Recklinghausen-Suderwich. Wie immer bei steuerlichen Vorschriften – es folgt „harte Leserkost“! Bei Zweifeln hilft die Steuerberatung. Auch das Finanzamt ist bei konkreter Anfrage zur Auskunft verpflichtet. Dennoch wichtig zu bedenken: Kosten für die Pflege – auch die Heimkosten – können sowohl beim Pflegebedürftigen als auch bei pflegenden Angehörigen anfallen. In beiden Fällen dürfen die Aufwendungen steuermindern geltend gemacht werden.
1. Pflegekosten bei Pflegebedürftigen
Grundsätzlich gilt:
Was gilt im Einzelnen?
a. Behindertenpauschbetrag
Wer die Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf nicht einzeln nachweisen möchte, kann ab einem Behinderungsgrad von 20 Prozent einen Pauschalbetrag geltend machen. (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).
Der Behinderungsgrad muss durch ärztliches Gutachten oder durch Behindertenausweis nachgewiesen werden können. Grundsätzlich berechtigt sind Menschen, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfen.
Für die steuerlichen Veranlagungszeiträumen (VZ) 2021-2023 gelten diese Pauschbeträge:
ab 20% = 384 € / ab 30% = 620 € / ab 40% = 860 € / ab 50 % = 1.140 €
ab 60% = 1.440 € / ab 70 % = 1.780 € / ab 80% = 2.120 € / ab 90% = 2.460 €
100 % = 2.840 €.
Für Menschen mit einem Pflegegrade 4 und 5, sowie für Blinde und Taubblinde beträgt der Pauschbetrag ab VZ 2021 7.400 €.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" können statt der obigen Pauschbeträge 900 € ansetzen. Steht im Behindertenausweis das Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl" oder mit dem Merkzeichen "H" erhöht sich dieser Pauschbetrag auf 4.500 €. („behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale“ gem. § 33 Abs. 2a EStG)
b. Außergewöhnliche Belastungen
Wenn die tatsächlichen Aufwendungen größer sind als die oben genannten Pauschalen (oder wenn man gar keinen Schwerbehindertenausweis hat), können die Pflegekosten als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend gemacht werden. Auf Verlangen des Finanzamtes sind die Ausgaben einzeln zu belegen.
Dabei ist jedoch ein Eigenanteil abzusetzen, der z.B. bei Senioren (ohne Kinder im Kindergeldbezug) bei 5-7% der Einkünfte liegt. (Die Höhe des Eigenanteils berechnet sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder, Höhe des Einkommens.) Nur Beträge, die in Summe über dem Eigenanteil liegen, wirken steuermindernd. Die Berechnung nimmt das Finanzamt vor.
Akzeptiert werden alle Ausgaben, die wegen Krankheit, Behinderung, notwendiger Pflege anfallen, z.B.: Leistungen des Pflege- oder Betreuungsdienstes, verordnete Medikamente, Brille, Hörgerät, Rollator, Apothekenleistung, Physio-/Ergo-/Logopädieanwendungen, Taxifahrt zum Arzt und zur Behandlung.
Heimkosten werden vollständig anerkannt, solange noch die eigene Wohnung unterhalten wird. Danach wird die „Haushaltsersparnis“ bei den Heimkosten nicht mehr berücksichtigt. Die „Ersparnis“ setzt das Finanzamt z.B. für das Steuerjahr 2023 mit 10.908 € an.
Allerdings: Die Aufwendungen für die Unterbringung dürfen nicht in einem „offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand“ stehen, so eine Gerichtsentscheidung. Die Kosten für die Unterbringung in einer „Nobel-Seniorenresidenz“ werden wohl nicht voll anerkannt. Das Finanzamt prüft jeden Einzelfall.
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gelten auch bei einer nur vorübergehenden Heimpflege, d.h., die Wohnung der Gepflegten steht weiter zur Verfügung. In diesem Fall ist auf Verlangen ein ärztliches Attest (datiert vor Einzug in das Heim) für die Heimpflegebedürftigkeit beizubringen.
c. Handwerkskosten
Der „altersgerechte Umbau“ in der eigenen Wohnung kann – wenn notwendig – als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden. (Zuschüsse der Pflegekasse – bis zu 4.000 € – sind abzuziehen.)
Es ist ein ärztlicher Nachweis zu erbringen, dass der Umbau aus medizinischer Sicht notwendig ist, z.B. wegen Alters oder Krankheit.
