Recklinghausen-Suderwich. Heute befassen wir uns mit der Fortsetzung unseres Beitrags vom vergangenen Donnerstag. Die dort gewählte Nummerierung der Einzelthemen nehmen wir hier auf.
5. Wahl- oder Zusatzleistungen
gehen über die Grundleistungen hinaus. Sie werden nach persönlichem Bedarf gewählt und ihre Nutzung ist nicht verpflichtend. Dazu gehören z.B.
Die Leistungen werden in der Regel direkt mit dem Dienstleistungsunternehmen abgerechnet.
6. Welche Verträge werden abgeschlossen?
Vor dem Einzug in eine Einrichtung des Betreuten Wohnens wird ein Miet- oder Kaufvertrag für die Wohnung geschlossen; dazu ein Dienstvertrag für Grundleistungen. Je nach persönlicher Situation sind evtl. bei Einzug oder später weitere Verträge erforderlich, etwa für Wahl- oder Zusatzleistungen.
Die Wohnung sollte im Miet- bzw. Kaufvertrag genau beschrieben werden unter Angabe der Wohnungsnummer, der Größe und der Ausstattung der einzelnen Räume. Konkret ist die Barrierefreiheit der Wohnung nach DIN 18040 Teil 2 zuzusichern.
Der Mietvertrag führt die Kosten im Einzelnen auf, nicht nur die Höhe der Kaltmiete sondern auch die Einzelpositionen der Nebenkosten.
Welche Kosten werden pauschal, welche nach Verbrauch berechnet?
Die Miethöhe sollte sich am ortsüblichen Mietniveau für vergleichbare Wohnungsangebote zuzüglich angemessener Zuschläge für besondere bauliche Ausstattung und die Gemeinschaftsflächen orientieren.
Den Mietvertrag grundsätzlich unbefristet schließen. Anzuraten ist ein Ausschluss der Eigenbedarfskündigung.
Beim Kaufvertrag ist vorab eine sorgfältige Prüfung der Teilungserklärung erforderlich. Was gehört konkret zum Sonder-, was zu Gemeinschaftseigentum? Sehr zu empfehlen ist eine Einsichtnahme in die Hausgeldabrechnungen und WEG-Protokolle der letzten drei Jahre. Wie setzt sich das Hausgeld zusammen? Wie hoch sind die Rücklagen der WEG? Welche größeren Ausgaben sind in der kommenden Zeit zu erwarten?
(oft Betreuungs- oder Versorgungsvertrag genannt) regelt die Grundleistungen, z.B. Hausnotruf oder Sprechzeiten der Betreuungskraft. Er ist vielfach mit dem Mietvertrag verbunden und kann nicht unabhängig von diesem gekündigt werden.
Der Dienstvertrag legt die Leistungen mit Umfang und zeitliche Ausdehnung fest. Hier ist auf konkrete Angaben zu achten; "regelmäßig" oder "angemessen" ist nicht ausreichend.
Zusatzleistungen, wie Haushaltshilfe zum Reinigen der Wohnung oder für Wäsche- und Bügelservice, Essen auf Rädern oder Fuß- und Haarpflege werden unabhängig vom Mietvertrag vereinbart. Sie können deshalb gesondert gekündigt werden.
Meist liegt beim Einzug keine Pflegebedürftigkeit vor. Wenn sich das ändert, kann ein ambulanter Pflegedienst vermittelt werden. Mit diesem Pflegedienst wird ein schriftlicher Vertrag über die notwendigen oder gewünschten Pflegeleistungen geschlossen. Finanzielle Hilfe kommt von der Pflegekasse; siehe unsere früheren Beiträge dazu.
7. Was kostet "Betreutes Wohnen"?
Die Preise für das „Wohnen“ hängen von der Region („Bodensee“ oder „Brandenburg“), der Lage (Stadtzentrum oder Stadtrand oder ländlich), von Baujahr und Ausstattung, Angebot- und Nachfrage ab. Die Wohnkosten liegen in der Regel etwa zehn Prozent über der ortsüblichen Netto-Kaltmiete beziehungsweise dem dort üblichen Kaufpreis. Das liegt wesentlich an der barrierefreien Ausstattung.
In vielen Städten und Kreisen gibt es einen Mietspiegel. Der listet die ortsüblich gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (= ortsübliche Vergleichsmiete). Informationen bieten auch die Kommune oder der örtliche Mieterverein.
Einzelne Einrichtungen des Betreuten Wohnens wurden baulich öffentlich gefördert. Der Mietpreis für diese Wohnungen liegt unter den ortsüblichen Mieten. Diese Wohnungen können nur mit Wohnberechtigungsschein gemietet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird Wohngeld auch im Betreuten Wohnen gewährt. Auskunft erteilt die örtlichen Wohngeldbehörde.
8. Was kosten die Dienstleistungen?
Für die Leistungen fällt eine feste monatlich Pauschale an. Die muss auch gezahlt werden, wenn keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Die Kosten für die eingekauften Leistungen können bei verschiedenen Anbietern sehr unterschiedlich sein. Es ist genau zu klären, was in der jeweiligen Grundpauschale enthalten ist und ob diese Leistungen im Verhältnis zu den Kosten angemessen sind. Alle Grundleistungen sollen im Vertrag schriftlich aufgeführt sein.
Auch hier bestimmen Angebot und Nachfrage den Preis. Die niedrigste Pauschale für die Grundleistungen liegt bei etwa 15 Euro pro Monat.
Bei regelmäßig im Haus anwesender Betreuungskraft und Hausnotruf kosten der Grundleistungen zwischen 60 und 150 Euro monatlich.
In „Residenzen“ mit Maximalbetreuung kann die Grundpauschale auch schon einige Hundert Euro kosten.
Wahlleistungen, wie die Inanspruchnahme eines Mahlzeitendienstes oder anderer hauswirtschaftlicher Hilfen, sind in der Regel nicht durch den Grundservice abgedeckt.
Die Kosten für das Betreute Wohnen – für Miete und für Service- und Wahlleistungen – sind in der Regel aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Unter bestimmten finanziellen Gegebenheiten ist eine Kostenbeteiligung durch andere Stellen denkbar
Quellen: Verbraucherzentrale + Bundesgesundheitsministerium
(Das hier behandelte Thema ist so umfangreich, dass wir uns entschlossen haben, es in drei Beiträgen zu fassen. „Betreutes Wohnen III“ wird am nächsten Donnerstag erläutert.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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