Recklinghausen-Suderwich. In unserer Reihe zu Fragen bei Pflegebedürftigkeit haben wir das Thema „Pflegehilfsmittel“ in Teil 7 ausführlich behandelt. Dazu gelten ab 1. Juli 2024 einige Änderungen.
In Kürze:
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Pflegebedürftige Menschen (ab Pflegegrad 1), die zuhause von ihren Angehörigen gepflegt werden, haben einen Anspruch auf einen Zuschuss für „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ von maximal 40,00 € im Monat. Bisher waren das 25,50 € monatlich. Der Anspruch besteht auch bei Aufenthalt in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder einer Wohngemeinschaft. Es besteht aber kein Anspruch bei Pflege in stationärem Pflegeheim oder im Krankenhaus.
Was zählt zu den Pflegehilfsmitteln?
Grundsätzlich sind das alle zum Verbrauch bei der Pflege bestimmten Hilfsmittel:
Diese Hilfsmittel dienen der Hygiene und dem Schutz der Pflegepersonen in der häuslichen Pflege, nicht externen Pflegekräften. Pflegedienste müssen also ihr Personal selbst mit solchen Mitteln ausstatten.
Wie kommst du an den Zuschuss?
Bei einem „Liefer-Dauerauftrag“ an einen Anbieter von Hilfsmitteln solltest du immer mal wieder prüfen, ob du Produkte bekommst, die du tatsächlich benötigst. Vielleicht stapeln sich einige Dinge bei dir und dafür fehlen andere. Dann solltest du die Lieferabsprachen ändern.
Unerbetene Angebote
Die Verbraucherzentrale hat vermehrt Informationen darüber erhalten, dass Anbieter von Pflegehilfsmitteln gezielt pflegebedürftige Menschen kontaktieren und „Pflegeboxen“ anbieten. Teilweise tauchen Vertreter:innen auch an der Wohnungstür auf. Im Nachgang erhalten die Betroffenen die Information, dass der Anbieter nun einen Antrag bei der Pflegekasse stellt. Häufig werden dabei Produkte abgerechnet, die nicht von den Betroffenen selber ausgesucht wurden.
Wenn du eine Bestellung von einem Anbieter erhältst, die du nicht annehmen möchtest, unterschreibe bitte nichts! Vorsichtshalber teile dem Anbieter schriftlich mit, dass du nichts bestellt hast. Du kannst die Bestellung widerrufen. Informiere dazu immer deine Pflegekasse.
Gib auch nicht einfach persönliche und sensible Daten weiter, besonders wenn es um Gesundheitsdaten geht, wie Gesundheitszustand oder Pflegegrad oder Daten zu deiner Krankenversicherung.
Welche neuen Regelungen gelten ab 1. Juli?
Die Neuerungen zielen – mit Ausnahme der Erhöhung des monatlichen Kostenersatzes – vor allem darauf, von einigen Hilfsmittelanbietern zur Gewinnmaximierung ausgenutzte unnötige oder übermäßige Lieferungen zu unterbinden und so die finanzielle Belastung der Pflegekassen zu reduzieren. Das sollte auch in unserem Interesse liegen, müssen wir alle doch letztlich über unsere Beiträge die Kranken- und Pflegeversicherung finanzieren.
(Quelle: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Änderungen ab 1. Juli 2024 | Verbraucherzentrale NRW )
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