Recklinghausen-Suderwich. Im gestrigen Teil zum Thema Datenschutzgrundverordnung haben wir euch über diese selbst, ihr Inkrafttreten und die ersten euch zustehenden Rechte (Recht auf Auskunft und Kopie der Daten, Recht auf Löschung, Recht auf Vergessenwerden, Widerspruchsrecht) aus der DSGVO informiert. Heute möchten wir euch über weitere Rechte (Recht auf Berichtigung, Recht auf Einschränkung d. Verarbeitung, Recht auf Datenmitnahme), sowie Form und Fristen zu euren Rechten informieren.
Recht auf Berichtigung
Sofern falsche Daten zu eurer Person erfasst wurden, habt ihr das Recht diese unverzüglich korrigieren zu lassen oder zu vervollständigen. Empfehlenswert ist, einen der verfügbaren Musterbriefe der Verbraucherzentrale zu nutzen. (siehe Link unter dem heutigen Beitrag)
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Wie bereits gestern zum Recht auf Widerspruch angesprochen, besteht für euch das Recht, eure Daten sperren zu lassen und somit die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Eure Daten werden dann nicht gelöscht, jedoch muss der Verarbeiter diese sperren und kann diese erst einmal nicht wie gewohnt nutzen. Neben dem Grund des Widerspruches könnte ihr das auch verlangen, wenn es Streitigkeiten über die Richtigkeit der erhobenen Daten bestehen und es nicht geklärt ist, ob die zwingend schützenwertigen Gründe des Unternehmens für eine Weiterverarbeitung überwiegen.
In der Praxis der Unternehmen unterliegen diese oftmals einer Aufbewahrungspflicht und eure Daten werden dann nicht gelöscht, sondern für eine Weiterverarbeitung gesperrt.
Recht auf Datenmitnahme
Durch die DSGVO ist auch ein neues Recht für die Verbraucher eingeführt worden. Wenn ihr z.B. zu einem neuen Anbieter wechseln möchtet, dann ist es durch das Recht auf Datenübertragung für euch einfacher geworden. Egal ob ihr einem neuen sozialen Netzwerk beitreten möchtet, zu einem anderen E-Mailanbieter oder euren Musikstreaming-Dienst wechseln möchtet. So sollen künftig eure Freunde, Kontakte oder Playlists umziehen können.
Dazu könnt ihr beim Anbieter die Herausgabe der Daten verlangen, welche ihr selbst bereitgestellt habt. Hierzu gehören die Daten, welche ihr im Rahmen einer Einwilligung oder durch Grundlage eines Vertrages beim Unternehmen hinterlassen habt. Ihr dürft auch die Übermittlung der Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den neuen Anbieter verlangen, sofern dies technisch möglich ist.
Da dieses Recht komplett neu ist, wird es sich erst in der Praxis zeigen, wie es umgesetzt wird. Die Anbieter müssen euch aber auf jeden Fall über dieses rechtliche Möglichkeit informieren.
Formen und Fristen
Ihr könnt eure Rechte gegenüber Anbietern und Unternehmen formlos per Brief oder E-Mail geltend machen. Die Verbraucherzentral hält hierfür diverse Musterbriefe auf Ihren Webseiten vor. Das Unternehmen, bei welchem ihr euer Recht geltend gemacht habt, hat unverzüglich (jedoch spätestens nach einem Monat) darauf zu reagieren. Diese Reaktion des Unternehmens kann schriftlich, elektronisch (Mail) oder - auf euren Wunsch hin - mündlich erfolgen.
Kopplungsverbot
Solange die Verarbeitung eurer Daten nicht für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, darf das Unternehmen euch nicht zur Einwilligung dieser zwingen. Dies DSGVO sieht vor, dass ihr eine echte Wahl habt und nicht unter Druck oder Zwang zustimmen müsst. Wie dieses in der Praxis aussehen wird, muss sich auch erst noch zeigen. So dürfte eine Einwilligung in die Verwendung der Daten zu Werbezwecken bei einem Kauf im Onlineshop, um diesen abzuschließen, nicht freiwillig und gemäß des Kopplungsverbot unwirksam.
Auf der folgenden Quellseite zu unserem Beitrag findet ihr am Ende des Beitrages der Verbraucherzentrale die angesprochenen Musterbriefe:
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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