Recklinghausen-Suderwich. Das kann passieren! Aber nur, wenn besondere Bedingungen vorliegen. Eine unberechtigte Kündigung sollte als unwirksam zurückgewiesen werden.
Ein Heimbewohner kann den Vertrag ordentlich (unter Einhaltung der vereinbarten Frist) und außerordentlich - ohne Beachtung der Frist) kündigen. Der Heimbetreiber hat nur – unter bestimmten engen Voraussetzungen – das außerordentliche Kündigungsrecht. Wenn ein besonderer Grund vorliegt, muss eine Fortsetzung des Heimvertrages zudem eine besondere Härte für den Heimbetreiber darstellen. Das bedeutet: es muss ihm unzumutbar sein, seine Leistungen weiter zu erbringen.
1. Wann kann ein Heimbetreiber kündigen?
Hier hilft ein Blick in das „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)“:
a. Einstellung des Heimbetriebes
Wird der Betrieb eingestellt, ergibt sich die Notwendigkeit der Kündigung von Heimverträgen automatisch. Das kann z.B. bei einer Insolvenz der Fall sein. Oder weil ein Heimleiter aus gesundheitlichen Gründen seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und ein Ersatz nicht zur Verfügung steht. Kommt manchmal bei sehr kleinen Einrichtungen vor.
Weitere Gründe können darin liegen, dass der Heimbetreiber seinen Betrieb reduzieren muss, weil die Zahl seiner Pflegekräfte nicht mehr ausreicht.
Geänderte Vorgaben zur Erfüllung von Pflegebedingungen können Umbauten erfordern, so dass nicht mehr alle Pflegeplätze nutzbar sind.
Liegt in solchen Fällen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Pflegevertrages vor, kann das Heim bis spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Monats kündigen.
Wird der Betrieb eingestellt, muss die Pflegeeinrichtung eine Ersatzeinrichtung anbieten und evtl. Umzugskosten übernehmen.
b. Gepflegte Person verweigert fachgerechte Pflege
Verändert sich der Gesundheitszustand einer Heimbewohnerin nachteilig, so muss das Heim den Pflege- und Betreuungsaufwand dem anpassen. Nicht immer sind dann die neuen Maßnahmen willkommen und manchmal fehlt es an der Einsichtsfähigkeit der Gepflegten. Wenn diese dann die (notwendigen) Änderungen wiederholt nicht akzeptiert und ihre Ablehnung auch nach (schriftlich!) gesetzten Fristen nicht aufgibt, kann das Heim den Pflegevertrag fristlos kündigen.
c. Unmöglichkeit fachgerechter Pflege
Im Heimvertrag kann vereinbart sein, dass das Heim nach einer gesundheitlichen Verschlechterung im Zustand des Gepflegten seine Leistungen nicht anpassen muss. In solchen Fällen kommt es jedoch sehr auf die Unzumutbarkeit der notwendigen Anpassung an. Die könnte z.B. gegeben sein, wenn ein:e Heimbewohner:in nach einem Schlaganfall beatmet werden muss, das Heim aber dazu weder die Technik noch speziell ausgebildetes Personal hat. Dann wäre eine fristlose Kündigung möglich.
d. Grobe Vertragsverletzung
Die Heimbewohner:innen müssen in Rücksicht auf die Wohngemeinschaft bestimmte Regeln einhalten. Verletzt jemand diese immer wieder und stellt sein Verhalten auch nach schriftlicher Abmahnung nicht ab, kann der Heimvertrag fristlos gekündigt werden.
Gründe können sein …
Auch hier muss für das Heim in der Fortsetzung der Pflege eine Unzumutbarkeit vorliegen.
e. Zahlungsverzug
Werden Rechnungen für Pflegeleistungen an zwei aufeinanderfolgenden Terminen gar nicht beglichen oder wird nur so wenig gezahlt, dass in Summe mehr als zwei Monatsbeträge offen ist, kann der Heimvertrag gekündigt werden.
Zuvor jedoch muss schriftlich eine angemessene Frist mit Hinweis auf die Gefahr der Kündigung gesetzt werden. Wird dann vor Ablauf der Frist die Forderung des Heims ausgeglichen, ist die Kündigung hinfällig.
Ist eine Zahlungsstockung die Ursache für aufgekommene Rückstände, sollte unbedingt rechtzeitig mit der Heimleitung eine Stundung der Zahlungsverpflichtungen vereinbart werden. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn zur Begleichung des Eigenanteils an den Heimkosten eine Immobilie verkauft werden muss. Da dauert es oft eine Zeit, bis der Kaufpreis fließt. Ist der Zeitpunkt des Geldzuflusses weit entfernt oder unsicher, kann vorübergehend die Leistung des Sozialamtes in Anspruch genommen werden, wenn sonstige Mittel nicht verfügbar sind. Für den vorübergehenden Leistungseintritt verlangt das Sozialamt evtl. die Eintragung einer Sicherungshypothek an der zu veräußernden Immobilie.
Über die genannten Gründe hinaus kann es weitere Umstände geben, die zu einer Kündigung durch das Pflegeheim berechtigen.
Grundsätzlich gilt: Die Kündigung muss schriftlich begründet erfolgen und es muss eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Pflege vorliegen.
Eine Kündigung zur Durchsetzung von Entgelterhöhungen ist nicht möglich. Wenn Entgelte nach oben angepasst werden müssen, gibt es dafür feste Regeln. Einzelheiten dazu findest du in unserem Beitrag 26 unter dem Titel „Preiserhöhung für die Pflege – was tun?“ – auf unserer Website über das Suchfeld (oben rechts auf der Startseite), dort Eingabe des genannten Titels.
2. Ungerechtfertigte Kündigung
Hast du den Eindruck, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, solltest du sie schriftlich mit der Begründung „unwirksam“ zurückweisen.
Besonders die Kündigungsbegründung „Verstoß gegen die Heimordnung“ kann durchaus unterschiedlich gesehen werden. Deshalb ist eine Beratung bei Widerstand zu einer Kündigung sehr zu empfehlen.
Einzelheiten dazu in unserem Beitrag 30 unter dem Titel „Probleme mit dem Pflegeheim“. Dort findest du Angaben zu Stellen, die solch eine Beratung bieten.
3. Umzug
Wenn sich abzeichnet, dass Widerstand gegen die Kündigung des Heimvertrages erfolglos bleiben könnte, sollte man sich umgehend um einen Heimersatz kümmern. Der örtliche „Pflegestützpunkt“ hilft dabei. Adressen der Pflegestützpunkte findest du auf der Seite https://www.zqp.de/beratung-pflege/
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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