Recklinghausen-Suderwich. Schon ab Pflegegrad 1 gibt es monatlich 131 € „Entlastungsbetrag“. Dieser Artikel unserer Pflegeserie untersucht, wie und wofür man den nutzen kann.
Wenn du zu den Begünstigsten gehörst, kannst du dir den Aufwand für „haushaltsnahe Dienstleistung“ oder für „Betreuungsleistung“ erstatten lassen. Die 131 € monatlich stehen dir neben Pflegegeld, Verhinderungspflege oder Pflegesachleistung oder zu. Mehrer Monatsbeträge können zusammengefasst genutzt werden, so dass du nicht jeden Monat exakt 131 € verbrauchen musst.
(1) Betreuungsangebote
gibt es für Pflegebedürftige mit besonderem Betreuungsbedarf. Insbesondere für an Demenz erkrankte Menschen. Die Betreuung kann einzeln, in Gruppen oder Tageseinrichtungen erfolgen. Stundenweise Betreuung ergibt sich durch Besuch, Gespräch, Spaziergang, Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen (Theater, Oper, Museum etc.), Pflege von Sozialkontakt, Begleitung zu Arzt- oder Therapeutenbesuch oder zu Freizeitangeboten.
(2) Entlastungsangebote
Hier werden Kosten übernommen für Kochen / Putzen / Wäschepflege / Fensterputzen / Besorgungen / Boten- und Behördengänge / Hilfe bei Schriftverkehr etc.
Es gibt Einschränkungen. Nicht abzurechnen ist der Aufwand für Tierversorgung, Maler-, Garten-, Reparaturarbeit, Polster- und Teppichreinigung.
Das Geld kann auch für die Kurzzeit- oder Tagespflege eingesetzt werden. (siehe Teile 3 und 6 unserer Reihe „Pflege im Alter und bei Behinderung“)
(3) Wer darf diese Leistungen erbringen?
Hier liegt der Haken! Du kannst nicht irgendeine Person deines Vertrauens mit der Verrichtung der Arbeit beauftragen. Die Dienstleister müssen eine Zulassung haben.
Das sind in der Regel Pflegedienste mit Versorgungsvertrag aber auch sonstige anerkannte Anbieter und dazu ausgebildete bzw. „fachlich informierte Nachbarschaftshelfer“.
Zu den Nachbarschaftshelfern gehören in der Regel nicht
Außerdem muss die Leistung ehrenamtlich erbracht werden, also nicht gewerblich.
In den einzelnen Bundesländern sind ganz unterschiedliche Behörden für die Listung der berechtigten Anbieter zuständig. Einfacher ist die Suche über die Website der AOK,
https://www.aok.de/pk/unterstuetzungsangebote-in-der-naehe/.
Oder auch beim Verband der gesetzlichen Krankenkassen (VDEK) - https://t1p.de/61akn. Da gibst du die Postleitzahl deines Wohnortes ein und wählst die gewünschte Leistung. Du kannst die Suche nach Entfernung zu deinem Wohnort einschränken.
Die Suche auf den amtlichen Seiten hat den Vorteil, dass sich die Anbieter dort zu einem Stundenhöchstsatz verpflichten müssen und meist preiswerter sind als manche Dienstleister auf der AOK-Seite. Die Regelungen sind in den Bundesländern unterschiedlich, zum Beispiel
In NRW gelten für Nachbarschaftshilfe im Rahmen des Entlastungsbetrages die Regelungen, die unter https://nachbarschaftshilfe.nrw/ zu finden sind.
Bei der Internet-Recherche zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern waren diese Such-Eingaben im Internet hilfreich: „Name des Bundeslandes Nachbarschaftshilfe Entlastungsbetrag“ oder statt Nachbarschaftshilfe „Dienstleister“.
(4) Zur Höhe des Entlastungsbetrages
Monatlich werden dir 131 € auf ein „Abrechnungskonto“ bei der Pflegekasse gutgeschrieben. Was du in einem Monat nicht verbrauchst, bleibt dir für die Folgemonate.
Jeweils zum 30.06. eines Jahres wird dein „Konto“ auf Null gesetzt. Das noch vorhandene Guthaben verfällt. Eine Direktauszahlung an Pflegebedürftige ist nicht möglich. Lediglich Ersatz von Auslagen im Rahmen zulässiger Leistungen.
Lass dir regelmäßig eine Abrechnung der Pflegekasse vorlegen. Dann kannst du sehen, ob evtl. jemand missbräuchlich über dein „Konto“ verfügt hat. In dem Fall meldest du das der Pflegekasse..
Dieses Thema wd in der nächsten Woche fortgeführt.
(Quellen: Verbraucherzentrale https://t1p.de/fiqfq und Seiten div. Landesministerien)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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