Recklinghausen-Suderwich. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist in den meisten Fällen die Ursache für einen Wunsch nach Teilzeitarbeit. Nicht immer wird diesem Wunsch auf Zuruf entsprochen. Was tun, wenn der Arbeitgeber sich querstellt? Der SBW-Rechtsanwalt Andreas Hebestreit klärt auf.
Unternehmen, die mehr als 15 Arbeitnehmer* beschäftigen, sind nach einer Beschäftigungszeit von mindestens sechs Monaten grundsätzlich verpflichtet, einem Antrag auf Teilzeitarbeit zuzustimmen und dabei auch die Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn dem Teilzeitwunsch betriebliche Gründe entgegenstehen, etwa weil die organisatorischen Abläufe durch die Teilzeit erheblich gestört würden oder weil die gewünschte Arbeitszeit nicht in ein mit dem Betriebsrat abgestimmtes Arbeitszeitmodell passt.
Dabei muss der Arbeitgeber die Ablehnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich erklären. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht fristgemäß ab oder stehen ihm keine ausreichenden Ablehnungsgründe zur Seite, kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf Teilzeit gerichtlich durchsetzen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit, wenn etwa ohne die Teilzeitarbeit die Kinderbetreuung nicht gesichert wäre, kommt auch die Durchführung eines Eilverfahrens in Betracht. Hierdurch wird eine gerichtliche Entscheidung meist innerhalb weniger Tage oder Wochen ermöglicht.
Die förmlichen Hürden eines Teilzeitantrags sind gering. Der Antrag kann mündlich gestellt werden, die Schriftform wird aber zu Beweiszwecken dringend empfohlen und muss lediglich eine Frist von drei Monaten bis zu dem gewünschten Beginn der Teilzeit wahren, damit sich der Arbeitgeber auf die Teilzeit einstellen kann. Der Antrag kann auch wiederholt gestellt werden; allerdings muss der Arbeitnehmer nach einem Teilzeitantrag, dem stattgegeben oder der berechtigt abgelehnt worden ist, eine Frist von zwei Jahren einhalten, bevor er erneut Teilzeit beantragen kann.
Weitgehend unbekannt ist, dass der Arbeitgeber, der einem Teilzeitantrag stattgegeben hat, die Lage der Arbeitszeit nachträglich einseitig abändern kann, wenn die betrieblichen Interessen daran die Interessen des Arbeitnehmers erheblich überwiegen. Eine Absicherung der gewünschten Arbeitszeiten kann deshalb nur durch eine vertragliche Vereinbarung erreicht werden.
Ändern sich die familiären Umstände, möchten Teilzeitbeschäftigte häufig auf eine Vollzeitstelle zurückkehren. Dies ist grundsätzlich möglich, da seit Neuestem die Möglichkeit besteht, die begehrte Teilzeit zu definieren, um danach wieder auf die Vollzeitstelle zurückzukehren. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Innerhalb des definierten Zeitraums ist keine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit mehr möglich. Die recht komplexen Details der gesetzlichen Regelung finden sich in diesem Link:
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