Recklinghausen-Suderwich. Echt ärgerlich! Zehn Minuten im Supermarkt und das Auslegen der Parkscheibe vergessen. Oder du hast das kostenfreie Ausfahrtticket nicht registriert. Solche Irrtümer fallen oft nicht sofort auf. Vielfach gibt es die „Ausfahrschranke“ nicht mehr. Erfasst wird Ein- und Ausfahrt durch Scannen des KFZ-Kennzeichens über Kameras oder Bodensensoren.
Überraschend dann die Rechnung über 67,29 €! Abzocke oder gerechtfertigt? (Man könnte auf den Gedanken kommen, dass die Abkehr von der Ausfahrtschranke Absicht ist, um die hohen „Strafgebühren“ geltend machen zu können!)
Parkplätze in der Innenstadt oder am Bahnhof sind gesucht. Dort ansässige Discounter, Supermärkte oder Möbelhändler erleben immer wieder, dass die von ihnen kostenfrei vorgehaltenen Kundenparkplätze von Dauerparkern blockiert werden. Verständlich, dass sie nach Wegen suchen, das zu verhindern.
Viele private Parkplatzbetreiber lassen ihre Kundenparkplätze durch Fremdunternehmen kontrollieren. Die machen bei Verstoß gegen die jeweils dort geltenden Regeln deftige Gebühren geltend. Und wenn du nicht sofort zahlst, dann meldet sich ein Inkasso-Unternehmen mit weiteren Gebührenforderungen. Ohne Zweifel – ein lukratives Geschäftsmodell für solche Parkraumkontrolleure!
Aber nicht jeder dieser „Strafzettel“ ist zulässig. Was gilt bei solchen Sachverhalten? Wolfgang Wegener, unser SBW-Berater in finanziellen Fragen, hat diesbezügliche Streitigkeiten für unsere Klienten begleitet und berichtet von seinen Erfahrungen und Erkenntnissen.
(1) Sind private „Knöllchen“ in privatem Parkraum erlaubt?
Die Nutzungsbedingungen im privaten Parkraum stellt der Grundstückseigentümer auf. Oder, wenn er die Bewirtschaftsrechte an eine andere Firma abgetreten hat, legte diese fest, zu welchen Konditionen du dort parken darfst. Auch ein Verstoß gegen die Regeln kann sanktioniert sein.
(2) Und wann sind „private Strafzettel“ rechtmäßig?
Im privaten Raum gilt nicht automatisch die gesetzliche Straßenverkehrsordnung, die unter anderem das Bußgeld für Parkverstöße regelt. Der private Parkplatzbetreiber kann somit nur eine Vertragsstrafe geltend machen.
Dazu muss jedoch ein Nutzungsvertrag überhaupt erst zustande gekommen sein. Das geschieht nicht einfach dadurch, dass du dein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellst.
Man muss dir zunächst die Nutzungsbedingungen anzeigen. Das kennst du, wenn du in ein Parkhaus einfährst: Vor der Schranke, die du mit Anfordern eines Parkscheins öffnest, hängt ein Tafel mit den Nutzungsgebühren. Nichts anderes gilt, wenn ein Parkhaus oder -platz kostenpflichtig mit Scannern für das KFZ-Kennzeichen ausgestattet ist.
Wenn also solch eine Gebührentabelle gut sichtbar ausgehängt ist, nimmst du mit dem Abstellen deines Fahrzeugs das „Angebot“ des Betreibers zum Parken an. Du schließt einen Nutzungsvertrag durch „konkludentes“ oder „schlüssiges Handeln“, wie es im Recht heißt.
Die Nutzungsbedingungen enthalten in der Regel auch Gebühren für Verstoß gegen die Vertragsbedingungen. Das ist in Grenzen zulässig.
(3) Wann sind die Nutzungsbedingungen nicht verbindlich?
Dazu gibt es eine ganze Reihe von Urteilen:
(4) Was tun, wenn man dich mit hohen Nachforderungen konfrontiert?
(5) Grenzen und Höhe/Art der Vertragsstrafe
Die Vertragsklauseln dürfen weder gegen Gesetze verstoßen noch überraschend sein.
(6) Wer haftet- Halter oder Lenker?
Der Parkplatzbetreiber darf nicht automatisch davon ausgehen, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrer war. Der Fahrzeughalter ist nicht der Vertragspartner, sondern der Fahrer. Halter müssen weder die Vertragsstrafe noch die Rechtsverfolgungskosten tragen.
Der Halter muss nicht erklären, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt hat. Eine solche Pflicht gilt allerdings in einem Prozess vor Gericht – auch dann, wenn der Halter es nicht mehr weiß, aber auch weitere Personen Zugriff auf das Fahrzeug hatten. Weigert sich der Halter dabei vor Gericht, so trifft ihn die Zahlungspflicht.
Musste das Fahrzeug abgeschleppt werden, so haftet der Halter für die Kosten auch, wenn eine andere Person (Fahrer) Verursacher war. (Grundsatz "Geschäftsführung ohne Auftrag"). Der Halter muss sich dann das Geld vom Verursacher selbst zurückholen.
(7) Inkassokosten
Sehr häufig kommt es zusätzlich zur Forderung von Vertragsstrafe auch zu nachfolgenden Inkassomaßnahmen. Nicht selten sind der Parkplatzbetreiber und die mit dem Inkasso beauftragte Firma wirtschaftlich verflochten – Abzocke im Doppelpack!
Findest du einen Strafzettel unter die Wischerblätter geklemmt, so ist das kein ordentlicher Zugang einer Zahlungsaufforderung. Der Wind kann ihn verwehen. Ein Passant kann ihn entfernt haben. Kommt dann die erste ordnungsgemäß zugestellte Zahlungsaufforderung mit dem Briefträger, so darf man dir nicht gleich Mahn- und Inkassogebühren in Rechnung stellen. Erst wenn du eine gesetzte Zahlungsfrist versäumt hast, können dir solche Kosten angelastet werden.
Prüfe, ob der Anspruch berechtigt ist. Nehme evtl. anwaltliche Hilfe in Anspruch. Stelle dich darauf ein, dass man dich mit Zahlungsaufforderungen und Drohungen bombadieren wird – selbst dann, wenn du Widerspruch erhoben hast. Dieses Vorgehen hat bei Inkasso-Unternehmen System – nach dem Motto: „Irgendwann wird der Schuldner einknicken und zahlen.“ Lass dich auch von einem Mahnbescheid nicht beeindrucken, wenn du davon überzeugt bist, die Forderung nicht zahlen zu müssen. Lege in einem solchen Fall umgehend Widerspruch ein. Nicht selten hören die Mahnungen dann auf.
(8) Kosten für die Halterermittlung
Deine Adresse hat der Parkplatzbetreiber beim Kraftfahrbundesamt erfragt. Die Kosten dafür musst du nicht ersetzen. So hat es der BGH in einem Urteil 2015 festgestellt.
(9) Verjährung
Ein amtlicher Bußgeldbescheid verjährt drei Monate nach Ausstellung. (Die Anhörung und Vernehmung zu einem Parkverstoß unterbricht allerdings die Verjährung.)
Anders ist es bei den oben behandelten Forderungen eines privaten Parkplatzbetreibers. Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und zwar gerechnet vom Ende des Jahres in dem die Forderung entstanden ist.
(Quellen: Verbraucherzentrale https://t1p.de/e2dhy und div. Urteilsveröffentlichungen im Internet)
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