Recklinghausen-Suderwich. Zu Trauer und Abschiedsschmerz kommen ziemlich viele Organisationsfragen auf. Verträge sind zu kündigen, Nachlässe müssen geordnet werden, die Beisetzung ist zu planen und mit dem Bestattungsunternehmen zu besprechen. Da bleibt zunächst wenig Raum und Zeit, den Verlust eines lieben Menschen zu verarbeiten.
Hier soll angesprochen werden, was Hinterbliebene bedenken sollten, wenn ein Angehöriger im Pflegeheim verstirbt.
Zunächst einmal:
Vereinbarung zur Nachlassverfügung
Der Vertrag einer Heimbewohnerin endet mit dem Sterbetag. Der Nachlass – auch soweit er sich im Heim befindet – geht in das Eigentum des oder der Erben über. Ein Erbnachweis kann in vielen Fällen nicht unmittelbar nach dem Tode eines Menschen erbracht werden. Wem also soll die Heimleitung den in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Nachlass aushändigen? Eine diesbezügliche Erklärung des Heimbewohners kann Klarheit schaffen. Am besten ist es, wenn sie schon im Heimvertrag festgelegt ist.
Umgang mit persönlichen Dingen
Oft bringen Heimbewohner persönliche Gegenstände mit ins Heim – Möbel, Pflanzen, Kleidung, Erinnerungsstücke. Bevollmächtigte müssen entscheiden, was damit zu machen ist. Eine Regelung im Heimvertrag, dass das der Heimbetreiber ohne Absprache mit den Verfügungsberechtigten tun darf, ist nicht gültig.
Es ist sinnvoll, im Heimvertrag zu regeln, was mit den persönlichen Dingen geschehen soll. So könnte eine Frist vereinbart werden, in der Gegenstände abgeholt werden dürfen.
Nicht immer kann in einer kurzen Frist geräumt werden. Deshalb könnte im Vertrag bestimmt sein, dass der Heimbetreiber Gegenstände auf unbestimmte Zeit einlagert. Die Kosten tragen dann die Erben.
Es kann festgelegt werden, welche Personen sich ab dem Sterbetag um Pflanzen oder Haustiere kümmern sollen. Wenn der Mustervertrag bestimmt, dass Sachen binnen zwei Tage abgeholt werden müssen, muss das Heim eine angemessene Nachfrist setzen, sollte es nicht möglich sein, die kurze Frist einzuhalten.
Kosten bei Fristversäumnis
Hier ist sofort nach Bekanntwerden des Todesfalls der Blick in den Heimvertrag notwendig. Wenn nach Standard eine Räumungsfrist von 2 Tagen vereinbart wurde, ist entweder binnen dieser Frist das Zimmer im Heim zu räumen – oder wenn das nicht möglich ist, umgehend eine Nachfrist bei der Heimverwaltung zu beantragen.
Wird die vereinbarte Frist letztlich nicht eingehalten, kann die Heimleitung die Räumung und Einlagerung auf Kosten der Erben veranlassen.
Verlängerte Wohnraumnutzung
Im Heimgesetz ist bestimmt, dass alle Verträge mit einer/m Verstorbenen mit dem Sterbetag enden. Dort sind aber auch Ausnahmen geregelt.
Wenn der/die Heimbewohner:in Selbstzahler:in ist, also keine Leistungen der Pflegekasse oder des Sozialamtes in Anspruch nimmt, kann bezüglich des Wohnrechts im Heimvertrag ein Nutzungsverlängerung vereinbart werden, jedoch nicht über zwei Wochen hinaus.
Das gilt auch für Personen, die Leistungen der Pflegekasse oder des Sozialamtes beziehen, aber nicht in einem Pflegeheim im engeren Sinne leben, sondern z.B. in einer Pflege-Wohngemeinschaft.
Für die Zeit der verlängerten Nutzung müssen die Erben ein Entgelt zahlen. Dabei kann der im Heimvertrag vereinbarte Kostenbeitrag „Wohnen“ um die Beträge gekürzt werden, die nicht anfallen, weil die Räume nicht mehr genutzt werden. Eine Kürzungspauschale kann dazu bei Abschluss des Heimvertrages vereinbart werden. Das erspart Diskussionen im Notfall.
Hilfsangebote
Oft fühlen sich die Hinterbliebenen in der obigen Situation überfordert. Schmerz, Trauer, Organisationsnotwendigkeiten – das kann über die Kraft hinaus gehen. Hier bieten sich die Trauerbegleiter:innen an, die in den Bezirken der Neuapostolischen Kirche zur Verfügung stehen. Kontakt ist über den Gemeinde- oder Bezirksvorsteher zu suchen. Praktische Beratung und Hilfe findet man auch hier:
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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