Recklinghausen-Suderwich. Welche Möglichkeiten du hast, wenn eine erworbene Sache schadhaft ist oder nicht den zugesicherten Eigenschaften entspricht, behandeln wir in diesem Beitrag. Wenn im Folgenden von „Ware“ die Rede ist, so gelten die Aussagen auch für jede Form der „Leistung“, also Werk- oder Dienstleistung.
Vorab in Kürze:
Was bedeutet „Gewährleistung“?
Es ist gesetzlich geregelt, dass ein Verkäufer / Handwerker / Dienstleister die vereinbarte Ware oder Leistung mängelfrei zu deiner Verfügung stellen muss. Dein Vertragspartner hat dafür eine „Gewähr“, also Sicherstellung, zu erbringen.
Die „Gewährleistung“ darf nicht mit dem oft in diesem Zusammenhang verwandten Wort „Garantie“ verwechselt werden. Die „Gewährleistung“ ist ein gesetzlicher Anspruch, die „Garantie“ ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, Händlers, Dienstleistenden oder des Werkleistenden. Die Garantie ist nur etwas wert, wenn sie über die Ansprüche einer „Gewährleistung“ hinausgeht. Alles zur Garantie ist nicht im Gesetz sondern in den Garantiebedingungen deines Vertragspartners geregelt.
Wenn du selbst als Privatperson etwas verkaufst oder leistest, bist auch du grundsätzlich zu einer einwandfreien Lieferung oder Leistung verpflichtet. Aber: du kannst durch eine Vereinbarung mit deinem Kunden die Gewährleistungsverpflichtungen ausschließen. Dann müssen diese Vereinbarungen aber eindeutig formuliert sein – und dein Vertragspartner sollte das schriftlich anerkennen.
Welche Möglichkeiten bietet die Gewährleistung?
Bei Mängeln an der Ware steht dir zunächst nur eine Ersatzlieferung oder eine Reparatur zu. Das Gesetz spricht hier von "Nacherfüllung". Der Verkäufer muss dann die Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen. Er darf dir weder das Einsendeporto noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnen.
Ob die mangelhafte Ware repariert oder getauscht werden soll, entscheidest du. Hast du zunächst die Reparatur verlangt – und führt die nicht zum Erfolg – kannst du später eine Ersatzlieferung fordern. Der Verkäufer ist an deine Entscheidung gebunden. Stellt er jedoch fest, dass durch eine Reparatur sinnlos hohe Kosten anfallen würden, kann er auch ohne deine Zustimmung Ersatz leisten.
Nacherfüllung durch Reparatur
Wenn eine Reparatur im ersten und zweiten Versuch erfolglos war, hast du einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag (Erstattung des Kaufpreises) oder das Recht auf „Minderung“, d.h. Teilerstattung des Preises. Bei technisch komplizierten Geräten (z.B. Computer) sind evtl. bis zu drei Versuche hinzunehmen.
Sperrige oder zerbrechliche Waren müssen bei dir vor Ort repariert werden. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 23. Mai 2019 (Az. C-52/18) entschieden. Gegenstände, die du selbst ohne Probleme zur Post bringen kannst, musst du an den Verkäufer zurücksenden – aber auf Kosten des Händlers. Dazu kannst du einen Vorschuss für die Transport- oder Versandkosten verlangen.
Nacherfüllung durch Ersatzlieferung
Wenn du dich nicht für eine Reparatur sondern für eine Ersatzlieferung entschieden hast und der Mangel auch bei dieser Ware auftritt, kann der Verkäufer nicht immer noch weitere Ersatzlieferungen versuchen. In den meisten Fällen darfst du dann vom Vertrag zurücktreten und eine Kaufpreiserstattung verlangen.
Fristen setzen!
Du musst dem Verkäufer immer eine angemessene Frist zur „Nacherfüllung“ setzen. Hält er diese Frist nicht ein oder hat die Nacherfüllung keinen Erfolg, kannst du eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung). Oder du machst den Vertrag nach Ablauf der gesetzten Frist rückgängig, erklärst den „Rücktritt“. Dann ist dir der Kaufpreis zurück zu erstatten.
Du kannst auf eine Fristsetzung verzichten, wenn:
Bei Waren, die du nach dem 1. Januar 2022 gekauft hast, musst du keine konkrete Frist für die Nacherfüllung setzen, sondern nur den Mangel anzeigen und Nacherfüllung verlangen. Aus Beweisgründen empfehlen wir weiterhin eine Fristsetzung.