Ansonsten ist ein Ansatz von 20% der Handwerkerlohnkosten (in Summe bis zu 6.000 € jährlich) möglich, max. also 1.200 €, die von der Steuerschuld abgezogen werden. (Materialkosten bleiben dann unberücksichtigt.)
d. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für eine Reinigungskraft oder den Gärtner werden bis zu 20.000 € pro Jahr als "außergewöhnlichen Belastung" anerkannt. Von der Summe dieser Kosten werden 20% von der Steuerschuld abgezogen, max. also 4.000 € im Jahr.
Wie bei den Handwerkerleistungen gilt: Barzahlungen werden nicht akzeptiert. Es ist ggf. ein Nachweis einer Überweisung zu erbringen.
Hinweis: Wer in einem „betreuten Wohnen“ lebt, kann die Kosten für das Zubereiten und Servieren von Speisen ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Voraussetzung: das Appartement ist abschließbar und zur selbstständigen Haushaltsführung geeignet.
2. Steuervorteile für pflegende Angehörige
Vorweg: Zu diesem Kreis zählen alle Personen, die sich zur Pflege eines Menschen verantwortlich fühlen, also auch Freund:innen, Nachbarn, Bekannte. Oft geben Pflegebedürftige das von der Pflegekasse erhaltene Pflegegeld an solche Personen weiter. Das so Erhaltene ist bei den Empfängern nicht steuerpflichtig.
a. außergewöhnliche Belastung
Entstehen den Pflegenden bei der pflegenden Person im Zusammenhang mit der Pflege Kosten, die nicht ausgeglichen werden, so können sie diese als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend machen. Das wird sich meist auf Fahrtkosten beziehen, also Tickets für Bus und Bahn oder die Kilometerpauschale bei Nutzung eines Kfz. Da können für die ersten 20 Kilometer 0,30 €/km angesetzt werden und ab dem 21. Streckenkilometer 0,38 €.
Jedoch nicht jeder Besuch bei der gepflegten Person wird akzeptiert. Bei der gepflegten Person muss ein Pflegegrad festgestellt sein und die Fahrt muss der Versorgung dienen. Besuch nur zum gemeinsamen Kaffeetrinken und Plaudern reicht nicht. Auch Besorgungsfahrten (Einkauf, Fahrt zum Arzt oder Therapeuten) gelten. Ersetzt die gepflegte Person die Fahrkosten, ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
Müssen Angehörige für Pflegekosten aufkommen, die von der Pflegekasse nicht gedeckt werden, gelten auch diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung – soweit sie den Betrag von 10.908 € (Veranlagungsjahr 2023) überschreiten. Bis zu diesem Betrag werden Aufwendungen der Angehörigen als „Unterhaltsleistung“ steuerlich anerkannt.
Anmerkung: Das gilt so nur, wenn die zu pflegende Person aufgrund von Pflegebedürftigkeit in einem Heim versorgt werden muss. Bei einer „altersbedingten“ Heimpflege kann max. die „Unterhaltsleistung“ berücksichtigt werden.
Kommen Angehörige für Dienstleistungen im Haushalt auf, können solche Aufwendungen lediglich im Rahmen der Steuerermäßigung für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ (§ 35a EStG) geltend gemacht werden.
Dazu gehören z.B. Putzen, Kochen, Waschen, Einkaufen, Bügeln, Aufräumen, kleinere Näharbeiten, Gartenarbeit, kleinere Reparaturen, Begleitung beim Arzt oder Spaziergang, Ausführen eines Haustiers, Fahrdienste zu Behörden, Unterstützung beim Schreiben oder Telefonieren.
Auch „Handwerkerleistungen“, die von Pflegenden aus eigener Tasche gezahlt werden, können steuerlich berücksichtig werden – siehe dazu oben.
b. Pauschbetrag
Wenn …
kann statt der bei Pflegenden entstehenden Kosten auch ein Pauschbetrag unter dem Titel „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden: bei Pflegegrad 2 = 600 € / Pflegegrad 3 = 1.100 € / Pflegegrad 4+5 = 1.800 €
Ändert sich der Pflegegrad im Laufe eines Jahres, muss das Finanzamt für dieses Jahr den höheren Pauschbetrag gewähren.
Werden zwei Personen betreut, ist für jede der jeweilige Pauschbetrag ansetzbar. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, ist der Pauschbetrag entsprechend aufzuteilen. In der Steuererklärung sind die weiteren Pflegepersonen zu benennen.
Grundsätzlich gilt: Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als der Pauschbetrag, so können diese geltend gemacht werden, sind aber auf Verlangen nachzuweisen.
Zu den Nachweisen gehören:
Übrigens: Erhält die pflegende Person beim Tod des Gepflegten etwas aus dessen Nachlass, so ist das im Steuerjahr des Todes als erhaltene Leistung zu berücksichtigen.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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