Recklinghausen-Suderwich. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln gelten enge Fristen: Im Normalfall muss die Kasse innerhalb von drei Wochen nach Antrag entscheiden. Ist ein Gutachter einzuschalten (z.B. der Medizinische Dienst), beträgt die Frist fünf Wochen.
Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das ihrem Versicherten schriftlich begründen. Tut sie das nicht, kannst du dir die Leistung selbst beschaffen und bekommst die Kosten nach Bewilligung des Antrags von der Kasse ersetzt. Aber Vorsicht: wird der Antrag abgelehnt, bleibst du auf den Kosten sitzen.
Widerspruch bei Antragsablehnung
Willst du dich gegen eine Ablehnung wehren, musst du binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich widersprechen. Per Telefon oder eMail reicht nicht mehr aus. Den rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs solltest du ggf. beweisen können (Einschreiben mit Rückschein).
Zunächst muss der Widerspruch nicht begründet werden. Das kannst du nachholen und dich dann auf Atteste eines Arztes beziehen.
Danach kann die Kasse entweder doch bewilligen oder erneut ablehnen.
Klage nach erneuter Ablehnung
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des zweiten Ablehnungsbescheides kannst du beim Sozialgericht Klage einreichen. Du solltest die Hilfe eines Anwalts für Sozialrecht in Anspruch nehmen. Seine Erstberatung kostet 190 € + Mehrwertsteuer.
Fehlen dir dazu die Geldmittel, kannst du zunächst eine kostenlose Beratungsstelle aufsuchen, z.B. die EUTB-Beratungsstelle oder den VdK (kleiner Vereinsbetrag, der sich lohnt). Einige Verbraucherberatungsstellen bieten auch Hilfe an.
Bei der Verhandlung vor dem Sozialgericht selbst fallen keine Kosten an. Für die notwendigen weitergehenden Kosten des Anwalts kannst du evtl. über ihn einen Prozesskostenhilfeantrag stellen.
Hat die Kasse über deinen Widerspruch nicht binnen drei Monaten entschieden, hast du die Möglichkeit einer (Untätigkeits-)Klage vor dem Sozialgericht.
Auch hier gilt: der rechtzeitige Eingang der Klage muss notfalls bewiesen werden können. Du kannst deine Klage auch beim Gericht zu Protokoll geben. Beweise können nachgereicht werden. Entscheidend ist zunächst die Einhaltung der Klagefrist.
Bis zu einer Entscheidung des Gerichts kann viel Zeit vergehen. Die Sozialgerichte sind überlastet.
Bei Privatpatienten läuft das etwas anders. Sie können auf das Widerspruchsverfahren verzichten und stattdessen innerhalb von drei Jahren nach Erhalt des Ablehnungsbescheid eine Zivilklage einlegen. Dennoch ist es angeraten, der privaten Kasse den Anspruch durch ärztliche Bescheinigungen usw. zu begründen. Vielleicht lenkt sie dann ein.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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