Recklinghausen-Suderwich. Ganz grundsätzlich: Mit Beginn des neuen Jahres 2025 werden die Leistungen um 4,5 Prozentpunkte angehoben. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte.
Wir geben einen Überblick im Einzelnen. Zu den einzelnen Begriffen findest du ausführliche Beschreibungen in den bisher veröffentlichen Artikeln. Du gehst über das Suchfeld (oben rechts auf der Web-Start-Seite www.nak-sbw.de und gibst den gesuchten Begriff ein.
Anpassungen sind allerdings nur in der Zusammenfassung der Serie „Pflege“ vermerkt.
(1) Pflegegeld (je Pflegegrad – bisher / ab 01.01.2025)
Pflegegrad 2 332 € / 347 €
Pflegegrad 3 573 € / 599 €
Pflegegrad 4 765 € / 800 €
Pflegegrad 5 947 € / 990 €
(2) Pflegsachleistungen (je Pflegegrad – bisher / ab 01.01.2025)
Pflegegrad 2 761 € / 796 €
Pflegegrad 3 1.432 € / 1.497 €
Pflegegrad 4 1.778 € / 1.859 €
Pflegegrad 5 2.200 € / 2.299 €
(3) Tages- und Nachtpflege (je Pflegegrad – bisher / ab 01.01.2025)
Pflegegrad 2 689 € / 721 €
Pflegegrad 3 1.298 € / 1.357 €
Pflegegrad 4 1.612 € / 1.685 €
Pflegegrad 5 1.995 € / 2.085 €
(4) Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag steigt in den Pflegegraden 1 bis 5 von 125 € auf 131 Euro – also jährlich auf 1.572 €.
(5) Kurzzeitpflege (Pflegegrad 2-5)
Bisher standen 1.774 € zur Verfügung, jetzt 1.854 €.
Soweit die Mittel aus Verhinderungspflege noch nicht beansprucht wurden, können sie für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Das sind ab Januar 2025 aus der Verhinderungspflege maximal 1.685 € zusätzlich zu den 1.854 € der Kurzzeitpflege, insgesamt maximal 3.539 €.
(6) Verhinderungspflege (Pflegegrad 2-5)
Bisher 1.612 €, jetzt 1.685 €.
Seit dem 1. Januar kann ein Leistungsbetrag von bis 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4+5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt: Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden also bis zu 3.539 €.
Ab 1. Juli gelten diese Änderungen:
Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Pflege durch solche Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
(7) Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegegrad 1-5)
Bisher 40 € monatlich, jetzt 42 €.
(8) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Pflegegrad 1-5)
Der mögliche Zuschuss steigt von 4.000 auf 4.180 €.
Wenn die Maßnahmen mehreren Personen mit Pflegegrad 1-5 zugutekommen, werden max. 16.720 € gezahlt.
(9) Digitale Pflegeanwendungen (Pflegegrad 1-5)
Bisher 50 €, jetzt 53 €.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind Apps oder Programme, die auf Smartphone, Tablet oder PC genutzt werden. Es sind qualitätsgesicherte und zugelassene Angebote. Sie dienen dazu, pflegebedürftige Personen in ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen, ihre Fähigkeiten zu fördern oder auch die Pflege und Betreuung durch Angehörige zu erleichtern. Das können Angebote zur Freizeitgestaltung, zum Gedächtnistraining oder zur Sturzprophylaxe sein oder solche, die für die Kommunikation mit Angehörigen oder dem Pflegedienst nutzbar sind.
(10) Vollstationäre Pflege im Heim (je Pflegegrad – bisher / ab 01.01.2025)
Pflegegrad 1 125 € / 131 €
Pflegegrad 2 770 € / 805 €
Pflegegrad 3 1.262 € / 1.319 €
Pflegegrad 4 1.775 € / 1.855 €
Pflegegrad 5 2.005 € / 2.096 €
(11) Wohngruppenzuschlag (Pflegegrad 1-5)
Bisher 214 € monatlich, jetzt 224 €.
(12) Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen
Der Zuschuss wird in den Pflegegraden 1-5 auf 2.613 € erhöht. Er dient der altersgerechten und barrierearmen Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung und wird zusätzlich zu den Leistung für die Wohnumfeldverbesserung einmalig gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.452 € begrenzt.
(13) Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen
Diese Leistung gilt pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und versorgt werden. Sie wird in den Pflegegraden 2-5 von 266 auf 278 € erhöht.
(14) Beitrag zur Pflegeversicherung
Wegen der zunehmenden Lasten aus Pflegeleistungen wird der Beitrag von 3,4 auf 3,6 % des Bruttogehalts oder der Rente erhöht.
Kinderlose Versicherte zahlen 4,2 % des Bruttos. Mitglieder mit 2 oder mehr Kindern bekommen bis zum 5. Kind einen Nachlass von 0,25 % je Kind. Das gilt für die Erziehungszeit bis max. zum 25. Lebensjahr des Kindes.
Auch verstorbene Kinder werden berücksichtigt.
(Quelle: Verbraucherzentrale - https://t1p.de/kyab5)
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