Seit diesem Datum ist ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn:
Bei einem so begründeten Rücktritt muss der Verkäufer die Kosten und das Risiko für die Rücksendung zu tragen. Du solltest den Nachweis über die Rücksendung gut aufheben.
Nur bei ganz unerheblichen Mängeln ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Du kannst dann nur eine Minderung, aber keinen Rücktritt, verlangen. Der Umfang des Preisnachlasses bei der Minderung hängt vom Ausmaß des Mangels ab.
Nutzungsentschädigung
Bei Rücktritt vom Vertrag musst du die Ware zurückgeben. Der Verkäufer hat den Kaufpreis zu erstatten. Einen Gutschein musst du nicht akzeptieren. Allerdings kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn du das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäß nutzen konntest.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird linear berechnet. Sie richtet sich nach dem Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer des Produkts. Ein Computer, der 1.000 Euro gekostet hat, wird üblicherweise mindestens fünf Jahre genutzt. Auf jedes Jahr, in dem du den Computer nutzen konntest, entfällt so ein Anteil von 200 Euro. Gibst du den PC sechs Monate nach dem Kauf wegen eines Mangels zurück, bekommt der Händler also eine Nutzungsentschädigung von 100 Euro. Die darf er vom Kaufpreis, den er erstatten muss, abziehen.
Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung ein defektes Gerät ersetzt. Früher konnte der Hersteller auch dann eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof inzwischen verboten und der Gesetzgeber hat das in das Gesetz aufgenommen.
Muss der Händler Schadenersatz leisten?
Bei Mängeln in der Lieferung kannst du neben Minderung oder Rücktritt auch Schadenersatz geltend machen. Aber nur, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Er muss sich im Zweifel entlasten, wenn er nicht haften will. Hat er falsche Angaben gemacht, liegt in der Regel ein Verschulden auf der Hand:
Gibt er beispielsweise beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine Laufleistung von 50.000 Kilometern an, während das Fahrzeug tatsächlich schon 100.000 Kilometer gelaufen ist, so kannst du nicht nur die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Dir stehen alle Kosten für An- und Abmeldung des Wagens, für die Fahrtkosten zur Zulassungsstelle wie für den Gutachter zu, der den tatsächlichen Kilometerstand festgestellt hat.
Schadenersatz muss ein Verkäufer also leisten, wenn der erworbene Gegenstand einen Mangel aufweist und er dies zu vertreten hat.
Besondere Rechte gibt es bei Bestellungen, die nur für einen bestimmten Termin benötigt werden. Wer vergeblich auf das Brautkleid oder eine Geburtstagstorte wartet, braucht nicht mal eine Frist zu setzen, um "Schadenersatz wegen Nichterfüllung" vom Verkäufer zu verlangen.
Gewährleistungsfristen
Gewährleistungsrechte gelten innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe oder Erhalt der Leistung. Ausnahme: Der Verkäufer hat einen Mangel nachweisbar arglistig verschwiegen. Dann beträgt die Frist drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände.
Bei gebrauchter Ware kann der Verkäufer diesen Zeitraum auf ein Jahr begrenzen, z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Absprachen im Vertrag. Als Käufer:in musst du Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen.
Zeigt sich ein Mangel erst kurz vor Ablauf der Frist, ist es wichtig, den Verjährungseintritt zu verhindern. Du hast dann zwei wesentliche Möglichkeiten:
Der Verkäufer muss erkennen lassen, dass er sich nicht auf die Verjährung berufen will. Überprüft er zum Beispiel die Ware auf einen Mangel, wird die "Verjährungsuhr" angehalten. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein, d.h. nachdem er die geprüfte Ware an dich zurückgegeben hat.
Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, gilt zusätzlich:
Das alles lässt sich vermeiden, wenn der Verkäufer schriftlich auf die "Einrede der Verjährung" verzichtet. Dazu solltest du ihn unter Hinweis auf deine Bereitschaft z.B. zur Klageerhebung auffordern.
Der Verkäufer behauptete, dass du für den Mangel verantwortlich bist.
Ereignete sich der Mangel in den ersten 12 Monaten nach Übergabe der Ware? Dann geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Du brauchst nicht zu beweisen, dass beispielsweise die Couch oder der Computer zum Zeitpunkt der Übergabe bereits einen Mangel hatte oder in der Funktion beeinträchtigt war.
Der Verkäufer muss in diesem Fall widerlegen, dass der Gegenstand bereits beim Kauf bzw. bei der Übergabe mangelhaft war. Das heißt, er muss nachweisen, dass ein Sachmangel deshalb aufgetreten ist, weil du etwas gemacht oder nicht gemacht hast.
