Recklinghausen-Suderwich. Wohngemeinschaften – das ist doch was für Studierende, die sich keine eigene Wohnung leisten können? Warum nicht auch für ältere, alleinlebende Menschen, die eventuell auch etwas Unterstützung benötigen?
Die „Pflege-WG“ – eine recht neue Wohn- und Versorgungsform als Alternative zum Heim? Wie geht das? Und wie wird das finanziert? Wer pflegt mich dort? Fragen, auf die nachstehend Antworten gegeben werden.
(1) Vorab in Kürze
(2) Pflege-WG – was ist das?
Jedes WG-Mitglied hat ein eigenes Zimmer, das nach persönlichen Vorstellungen eingerichtet ist. Gemeinsam genutzt werden die Küche, ein Ess- oder Wohnzimmer, evtl. ein separater Fernseh- oder Fitnessraum. Optimal sind individuell nutzbare WC-/Duschräume; ansonsten auch gemeinschaftlich genutzte Sanitäreinrichtungen.
Denkbar sind auch selbst genutzte kleine Wohnungen, die um Gemeinschaftsräume ergänzt sind.
Als WG-Mitglied legst du deutlich mehr Wert auf Kontakte untereinander als in einem Pflegeheim. Man unterstützt sich gegenseitig, kocht evtl. miteinander, nutzt vor allem Betreuungs- und Unterstützungsangebote gemeinschaftlich. „Präsenzkräfte“ übernehmen die Organisation, Verwaltung und Betreuung und werden bei Bedarf von Hilfskräften unterstützt.
(3) Selbst organisierte Pflege-WG
Hier wird die WG von den künftigen Bewohner:innen oder ihren Angehörigen gegründet. Die Verwaltung und Organisation ist Sache der WG-Mitglieder. Entscheidungen werden in der Wohngemeinschaft getroffen, z.B. die Alltagsgestaltung, die Aufnahme neuer WG-Mitglieder,
Investitionen oder Aufträge an Hilfs- und Pflegekräfte. In der Praxis werden die Bewohner zumeist von Angehörigen unterstützt, die auch selbst unmittelbar WG-Beteiligte sein können.
Diese WG-Form kommt oft auch als Lebensgemeinschaft von meist jüngeren Menschen mit Behinderungen in Frage. Grundlage für alle rechtlichen Handlungen ist das Bürgerliche Gesetzbuch, das BGB.
Die Heimaufsicht der kommunalen Verwaltung ist nicht zuständig und wird auch nicht tätig, wenn es Fragen oder Beschwerden gibt. Werden allerdings Missstände oder Versäumnisse in der Pflege von WG-Mitgliedern bekannt, darf die Heimaufsicht ordnungsbehördlich eingreifen und ggf. sogar eine Pflege-WG auflösen.
(4) Die anbieter-organisierte Pflege-WG
An vielen Orten gibt es Pflege-WG-Angebote der Sozialeinrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt u.a.), der Kommunen, von Bürgervereinen und von privatwirtschaftlich orientieren Unternehmen. Hier werden die wesentlichen Entscheidungen zu Fragen der Organisation, Verwaltung, Betreuung von den Betreibern der Wohngemeinschaft getroffen. Sie entscheiden dann auch, wer einziehen darf, wie die gemeinschaftlich genutzten Räume eingerichtet und genutzt werden, welche Leistungen angeboten und wie diese abgerechnet werden.
Auch da gelten grundsätzlich bei der Vertragsgestaltung das BGB und die besonderen Vorschriften für Pflegeeinrichtungen, die je Bundesamt unterschiedlich sein können. Hier sind besonders Anforderungen an die Wohnqualität, an die fachliche Leistungsfähigkeit des Personals ebenso zu beachten, wie Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Bewohner.
Die Vorgaben des bundeseinheitlichen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gelten zum Teil auch bei dieser Wohnform. Die Heimaufsicht prüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben so wie sie es bei Heimen macht.
