angeboten werden, muss das selbst bezahlt werden. Manche Krankenkassen bieten schwangeren Versicherten eine eigene Zahnvorsorgeuntersuchung an.
Zahnbehandlung bei Pflegebedürftigen
Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige Menschen haben oft Schwierigkeiten, die eigenen oder die dritten Zähne gut zu pflegen oder regelmäßig zum Zahnarzt zu gehen. Wer nicht selbst eine Praxis aufsuchen kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine aufsuchende zahnmedizinische Betreuung, und zwar sowohl zu Hause als auch im Pflegeheim. Das gilt ebenso für Behinderte, die Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, deren Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag mit einem Zahnarzt abgeschlossen hat.
Wenn Behandlungen in der Praxis erforderlich werden, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nach Verordnung des Hausarztes die Fahrtkosten. Als Eigenanteil bezahlen Patienten 10% der Kosten je Fahrt, jedoch mindestens fünf und höchstens zehnEuro.
Und darauf besteht ein Anspruch gegen gesetzliche Kassen: Einmal im Kalenderjahr beurteilt der Zahnarzt den Zustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des Zahnersatzes. Dabei bespricht der Zahnarzt mit dem Patienten Empfehlungen zur Zahnhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung oder Linderung von möglicher Mundtrockenheit.
Gleichzeitig erläutert der Zahnarzt dem Versicherten und gegebenenfalls helfenden Angehörigen oder Unterstützungspersonen die empfohlenen Maßnahmen und kann sie auch praktisch demonstrieren.
In jedem Halbjahr besteht ein Anspruch auf Entfernung harter Zahnbeläge. (Für alle anderen Kassenpatienten gilt dieser Anspruch nur einmal im Kalenderjahr.) Auf einem Vordruck notiert der untersuchende Zahnarzt den weiteren Behandlungsbedarf. So werden die Pflegebedürftigen, die pflegenden Angehörige und das Pflegepersonal über die notwendigen weiteren Untersuchungen oder Behandlungsschritte informiert.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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