Recklinghausen-Suderwich. Unzufrieden mit den Leistungen im Pflegeheim? Dann solltest du aktiv werden. Lass dich nicht aus Sorge vor Ärger und Repressalien davon abhalten, Änderungen einzufordern und ggf. auch Unterstützung zu suchen. Als Angehöriger einer pflegebedürftigen Person kann es deine Pflicht sein, dem eventuell hilflosen Patienten beizustehen.
Sicher, Fehler passieren immer und überall. Wenn jedoch das Personal oder die Heimleitung nicht auf Hinweise reagieren oder die unzureichende Leistung wiederholt auftritt, sollte man handeln.
Und das sind die immer wieder anzutreffenden Mängel:
Mängel dokumentieren
Unsere Empfehlungen: Notizen machen, Tagebuch führen, Zeugen hinzuziehen, Fotos oder Video-Aufnahmen erstellen. Bewohner, von ihnen Bevollmächtigte, gesetzliche Betreuer – sie alle haben ein Recht auf Einsicht in die Pflegedokumentation. Bitte immer wieder nutzen. Dem Pflegepersonal wird dadurch deutlich, dass jemand „hinsieht“; besonders wichtig bei Demenzkranken.
Zum Gespräch mit Vertreter:innen des Pflegeheims darfst du einen Freund, eine Freundin, andere Angehörige als Beistand mitbringen. Du solltest gleich nach der Aussprache ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, evtl. mit deiner Begleitperson abstimmen und von ihr abzeichnen lassen. Das hilft, wenn erneut Mängel besprochen werden müssen.
Konflikt mit dem Pflegeheim
Beschwerden solltest du zunächst dem Pflegepersonal vortragen. Eine Information an den Heimbeirat kann sinnvoll sein. Werden die Mängel nicht abgestellt, ist ein Gespräch mit der Heimleitung angezeigt. Dazu sollte ein Termin vereinbart werden. Es ist meist nicht hilfreich, wenn ein Gespräch unmittelbar aus einer Ärger-Situation heraus geführt wird.
Auf das Gespräch kannst du dich mit Notizen zu deinem geplanten Vorbringen vorbereiten. Notiere dir auch, wie deine konkreten Forderungen zur Verbesserung lauten sollen. Vereinbare einen weiteren Besprechungstermin und prüfe, ob zwischenzeitlich die gewünschte Verbesserung erzielt wurde.
Sind alle diese Bemühungen nicht erfolgreich, kannst du die Pflegekasse und/oder die Heimaufsicht hinzuziehen. Kontaktadressen findet du unter https://www.pflegegüte.de/ratgeber/hilfreiche-adressen/heimaufsicht-deutschland.
Weiterreichende Hilfe bietet die „Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA)“: https://www.biva.de/.
Und dann gibt es noch die „Universalschlichtungsstelle des Bundes des Zentrums für Schlichtung e.V.“: https://www.universalschlichtungsstelle.de/.
Zumindest im Land NRW sollen seit Anfang Januar in den Kommunen Ombudsleute für Pflege in Heimen oder besonderen Wohnformen und für andere stationäre Einrichtungen bestellt werden. Auch das ist ein Weg, Unstimmigkeiten zwischen Pfleger und Gepflegten auszuräumen.
Die rechtliche Grundlage dazu findet sich im „Wohn- und Teilhabegesetz NRW“.
Ob und wo in deiner Stadt bereits ein Ombudsmann oder eine Ombudsfrau ansprechbar ist, erfährst du bei deiner Pflegekasse. Privat Versicherte haben Ombudsstellen schon länger.
Alle diese Maßnahmen sollten dokumentiert werden; denn: letzte Schritte wären die Einschaltung eines Rechtsanwalts und ggf. Klageerhebung. Dokumentation und Beweiserhebung helfen dann ungemein. Immer jedoch sollten Angehörige klären, ob die gepflegte Person nicht evtl. Maßnahmen des Heims zur Verbesserung zurückgewiesen hat.
Beim Thema Gewaltschutz und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen sind die Aufsichtsbehörden deutlich kritischer. Dazu wurde in NRW eine Beschwerdestelle eingerichtet. Bei Fällen von Missbrauch ist zudem in jedem Fall eine Strafanzeige angeraten.
Zahlungen kürzen
Bei unzureichender Leistung kann die Zahlung an das Pflegeheim gekürzt werden. Zuvor jedoch musst du das dem Unternehmen zeitig, nachweisbar und ausdrücklich ankündigen. Die Mängel sind – unter Zeitangabe des Vorkommnisses – konkret aufzuführen.
Du solltest die Höhe der beabsichtigten Kürzung nennen. Wie hoch, das ist Ermessensfrage. Hilfe bei der Festlegung bietet auch die örtliche Verbraucherberatung. Werden Leistungen der Pflegekasse und/oder des Sozialamtes in Anspruch genommen, sollte diese informiert werden. Evtl. werden dann auch sie eine Kürzung ihrer Zahlungen vornehmen.
Notfalls: Umzug!
Helfen alle Anstrengungen nicht, eine angemessene Pflege und Versorgung zu erreichen, bleibt noch der Umzug in ein anderes Pflegeheim. Hilfe bei der Suche findest du bei der Pflegekasse oder bei einem „Pflegestützpunkt“ in deiner Stadt. Der bestehende Heimvertrag muss gekündigt werden. Die Kündigungsfrist findest du im Vertrag. Bei einem schwerwiegenden Kündigungsgrund geht das auch fristlos.
Liegt der Kündigung eine grobe Pflichtverletzung des Heims zugrunde, muss dieses sogar die Umzugskosten übernehmen. Ob eine grobe Pflichtverletzung in deinem Fall vorliegt, solltest du vorsichtshalber in einer Beratung klären.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Ist beim Heimaufenthalt ein materieller oder körperlicher Schaden entstanden, besteht ein Anspruch auf Wiedergutmachung.
Gehen zum Beispiel Kleidungsstücke bei der Wäsche im Heim verloren, muss es Ersatz leisten. Entstehen z.B. durch unsachgemäße Pflege Druckgeschwüre, so kommt Schmerzensgeld in Frage. Da gerade die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen nicht selten schwierig verläuft, ist es sinnvoll, rechtzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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