Recklinghausen-Suderwich. Diese Leistungen sollen den Basis-Lebensunterhalt von Menschen sichern, die diesen wegen ihres Alters oder wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen abdecken können. Gesetzliche Grundlagen findest du im 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
(1) Voraussetzungen
Anspruch hast du, wenn dein „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland ist und du eine der folgenden Bedingungen erfüllst:
(2) Höhe der Leistungen
Gezahlt werden monatlich 563 € für Alleinstehende / Alleinerziehende in einer eigenen Wohnung, 506 € je Person für Ehepaare oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt,
sowie 451 € für Erwachsene in stationären Einrichtungen oder ohne eigenen Haushalt.
Dazu werden deine Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen – soweit sie im Rahmen der örtlichen Kommunalrichtlinien als angemessen angesehen werden.
Außerdem können Zuschläge bewilligt werden, sofern ein „Mehrbedarf“ anerkannt wird:
(3) Anrechnung von Einkommen und Schonvermögen
Grundsätzlich wird jegliches Einkommen (z. B. gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Erwerbseinkommen) angerechnet.
Es gibt jedoch Freibeträge:
Rentenfreibetrag: Wenn du mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen kannst oder eine freiwillige/zusätzliche Altersvorsorge (z. B. Riester-, Betriebsrente) beziehst, bleiben ein Freibetrag von 100 € plus 30 % des darüber liegenden Betrags (maximal 281,50 € monatlich anrechnungsfrei.
Bei Zuverdienst (z. B. Minijob) bleiben 30 % des Einkommens anrechnungsfrei (ebenfalls gedeckelt auf max. 281,50 €).
Bezüglich des Schonvermögens gilt:
(4) Unterhaltsrückgriff auf Kinder
Hier gilt ein wesentlicher Vorteil gegenüber der regulären Sozialhilfe: Das Sozialamt fordert von Kindern der Leistungsberechtigten keinen Unterhalt, es sei denn, ein Kind verfügt über ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 €. (Schwiegerkinder bleiben außen vor. Deren Einkommen spielt keine Rolle.)
Auch bei mehr als 100.000 € jährlich können Abzüge berücksichtigt werden, z.B. je nach Unterhaltspflichten und besonderer Belastung; dann jedoch auch unter Berücksichtigung von weiterem Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft (Partner, Kinder). Die Ämter verzichten zumeist auf eine Einkommensprüfung.
(5) Zuständigkeit und Antragstellung
Einen Antrag stellst du beim Sozialamt der Stadt- oder Kreisverwaltung an deinem Wohnort. Eine Leistung erhältst du nach Bewilligung ab dem 1. des Monats, in dem du den Antrag gestellt hast. Ein rückwirkender Antrag ist grundsätzlich nicht möglich.
Und diese Unterlagen musst du vorlegen:
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