Recklinghausen-Suderwich. Bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen oder von Sozialleistungen darf dir nicht alles genommen werden. Wieviel dir von deinen Einkünften verbleibt, das richtet sich nach der Höhe deines Einkommens und der Anzahl deiner Unterhaltspflichten.
Als Anlage zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) veröffentlicht der Gesetzgeber eine Tabelle mit den Pfändungsfreibeträgen, die jährlich zum 1. Juli im Verhältnis zur Veränderung des Grundfreibetrags gem. § 32a (1) Satz 2 Nr. 1 EStG angepasst werden müssen.
Deine Zahlstelle (Arbeitgeber oder Sozialbehörde) überweist dir den anhand dieser Tabelle errechneten Freibetrag auf dein Konto und führt den Pfandbetrag an den pfändenden Gläubiger ab.
Mit Wirkung vom 1.7. (also bis 30.6.2027) steigen die Freibeträge um etwa 2 %:
(1. Kontopfändung)
Zum 1.Juli sind auf jeweils die Freibeträge bei einem gepfändeten Girokonto anzupassen. Oft wird statt der „Pfändung an der Quelle“, also bei Arbeitgeber, Rentenstelle, Sozialamt, Arbeitsamt, JobCenter, das Girokonto gepfändet. Da gehen meist alle Einkünfte ein. Zudem können die Zahlstellen wechseln, während ein Girokonto vielfach über längere Zeit unverändert besteht.
Bei der Kontopfändung kann die Bank den Freibetrag nicht aus der 850c-Tabelle ablesen. Hier gibt der Gesetzgeber feste Beträge vor, orientiert an den Unterhaltspflichten eines Schuldners:
Voraussetzung ist die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)!
(2.) Freibetrag Kontopfändung bei höherem Einkommen
Hast du höheres Einkommen, solltest du bei einer Kontenpfändung immer prüfen, ob dir die obigen Pauschalbeträge gerecht werden. Denn: ungeachtet der Pauschalierung gilt grundsätzlich die 850c-Tabelle bei der Berechnung des Unpfändbaren.
Beispiel: Dein Nettoeinkommen beträgt 3.500 € monatlich bei zwei Unterhaltspflichten. Als Pauschalbetrag zum P-Konto berücksichtigt die Bank nur eine Freigrenze von 2.853,08.
Gem. 850c-Tabelle sind aber unpfändbar 3.106,06 €. Die Tabelle ist immer maßgebend. Damit die Bank den höheren Freibetrag berücksichtigt, musst du einen Erhöhungsantrag bei Gericht stellen.
(3.) Sonderfaktoren erhöhen ebenfalls den Freibetrag
Die Pfändungsfreigrenzen sind vom Gesetzgeber auf Basis des „normalen Bedarfs“ festgesetzt. Wenn du einen „erhöhten Bedarf“ hast, kann der auf Antrag durch ein Gericht zusätzlich berücksichtigt werden.
Beispiele:
(4.) Sozialleistungen – pfändungsfrei?
Sozialhilfe, Grundsicherung, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Wohngeld, Pflegegeld (von der Pflegekasse) und Geldleistungen für Mehraufwand wegen Körper- oder Gesundheitsschaden – alles unpfändbar. Ein Antrag ist dafür nicht nötig. Das gilt auch für das Kindergeld.
Sozialleistungen als Lohnersatzfunktion sind jedoch gem. 850c-Tabelle pfändbar.Dazu gehören Arbeitslostengeld, Bürgergeld, Krankengeld, gesetzliche Altersrente, BaFöG, Erwerbsminderungsrente. Allerdings dürfte es meist nicht zu einer Überschreitung der Pfändungsfreigrenzen kommen.
(5.) Nachzahlungen
Bei Nachzahlung von Sozialleistungen (kommt vor, weil die Bearbeitungszeiten der Anträge teilweise sehr lange sind), können diese gem. § 904 ZPO zusätzlich freigestellt werden.
Nachzahlung von Arbeitseinkommen oder von Lohnersatzleistung (siehe 4) wird bis zu einem Betrag von 500 € ebenfalls freigestellt. Bei höheren Nachzahlungen kann unter bestimmten Bedingungen ebenfalls eine ganze oder teilweise Freistellung durch Gerichtsbeschluss erfolgen.
(6.) Freibeträge für drei Monate nutzen
Alle genannten Freibeträge beziehen sich immer auf die Summe aller Gutschriften auf dem Konto in einem Kalendermonat. Deshalb: kein eigenes Geld auf das Konto einzahlen (z.B. aus Geldgeschenken oder von einem anderen Konto). Diese Gutschriften werden nämlich bei der Monatssumme mit einbezogen!
Erstattungen (z.B. aus Retouren von online-Käufen) evtl. bei Überschreiten der Freigrenze vom Gericht freistellen lassen.
Schöpfst du einem Kalendermonat nicht den dir zustehenden Freibetrag durch Verfügungen (Überweisung, Lastschrift, Barabhebung) aus, dann wird der nicht genutzte Teil des Freibetrages auf die nächsten drei Monate übertragen und erhöht den üblichen Monats-Freibetrag.
So kannst du auch Geld vorhalten, das erst in den Folgemonaten benötigt wird. Falsch wäre es, wenn du dafür im ersten Monat Geld abhebst, zu Hause aufbewahrst und in Monaten2, 3 oder 4 wieder auf das Konto einzahlst, um es dann zu überweisen. In dem Fall würde die Einzahlung wie eine Gutschrift in die Monatssumme einbezogen – siehe oben.
In den meisten Fällen funktioniert der Schutz zu einem P-Konto recht gut. Wie sicher aus den obigen Hinweisen ersichtlich, kann es in Sonderfällen jedoch kompliziert werden, insbesondere wenn Anträge bei Gericht zu stellen sind. In diesen Fällen helfen dir die Berater des SBW: Stefanie Dorowski-Lahme, Klaus Bühmann und Wolfgang Wegener. Anruf genügt: 02361-5826729.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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