(Zu den Bestimmungen des WBVG findest du mehr in Teil 29 dieser Reihe – „Rechte im Pflegeheim“. Suche ggf. unter dem Begriff „WBVG“.)
(5) Verträge in der Pflege-WG
5.1 Mietvertrag
Die Mitglieder einer WG werden in aller Regel nicht Eigentümer einer Wohnimmobilie sein. Sie werden Räumlichkeiten anmieten und dazu mit dem Vermieter einen Vertrag schließen. Entweder schließen alle Mitbewohner:innen gemeinsam den Vertrag oder jeder Einzelne kontrahiert mit dem Vermieter.
5.2 Präsenzkraft
Wohl kaum eine Pflege-WG wird ohne eine angestellte Kraft auskommen, die den „Laden organisiert“, im Einzelnen Einkäufe, Versorgung, persönliche Pflege, Haushaltung, Wäsche, Raumpflege. Die zudem für Betreuungsangebote, ärztliche Begleitung und ein gutes Miteinander sorgt. Je nach Umfang der anfallenden Aufgaben und nach der zeitlichen Verfügbarkeit können das auch mehrere Personen sein.
Die Bewohnenden beauftragen solche Kräfte gemeinschaftlich im Rahmen eines sehr konkret ausgestalteten Arbeitsvertrages. Art und Umfang von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen sind im Einzelnen ausführlich zu beschreiben. Geregelt wird auch, zu welchen Zeiten Präsenzkräfte vor Ort verfügbar sein müssen. Das ist besonders notwendig, wenn WG-Mitglieder demenz-erkrankt sind oder einer Betreuung „rund um die Uhr“ bedürfen.
5.3 Pflegedienstvertrag
Der persönliche Pflegebedarf von Bewohner:innen kann über einen individuellen Vertrag mit einem Pflegedienst sichergestellt werden. Die jeweils notwendigen Leistungen sind in den Vereinbarungen mit dem einzelnen Pflegebedürftigen festzulegen.
Wenn Hilfe beim Einnehmen von Medikamenten oder beim Anlegen von Stützstrümpfen erforderlich ist, nützt möglicherweise der Abschluss eines Vertrages über Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit einem Betreuungsdienst. Der kann vielleicht sogar von mehreren Bewohner:innen gemeinschaftlich beauftragt werden. Das macht zudem Sinn, wenn der von der Pflegekasse gewährte Sachleistungsbetrag ausgeschöpft, der Hilfedarf jedoch noch nicht abgedeckt ist.
Diese Leistungen bieten sich auch für Menschen mit einem Pflegegrad 1 an, die keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben.
Wichtig ist: Jedes WG-Mitglied ist frei in der Wahl seines Pflegedienstes.
5.4 Gemeinschaftsvereinbarung
Die WG-Mitglieder müssen auf jeden Fall das Miteinander vertraglich regeln. Wer neu in die WG eintritt, muss diese Regeln anerkennen.
Für den Fall von Uneinigkeiten sollte eine Schlichtungsmöglichkeit vorgesehen werden.
Art und Umfang dieses Vertrages bestimmen letztlich auch, ob es sich um eine selbst- oder um eine anbieterorganisierte WG handelt.
(6) Die Finanzierung
Billiger als in einem Pflegeheim wird es kaum. Es fallen Aufwendungen an für die Wohnung, die Betreuung, die Haushaltsführung (Essen, Reinigung, Wäschewaschen, Heizung, Strom etc.), die Pflege.