Tritt der Mangel nach Ablauf von 12 Monaten bis zwei Jahre nach Übergabe der Sache auf? Dann musst du beweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag. Wenn sich beide Seiten darüber einig sind, dass der Mangel von Anfang an bestand, brauchst du übrigens keine Beweise. Du solltest also bei Mängeln auf jeden Fall erst einmal Reparatur oder Neulieferung verlangen.
Zusicherungen des Händlers schriftlich geben lassen!
Auch nach Ablauf der 12 Monate nach dem Kauf sollte es – so die Verbraucherzentrale – ausreichen, darzulegen, dass du das Gerät ordnungsgemäß genutzt und damit den Mangel nicht verursacht hast. Das wird vom Händler oft nicht immer akzeptiert. Oft wird die Gewährleistung mit dem Hinweis abgelehnt, du müsstest den Mangel nachweisen. Das geht oftmals nur mit dem Gutachten eines Sachverständigen und Klage beim Gericht.
Um vor Gericht bestehen zu können, solltest du dir alle Zusicherungen des Händlers oder Leistenden (Handwerker, Dienstleister) schriftlich geben lassen. Weigert er sich, ist Vorsicht geboten. Zu Verhandlungen Zeugen mitnehmen! Zahlungen stets quittieren lassen. Doch auch der Verkäufer kann verlangen, dass du ihm den Empfang der Ware bestätigst.
Wer haftet für Sachmängel bei Verschleißteilen?
Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Ob der Verkäufer für den Mangel an einer Ware haften muss, hängt einzig und allein davon ab, ob ein Sachmangel vorliegt und ob dieser Fehler oder Defekt schon existiert hat oder im Keim bereits angelegt war, als dir das Produkt übergeben wurde.
Beispiel: Du hast ein neues Auto gekauft. Schon nach wenigen tausend Kilometern platzt ein Reifen, weil die Mischung des Gummis unsauber ist. Reifen sind „Verschleißteile“. Erst das Rollen des Pneus auf der Straße hat diesen vorher nicht erkennbaren Fehler zum Vorschein gebracht. In diesem Fall haftet der Verkäufer für den Mangel, weil er bereits da war, als er das Auto verkauft hat.
Für die normale Abnutzung von Verschleißteilen muss der Verkäufer jedoch nicht aufkommen. Das kann zu Streit führen, da die Abgrenzung zwischen "Verschleiß" und einem Sachmangel oft nicht leicht zu erkennen ist.
Freiwillige Garantien
Garantien räumt der Hersteller einer Ware in der Regel freiwillig ein, vor allem bei technischen Geräten. Gelegentlich tun dies auch Händler. Neben der gesetzlichen Gewährleistung gilt nun zu deinen Gunsten auch die Garantie. Der Hersteller ist in der Ausgestaltung einer Garantie frei. Auf Wunsch muss er eine Garantieurkunde in Textform aushändigen.
Für Verträge nach dem 1. Januar 2022 muss der Unternehmer die Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Darin muss er die exakten Garantiebedingungen aufführen. Dazu gehören:
Prüfe die Garantieerklärung sorgfältig: Häufig beschränken Produzenten ihre Garantien auf vielfältige Weise. Oft betreffen sie nur bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Artikels, zum Beispiel das Laufwerk des Computers oder die Durchrostung der Autokarosserie. Üblich ist es auch, dass bei einem Mangel nur Ersatzteile von der Garantie abgedeckt sind. Den Lohn für den Einbau der Teile musst du selbst zahlen. Andere Hersteller übernehmen allein die Garantie für Ersatzteile, die keinem Verschleiß unterliegen.
Bevor du dich auf die Garantie des Herstellers berufst, solltest du prüfen, ob du nicht besser die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nimmst.
(Quelle: Alles zu Gewährleistung und Schadenersatz | Verbraucherzentrale.de)
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
Mit Hilfe einiger zusätzlicher Dienste können wir mehr Funktionen (z.B. YouTube-Video-Vorschau) anbieten. Sie können Ihre Zustimmung später jederzeit ändern oder zurückziehen.
Diese Internetseite verwendet notwendige Cookies, um die ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen. Jeder Nutzer entscheidet selbst, welche zusätzlichen Dienste genutzt werden sollen. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Nachfolgend lassen sich Dienste anpassen, die auf dieser Website angeboten werden. Jeder Dienst kann nach eigenem Ermessen aktiviert oder deaktiviert werden. Mehr Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.