Recklinghausen-Suderwich. Wenn Kinder in die Familie geboren werden, sinkt nicht selten das Familieneinkommen.
Nun benötigen aber auch die Kinder eine Krankenversicherung. Sie sind nur in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kostenfrei berücksichtigt. In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist das nicht der Fall.
Das Wesentliche in Kurzform:
Eckpunkte der Familienversicherung
Voraussetzungen zur GKV-Familienversicherung (FamVers)
Wer kann in die FamVers aufgenommen werden?
Wann können Kinder nicht familienversichert werden?
Kinder können dann entweder ebenfalls in der privaten Krankenversicherung versichert werden, oder aber sie gehen freiwillig in die GKV. Die Kosten sind für Kinder in der (freiwilligen) GKV in etwa so hoch wie in der PKV (ca. 200 € mtl.).
Von der Familienversicherung ist man nur dann ausgeschlossen, wenn alle drei oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Ist z.B. der Vater gesetzlich und die Mutter privat versichert, verdient er aber mehr als sie, können die Kinder trotzdem familienversichert werden.
Die Gesamtbetrachtung zieht aber nur, wenn beide Elternteile verheiratet oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sind. Ist das nicht der Fall, kann das Kind sowohl über den privat als auch über den gesetzlich versicherten Elternteil Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen.
Hindernis „freiwillig in der GKV“
Die Vorzüge der FamVers können nicht genutzt werden, wenn der Versicherte „freiwillig“ in der GKV versichert ist.
Dann allerdings gilt ein Sonderkündigungsrecht, mit dem man in die „gesetzliche“ GKV wechselt. In diesem Fall gilt die ansonsten zu beachtende Bindungsfrist von 12 Monaten nicht. Wann genau allerdings die FamVers-Schutz beginnt, regelt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Am besten dort nachfragen.
Wechsel aus der PKV zur Nutzung der FamVers
Wer grundsätzlich die unter (2) genannten Voraussetzungen erfüllt und privat krankenversichert ist, kann in die GKV wechseln und dort dann für seine Angehörigen die FamVers in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedschaft in der PKV endet nicht automatisch mit dem Wechsel in die GKV. Sie muss vielmehr binnen drei Monaten ab Beginn der FamVers rückwirkend gekündigt werden. Bei Fristversäumnis ist eine Kündigung erst zum Ende eines Kalendermonats möglich. Dann ist für die nicht eingehaltene Zeit sowohl die GKV als auch die PKV zu bezahlen.
Wichtig: der privaten Krankenkasse muss binnen zwei Monaten nach Ausspruch der Kündigung eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der GKV vorgelegt werden. Diese Bescheinigung muss den Grund des Wechsels nennen, also Nutzung der FamVers.
Wie geht’s weiter nach der FamVers?
Nach dem Ende der Familienversicherung sind Betroffene automatisch weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichert, sofern keine andere Pflichtversicherung greift (z.B. die der Rentner). Versicherte können jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse ihren Austritt erklären, sofern sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen können – zum Beispiel eine private Krankenversicherung.
Höhe der Beiträge
Gesetzlich Pflichtversicherte zahlen von ihrem Lohn einen Beitrag in Höhe von 14,6 % zur Krankenversicherung. Die Hälfte davon trägt der Arbeitgeber.
Den Zusatzbeitrag zahlt der Versicherte allein. Er beträgt im Durchschnitt 1,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttos
Für die Pflegekasse werden bei Eltern mit einem Kind 3,4 % und Kinderlose 4 % fällig. Auch hier werden Arbeitnehmer und -geber je zur Hälfte zur Kasse gebeten.
Vom zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitragssatz um je 0,25 Prozent reduziert.
Als "Kind" zählen solche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Ermäßigung wirkt aber nur auf den Anteil des Versicherten. Der Arbeitgeber zahlt immer nur seinen Anteil von 1,7 %. Entsprechend muss er sich nicht an dem Extraaufschlag für Kinderlose (0,5 %) beteiligen.
Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen den oben genannten Beitrag nicht nur aus den Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und/oder aus Selbständigkeit zahlen, sondern auch aus Renten, Versorgungsbezügen, Vermietung sowie Kapitalerträgen.