6.1 Leistung der Pflegekasse - Wohngruppenzuschlag
Bei Erfüllung bestimmter Anforderungen hat eine pflegebedürftige Person in der WG einen Anspruch auf 214 € monatlich. Dieses Geld ist für die Bezahlung der Präsenzkraft bestimmt. In der Vergangenheit gab es bei entsprechenden Anträgen immer wieder einmal Ablehnung der Pflegekasse. Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass bei der Entscheidung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bedingung ist jedoch immer, dass es sich um ein Leben in einer Pflege-WG handelt und nicht um eine stationäre Versorgung in einem Pflegeheim. Im Einzelnen:
Mitglied der WG können damit auch Personen sein, die nicht oder noch nicht pflegebedürftig sind, also nicht einmal Pflegegrad 1 haben. Sie werden jedoch bei der oben genannten Gruppengröße berücksichtigt und erhalten keinen Wohngruppenzuschlag.
6.2 Zuschüsse für Betreuung und Pflege
Beim Einsatz von ambulanten Pflegekräften zahlt die Pflegekasse für Pflegesachleistungen bei mindestens Pflegegrad 1. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Pflegegrad. Der Entlastungsbetrag von 125 € steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1-5 zu. Hier ist zu berücksichtigen, dass dieses Geld nur für die qualifizierten Angebote und entlastenden Leistungen des Pflegedienstes eingesetzt werden darf, die je nach Landesrecht bestimmt sind.
Die Krankenkasse gewährt Leistungen, wie sie auch im privaten Wohnen zugebilligt werden, also z.B. für Anreichen von Medikamenten, Wundversorgung, Pflegehilfsmittel etc.
6.3 Gründungszuschuss
Personen, die eine WG gründen oder sich daran beteiligen, können unter bestimmten Voraussetzungen einmalig einen Betrag von 2.500 € für die Anschubfinanzierung erhalten. Allerdings ist der Zuschuss auf 10.000 € für die ganze WG beschränkt.
Gefördert werden Vorhaben zur dauerhaften Verbesserung einer altersgerechten oder barrierearmen Wohnsituation. Diese Maßnahmen können bereits vor Gründung und Einzug der Bewohner:innen durchgeführt werden.
Damit die Pflegekasse diesen Zuschuss nicht verweigert, sollte der Gründungsvertrag ausdrücklich erwähnen, dass eine ambulante Pflege in der WG und eine aktive Einbringung der Bewohnenden geplant ist.
6.4 Umbaumaßnahmen
Wenn Maßnahmen erforderlich sind, um den Wohnbereich an die individuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen anzupassen, zahlt die Pflegekasse auf Antrag bis zu 4.000 € für solche Notwendigkeit. Das kann z.B. in einem mehrgeschossigen Haus der Treppenlift-Einbau sein.
Eine geplante altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung reicht für diesen Zuschuss nicht. Dafür gibt’s den Gründungszuschuss (6.3). Die Maßnahme muss vielmehr eine häusliche Pflege erst ermöglichen oder die Pflegesituation der jeweiligen Person erleichtern. Auch eine Wiederherstellung möglichst selbständiger Lebensführung wäre ausreichend.
Die Pflegekasse prüft für jede pflegebedürftige Person individuell, ob die Voraussetzungen für eine Wohnumfeldverbesserung vorliegt.
Insgesamt gibt es für die Pflege-WG nur einen Maximal-Zuschuss von 16.000 €.
(7) Das Einkommen reicht nicht!
Der Großteil der entstehenden Kosten muss von den Bewohnenden gezahlt werden. Reichen Einkommen oder Vermögen dazu nicht aus, kann unter Umständen das Sozialamt in Anspruch genommen werden. Das sollte man aber bei der Wohnform Pflege-WG vorab klären.
Sofern das Sozialamt den Wohngruppenzuschlag als Einkommen von den Leistungen absetzt, sollte auf Urteile des Bundessozialgerichts hingewiesen werden. Das hat entschieden, dass der Wohngruppenzuschlag nicht auf Leistungen der Hilfe zur Pflege anrechenbar ist.
Ergänzend kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Wohngeld beantragt werden.
In einem folgenden Beitrag setzt sich der Autor mit den Risiken in einer Pflege-WG auseinander.
(Quelle: Verbraucherzentrale – https://t1p.de/yemm3)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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