Recklinghausen-Suderwich. Notwendige Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse. Für welche Kostenbestandteile musst du selbst aufkommen? Da geht es um Zuzahlung , Mehrkosten, Aufzahlung, Eigenanteil. Eins vorweg: als Versicherte:r hast du immer einen Anspruch auf Hilfsmittel, das ohne Zuzahlung von der Kasse bezahlt wird.
Gesetzliche Zuzahlungspflicht
Das kennst du bei der Abholung eines vom Arzt verschriebenen Medikaments: 10 % des Medikamentenpreises musst du selbst tragen, mindestens 5, maximal 10 Euro.
Das gilt ebenso für verordnete Hilfsmittel. (Für Kinder bis zum vollendeten 18 Lebensjahr entfallen auch hier die Gebühren.) Für „Verbrauchshilfsmittel“, das sind die, die zum Verbrauch bestimmt sind und daher immer wieder neu benötigt werden (z.B. Insulinspritzen), zahlst du 10 % der Kosten pro Packung, jedoch maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Wenn du gesetzlich versichert bist, musst du auf das Jahr gerechnet max. 2 % deiner Jahresbruttoeinnahmen für gesetzliche Zuzahlung einsetzen. Für chronisch Kranke gilt sogar eine Obergrenze von 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zu den Bruttoeinnahmen gehören auch die von weiteren Angehörigen, die mit dir in einem Haushalt leben. (Unverheiratete werden getrennt gerechnet.)
Natürlich kann das nicht der Apotheker oder Hilfsmittellieferant berücksichtigen. Dort musst du auch bei Überschreiten der Höchstbelastungsgrenze dennoch die Zuzahlung leisten. Dann gilt es die Zahlquittungen aufzuheben und bei der Kasse um Erstattung der überzahlten Beträge zu bitten. (Deine Apothekerin oder der Hilfsmittellieferant können dir auch eine jährliche Zusammenstellung der von dir geleisteten Zuzahlungen ausdrucken.)
Mehrkosten oder Aufzahlungen
Sind die Hilfsmittel bewilligt, bekommst du sie von einem der Lieferanten, die dir deine Krankenkasse benennt. Die bieten dir Standardausführungen, die den medizinisch erforderlichen Bedarf decken.
Nach dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz sind die Leistungserbringer verpflichtet, dich über die im Einzelfall richtige Hilfsmittelversorgung zu beraten – auch mit Hinweis auf mehrkostenfreie Hilfsmittel. Das lässt sich der Leistungserbringer von dir schriftlich bestätigen. Nicht selten wird er dir zusätzlich andere, teurere Hilfsmittel anbieten.
Selbstverständlich kannst du dich nach umfangreicher Beratung auch für ein Hilfsmittel entscheiden, das über das Notwendige hinausgeht, z.B. eine hochwertigere Ausführung oder Sonderfunktion. Diese Mehrkosten (auch als „Aufzahlung“ bezeichnet) trägt die Kasse nicht vollständig. Du musst schriftlich bestätigen, dass du über die Eigenleistung informiert wurdest und in dieser Höhe keinen Erstattungsantrag gegenüber der Krankenkasse stellen wirst.
Entspricht ein Hilfsmittel einer regulären Kassenleistung, darf keine Aufzahlung genommen werden.
Mehrkosten bei medizinisch notwendigen Hilfsmitteln
Ist ein höherwertiges Hilfsmittel im Einzelfall medizinisch erforderlich, muss die Kasse auf Antrag entsprechend höhere Kosten übernehmen. Das gilt z.B. bei erheblichen notwendigen Funktionsvorteilen. Entscheidest du dich jedoch aus optischen Gründen für ein anderes Hilfsmittel oder hat das Hilfsmittel Vorteile, die über ein Grundbedürfnis hinausgehen, trägst du die Mehrkosten. Nicht immer leicht zu entscheiden. Auch Gerichte urteilten in solchen Fällen nicht einheitlich.
Eigenanteil bei Hilfsmitteln
Bei Gegenständen, die jeder Mensch im täglichen Leben braucht und die gleichzeitig dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung der Behandlung dienen, wird ein Eigenanteil gefordert. Die Höhe orientiert sich an den Kosten für einen Gegenstand ohne therapeutischen Nutzen. Beispiel: bei orthopädischen Schuhen sind die Kosten zu berücksichtigen, die du für normale Straßenschuhe hättest. In diesem Fall könntest du evtl. vorhandene Schuhe orthopädisch umarbeiten lassen. Das ist dann wie kostenlos neu besohlt.
Eine Auflistung dieser besonderen Hilfsmittel mit Eigenanteil findest du auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes unter „Eigenanteils- und Zuschussempfehlungen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil“.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
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