Recklinghausen-Suderwich. Was tun, wenn ich den Arzt wechseln möchte? Wie komme ich an Informationen, wenn ich Behandlungsfehler meines Arztes vermute? Wolfgang Wegener kommentiert dazu ein jüngst ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshof (Aktenzeichen C-307/22).
Der EuGH hat Ärzte zu mehr Offenlegung verpflichtet. Du hast als Patient:in ein Recht auf eine kostenfreie erste Kopie der von deinem Arzt angelegten Patientenakte. Das gilt auch, wenn der Inhalt der Akte juristisch gegen den Arzt verwandt werden kann.
Der EuGH begründet das mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ein breites Recht auf Auskunft zubilligt. Du musst deinen Antrag dem Arzt gegenüber nicht begründen. Eine einfache Aufforderung reicht.
Der Arzt muss auch von ihm archivierte Dokumente in Kopie herausgeben. Bedingung dafür ist allerdings, wenn es „zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist". Noch ist die elektronische Patientenakte in der Praxis nicht überall umgesetzt. Nach allen Erfahrungen mit ähnlichen Projekten dürfte es noch etwas dauern, bis das der Fall ist.
Sofern eine elektronische Patientenakte (ePS) bereits besteht, gelten die Auskunftsrechte auch dazu. Zu der Kostenfrage: Nach deutschem Recht konnte ein Arzt bislang Gebühren für die Bereitstellung der Patientenakte verlangen. Das ist mit dem EuGH-Urteil vorbei. Die Kostenfreistellung gilt aber nur für eine erste Daten- und Dokumentenherausgabe.
Willst du später noch einmal Einblick in deine Patientenakte nehmen, könnte der Arzt dafür Kosten in Rechnung stellen. Das betrifft allerdings nicht solche Informationen, die nach der erstmaligen Einsicht erfasst wurden. Die müssen auf Verlangen kostenfrei nachgereicht werden.
Der Autor hat das Recht auf Einsicht in die Patientenakte selbst ausprobiert. Ein Hinweis auf das EuGH-Urteil in der Anforderungs-Email hat gereicht. Nach zwei Tagen konnte die Akte nebst der dazu vorgehaltenen Dokumente abgeholt werden.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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