Recklinghausen-Suderwich. Während der Covid-Pandemie gab es das schon. Aber wann ist eine telefonische Begutachtung auch danach noch möglich? Und wie bereitet man sich darauf vor?
1. Wann ist eine telefonische Begutachtung möglich?
Der Gesetzgeber hat das möglich gemacht, z.B. bei Höherstufungsanträgen. Die antragstellende Person muss einer telefonischen Begutachtung zustimmen.
Wie beim Hausbesuch durch den Medizinischen Dienst (MD) wird dazu ein Termin vereinbart. Das Telefonat läuft nach einer vorgegebenen Struktur und nach den Grundsätzen der „Begutachtungsrichtlinie“. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in einem schriftlichen, vollständigen Gutachten zusammengefasst.
Die Einstufung in Pflegegrade ergibt sich aus bereits vorhandenen Informationen (etwa Bescheinigungen des Arztes und Medikamentenpläne) und aus den Erkenntnissen aus dem Telefoninterview.
Die antragstellende Person hat grundsätzlich auch das Recht zu einer persönlichen Begutachtung im häuslichen Umfeld.
2. Wann ist eine telefonische Begutachtung nicht möglich?
3. Vorbereitung auf das Telefonat
Da ein Gutachter die pflegebedürftige Person und ihr Umfeld nicht sieht, muss diese gut auf das Gespräch vorbereitet sein und ihre Situation umfassend schildern können.
Sie sollte dabei nicht alleine sein, sondern die Hilfe und Mitwirkung von Angehörigen oder pflegenden Personen in Anspruch nehmen. Sie können die Einschränkungen des oder der Betroffenen oft klarer und umfassender schildern. Das gilt besonders bei Menschen mit geistigen Einschränkungen oder geringem Hörvermögen. Wenn die Vertrauensperson keine Zeit zu dem gesetzten Termin hat, kann der verschoben werden.
Im Telefonat selbst soll der Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person ermittelt werden. Es ist hilfreich, wenn dazu zuvor Notizen gemacht werden:
Zum Telefonat sollte man alle notwenigen Unterlagen zur Hand haben:
4. Fragebogen des MD
Vor dem Telefonat stellt der MD einen Fragebogen zur Verfügung, der besonders sorgfältig ausgefüllt sein sollte. Anhand der Antworten ermittelt der MD die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person. Wie selbständig ist sie? Welche Fähigkeiten hat sie?
Die Fragen betreffen verschiedene Lebensbereiche:
Diese sechs Bereiche werden unterschiedlich gewichtet und bei der Festlegung des Pflegegrads berücksichtigt. Deshalb ist eine sorgfältige Beantwortung der Fragen bedeutsam.
Sollten die Fragen sehr allgemein gefasst sein, empfiehlt es sich, konkret zu werden und z. B. aggressives Verhalten, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage oder Wahnvorstellungen zu beschreiben. Solche Verhaltensweisen sollten auch in dem Telefonat angesprochen werden, selbst dann, wenn danach nicht ausdrücklich gefragt wird.
Letztlich ist später das erstellte Gutachten kritisch zu prüfen und bei Bedarf im Wege des Widerspruchs zur Abänderung zu bringen.
Quellen: bundesgesundheitsministerium /verbraucherzentrale
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