Recklinghausen-Suderwich. In Teil 1 der Serie wurde unter anderem Grundsätzliches zur Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt. Eine Alternative ist der Abschluss eines Vertrages in der Privaten Krankenversicherung (PKV). Dabei ist zu bedenken: Wenn dein Geld nicht mehr für die PKV reicht, ist ein Wechsel in die GKV nur sehr eingeschränkt möglich. Aber auch in der GKV kann man unter bestimmten Bedingungen freiwillig versichert sein.
1. Wer kann freiwillig in der GKV sein?
Freiwillig versichern kannst du dich, wenn du unmittelbar vor dem Beginn der freiwilligen GK-Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert warst und deine Pflichtmitgliedschaft oder die Familienversicherung aufgrund bestimmter Umstände endet. Du kannst dann die bestehende Pflichtversicherung „freiwillig“ fortsetzen.
Zum Beispiel,
2. Ausnahmen
Wenn du vorher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung warst, kannst du dich nur unter diesen Voraussetzungen in der GKV freiwillig versichern:
3. Fristen beachten!
Selbstständige, Freiberufler und Personen, die nicht als Angestellte oder Rentner freiwillig versichert sind, müssen für die Berechnung ihres Krankenkassenbeitrags ihren vollständigen Steuerbescheid spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorlegen. Danach können sie keine Unterlagen mehr nachreichen.
Auf Basis des Steuerbescheids berechnet die Krankenkasse ihren Beitrag. Wird die Frist versäumt, legt die Kasse die Beiträge in Bezug auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fest. Das ist der Höchstbeitrag in der Beitragsstaffel. Wenn dann zuvor geringere Vorauszahlungen geleistet wurden, ist jetzt eine deftige Nachzahlung fällig.
Konkret: Der Steuerbescheid für das Jahr 2023 muss der Kasse spätestens am 31.12.2026 vorliegen. Spätere Nachweise werden nicht beachtet. Und das gilt für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der GKV.
Allerdings: zuvor muss die Kasse schriftlich eine Einkommensanfrage zustellen und deutlich machen, welche Folgen eine verspätete Vorlage von Nachweisen hat.
Diese Handhabe ist umstritten. Die Verbraucherzentralen vertreten die Auffassung, dass nach Fristablauf eingereichte Einkommensnachweise im Wege eines Widerspruchverfahrens zu berücksichtigen sind. Ein Gerichtsurteil dazu steht aus.
4. Höhe des Beitragssatzes in der freiwilligen GKV
Da gibt es keinen Unterschied zur Pflichtversicherung. Du zahlst wie dort auch den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % deines „krankenversicherungspflichtigen Bruttos“. Dazu kommt der je nach Kasse unterschiedliche Zusatzbeitrag. Der schwankt zwischen 0,5 und 2,7 %. Eine Übersicht dazu findest du unter https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/kein-zusatzbeitrag/.
Bist du angestellt und freiwillig versichert, übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des allgemeinen und des zusätzlichen Beitrags. Anders als in die Pflichtversicherung überweist hier nicht der Arbeitgeber den Beitrag an die Kasse, sondern das ist deine Pflicht. Das gilt z.B. auch für Studierende über 30.
Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler:innen können sich für einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % entscheiden, haben dann aber keinen Anspruch auf Krankengeld.
Freiwillig versicherte Rentner:innen können bei Rentenbezug von der Deutschen Rentenversicherung dort einen 50-%-Zuschuss zum Beitrag beantragen.
5. Widerspruch gegen Beitragsbescheid
Wenn die Kasse nach deiner Meinung einen zu hohen Beitrag für dich festgesetzt hat, kannst du gegen den dazu ergangenen Bescheid Widerspruch einlegen. Oft weigern sich die Kassen, den Bescheid abzuändern und schicken dir einen „Widerspruchsbescheid“. Dagegen kannst du beim Sozialgericht klagen. Die Verfahrenskosten sind moderat.
Aber: Dein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Du musst die festgesetzten Beiträge erst mal zahlen, kannst jedoch bei der Krankenkasse einen Antrag auf Zahlung von Raten stellen. Jede Zahlung solltest du bis zur Entscheidung des Sozialgerichts mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ leisten
6. Beitragspflichtige Einkünfte
„Negatives“ Einkommen (z. B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung etc.) sind mit positivem nicht verrechenbar.
Nicht beitragspflichtig sind zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Betreuungsgeld, Wohngeld, Kindergeld. Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“) sind zur Krankensicherung beitragsfrei, zur Pflegeversicherung jedoch nicht. Einkünfte aus „kurzfristigen“ Beschäftigungen werden dagegen voll berücksichtigt.
In der GKV gibt es eine Einkommensobergrenze, bis zu der maximal Beiträge gezahlt werden müssen, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, 2024 sind das 5.175 €.
Andererseits gibt es die Mindesteinkommensgrenze, 2024 = 1.178,33 € mtl. Sie wird bei freiwillig Versicherten als fiktives Mindesteinkommen zur Beitragsberechnung angesetzt. Liegt also dein Einkommen oberhalb der „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ zahlst du für den darüber liegenden Teil des Einkommens keine Beiträge. Liegt dein Einkommen unter der Mindesteinkommensgrenze zahlst du für ein fiktives Einkommen von 1.178,33 €, also bei 14,6 % mtl. Beitrag von 172,04 €.
Die Mindesteinkommensgrenze gilt für freiwillig Versicherte
7. Berechnung bei Einkünften aus Selbständigkeit
Der Beitrag wird zunächst vorläufig berechnet. Grundlage dazu ist der aktuellste Bescheid zur Einkommenssteuer. Als Einnahmen werden angenommen ein Gewinn aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit sowie weitere Einnahmen, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, zum Beispiel Mieteinnahmen und Kapitaleinkünften.
Wenn noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, reichen für die Beitragsberechnung betriebswirtschaftliche Auswertungen oder eine Schätzung der Gewinnerwartung. Die endgültige Beitragsberechnung erfolgt später wenn der erste Steuerbescheid vorliegt.
Wenn dein Gewinn sinkt, kannst du einen Antrag auf Reduzierung der Beiträge stellen. Voraussetzung ist, dass die tatsächlichen Einnahmen im laufenden Jahr um mehr als 25 % unter denen des Vorjahres liegen. Das kann durch Vorlage des Einkommensbescheides zum Vorjahr nachgewiesen werden oder durch andere geeignete Unterlagen.
Endgültig werden die Beiträge erst nach fristgerechter Vorlage des Steuerbescheids festgesetzt. Siehe dazu oben unter Punkt 3. Es kann dann zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen. Wenn du absehen kannst, dass die Beiträge höher angesetzt werden könnten, solltest du Rücklagen für die Nachforderung bilden.
Diese Notwendigkeit kann sich Jahr für Jahr ergeben, weil eben die festgesetzten Beiträge sofort (am 15. des Monats für den Vormonat) fällig sind, die Steuerbescheide aber oft erst ein oder zwei Jahre später vorliegen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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