Die Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Einnahmen ist für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte gleich. Die Einnahmen der Versicherten werden 2024 maximal bis zu 5.175 € monatlich für die Berechnung der Beiträge herangezogen.
Beim Mindesteinkommen gibt es Unterschiede. Pflichtversicherte zahlen ihren prozentualen Anteil auf ihr Arbeitsentgelt, egal wie niedrig das ist. Für freiwillig Versicherte gilt jedoch ein Mindesteinkommen von 1.178,33 € (Wert 2024), auch wenn tatsächlich niedrigere Einnahmen erzielt werden.
Beiträge bei besonderen Familiensituationen
Sind beide Elternteile gesetzlich versichert (egal ob pflichtversichert oder freiwillig), zahlen sie nur die Beiträge aus ihren eigenen Einnahmen.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten, deren Ehe- oder Lebenspartner in der PKV sind, wird dessen Einkommen zu den eigenen Einnahmen dazugerechnet und der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt.
Dabei werden zunächst eigene Einnahmen des freiwillig Versicherten berücksichtigt und dann die Hälfte der Einnahmen des privat versicherten Ehe- bzw. Lebenspartners. Die allerdings nur bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. (2024 = 2.587,50 €)
Das wiederum gilt nicht in diesen Fällen:
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
Ehe- bzw. Lebenspartner können Freibeträge für Kinder geltend machen, wenn das Einkommen des privat versicherten Partners für die Beitragsberechnung des freiwillig gesetzlich versicherten Partners angerechnet wird – siehe unter (9).
Für Kinder, die nicht familienversichert sind, gilt ein Freibetrag von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, das sind 1.178,33 € (Wert 2024)-
Bei familienversicherten Kindern ist ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße absetzbar, in 707,00 € (Wert 2024). Der Betrag wird von den Bruttoeinnahmen des privat versicherten Ehe- bzw. Lebenspartners abgezogen, die verbleibenden Einnahmen werden halbiert und dann auf das Einkommen des freiwillig versicherten Partners angerechnet.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld sind beitragsfrei
Das gilt grundsätzlich auch für freiwillige Mitglieder in der GKV. Aber nicht ganz ….
Denn freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf alle Einnahmen. Und selbst wer während Mutterschutz und Elternzeit gar kein Geld bekommt, muss Beiträge entrichten. Bei freiwillig Versicherten wird ein Mindesteinkommen angenommen, 1.178,33 € mtl. (2024). Dafür müssen die üblichen Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.
Sind Ehe- oder Lebenspartner:innen ebenfalls gesetzlich versichert, könnte die FamVers genutzt werden. Aber nur dann, wenn die Einnahmen nicht zu hoch sind. Als Grenze gelten die schon genannten 505,00 €, bei Minijob 538,00 € (alle Werte 2024).
Der Ausschluss gilt auch, wenn der oder die freiwillig Versicherte hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.
Ist einer der beiden Elternteile privat und der andere freiwillig gesetzlich versichert, werden auch die Einkünfte des Ehepartners als Einnahmen gerechnet und zwar maximal bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze, also 2.587,50 € (2024).
Privat versicherte Elternteile müssen in der Regel ebenfalls weiterhin Versicherungsprämien zahlen, wenn sie Elterngeld beziehen. Weder der Bezug von Elterngeld noch der Beginn der Elternzeit ermöglichen einen Wechsel in die GKV. Damit ist auch die FamVers unmöglich. Die Betroffenen bleiben weiterhin privat krankenversichert.
Ausnahme zu dem vorgenannten Ausschluss
Elternteile dürfen neben dem Elterngeldbezug bis zu 30 Wochenstunden arbeiten.
Damit besteht während der Familienzeit die Möglichkeit zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Und so bekommt der betreffende Elternteil die Möglichkeit, von der PKV zurück in die GKV zu wechseln und kann damit auch die FamVers nutzen.
Wer allerdings hauptberuflich selbständig tätig ist, müsste diese Hauptberuflichkeit aufgeben und dürfte allenfalls nebenberuflich tätig werden, um diese Ausnahme nutzen zu können.
(Insgesamt ein recht kompliziertes Thema, fand unser Autor!)
(Quelle: Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt | Verbraucherzentrale NRW )
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