Recklinghausen-Suderwich. Die Bundesregierung holt Reformen nach, die zu lange liegengeblieben sind. Wir investieren künftig rund 5 Milliarden Euro pro Jahr, um die Pflege zu Hause zu erleichtern und um bei Heimkosten zu helfen.“ sagt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach.
Im Einzelnen:
Eigenanteil in vollstationärer Pflege
Bei Pflegegrad 2-5 leistet die Pflegekasse (nur) zu den Pflegekosten einen Zuschlag zum Eigenanteil – in der Höhe abhängig von der Pflegedauer. Die Steigerung ab 1. Januar.2024:
(Zu den grundsätzlichen Ausführungen siehe unser Beitrag „Pflege Teil13“ unter dem Suchbegriff „Zuschuss zu Heimpflegekosten“.)
Pflegegeld für häusliche Pflege
Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent.
Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben:
(Näheres zu den Themen siehe Beitrag „Pflege Teil 4“, Suchbegriff „Pflegegeld“.)
Pflegeunterstützungsgeld
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt, also auch dann, wenn die Pflege deutlich länger andauerte als ein Jahr.
(Details im Beitrag „Pflege Teil 5“, Suchbegriff „Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“
Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: Unter anderem wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
(Siehe Beitrag „Pflege Teil 3“, Stichwort „pflegebedürftige Kinder“.)
Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Ist für eine pflegende Person der Aufenthalt in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erforderlich, wird die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen auf Kosten seiner Pflegekasse erleichtert. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Neu: Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen
Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen müssen für Laien verständlich sein. So können Versicherte Leistungen transparent im Blick behalten. Es besteht zudem ein Anspruch auf Offenlegung der Leistungsbestandteile von Leistungserbringern (z.B. ambulante Pflegedienste) und auf Kopien der eingereichten Abrechnungsunterlagen.
Pflegeausbildung dual
Ein großes Problem ist der Fachkräftemangel in der Pflege. Darunter leiden auch die Gepflegten und ihre Angehörigen. Die Politik will ab 2024 ein duales Pflegestudium ermöglichen und so Anreize zum Pflegeberuf schaffen.
Studierende in der Pflege erhalten für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Das soll auch für diejenigen gelten, die schon vor 2024 ein Studium begonnen, es aber zum 1. Januar 2024 noch nicht abgeschlossen haben.
Einfachere und schnellere Anerkennung für ausländische Pflegefachkräfte
Auch das soll dem Pflegenotstand weiter abhelfen. Insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich einheitlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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