Recklinghausen-Suderwich. Ob Naturkatastrophen wie Waldbrände und Erdbeben, Streiks oder politische Unruhen und Kriege: Die Verbraucherzentralen erklären deine Rechte, wenn außergewöhnliche Umstände im Reisegebiet auftreten. So wie derzeit aktuell im Nahen Osten.
Das Wichtigste in Kürze:
Vor Reisebeginn kannst du jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts hat der Reiseveranstalter zwar prinzipiell einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Liegen aber unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, muss eine solche nicht gezahlt werden. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen erstatten.
Wichtig: Die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände müssen während der Reisezeit vorliegen. Insofern sollten Frühbucher:innen nicht schon am Jahresbeginn eine Reise stornieren, wenn die Reise Ende des Jahres stattfinden soll und dann mit einer Beseitigung der Umstände zu rechnen ist.
Schäden von Naturkatastrophen können nach Beendigung der Katastrophe beseitigt sein. Etwas anderes gilt, wenn die Beseitigung der Spätfolgen noch andauert und die Reise unzumutbar ist. Etwa, wenn Schäden an Flora und Fauna nach einer Ölhavarie noch nicht beseitigt sind oder eine Region nach einem Atom- oder Chemieunfall noch verseucht ist.
Auch der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die außergewöhnlichen Umstände dazu führen werden, dass er die geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann (beispielsweise im Kriegszustand). Dies muss er unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe tun. Tritt er aus diesem Grund vom Reisevertrag zurück, so muss er innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis ohne Abzüge erstatten.
Hast du nur eine einzelne Reiseleistung (z.B. Flug oder Unterkunft) gebucht, brauchst du sie (bei Anwendung deutschen Rechts) nicht zu bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden kann. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind.
Solange eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, bist du auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und musst mit einem Stornoentgelt rechnen, wenn du von der Reise absehen möchten.
Achtung: Hast du die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. Wird aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Flug annuliert, hast du als Fluggast die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Was sollten Reisende tun, die auf dem Weg in den Urlaub auf den betroffenen Flughäfen umsteigen wollten?
Auch hier gilt: Sofort Kontakt mit der Fluglinie aufnehmen. Wer eine Pauschalreise mit Umstieg etwa in Dubai oder Doha gebucht hat, sollte sich an seinen Anbieter wenden. Laut der EU-Fluggästeverordnung muss die Airline einen Ersatzflug organisieren.
Die Lage im Luftverkehr »ist zurzeit äußerst dynamisch und schwer vorhersehbar«, erklärte der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), es gebe erhebliche Einschränkungen. Die Airlines stimmten sich eng mit nationalen und internationalen Behörden ab. Ziel sei es, Fluggäste so schnell wie möglich umzubuchen oder sichere Alternativen bereitzustellen. »Wir empfehlen betroffenen Passagieren, sich auf den Websites ihrer Airlines über den jeweiligen Flugstatus zu informieren«, erklärte BDL-Hauptgeschäftsführer Joachim Lang.
Kann man aus Angst kostenfrei vom Sommerurlaub zurücktreten?
Wer nach den jüngsten Entwicklungen nun nicht mehr seinen Sommerurlaub etwa in Ägypten oder der Türkei verbringen möchte, kann eine gebuchte Pauschalreise in der Regel nicht kostenlos stornieren. Dies ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Reise im Urlaubszielland außergewöhnliche Umstände auftreten, die einen Aufenthalt erheblich beeinträchtigen. Ein Indiz dafür ist eine geltende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Bloße Angst um die eigene Sicherheit reicht daher nicht aus.
Von sich aus sollten Reisende daher auch keine Reisen in die Nahostregion stornieren, die etwa im April beginnen. Du könntest auf deinen Kosten sitzen bleiben, wenn die Reisewarnungen dann aufgehoben sind. Mehr rechtliche Informationen stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband auf seiner Website bereit, auch für Individualreisende.
(Quellen: Urlaub stornieren oder abbrechen: Ihre Rechte bei Katastrophen und Krieg | Verbraucherzentrale.de); https://www.spiegel.de/reise/fernweh/iran-israel-vereinigte-arabische-emirate-was-reisende-jetzt-wissen-muessen-a-c688f4e9-9e29-4831-8a6b-d6e5b9c628d4
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