Recklinghausen-Suderwich. Wie solltest du vorgehen, damit der Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel möglichst reibungslos zur Entscheidung kommt? Hier kommen einige Informationen dazu.
1 – Ärztliche Verordnung
Ohne ärztliche Verordnung geht es bei der Erst-Versorgung nicht. Arzt oder Ärztin entscheiden, welches Hilfsmittel in deiner Situation sinnvoll und erforderlich ist.
Dabei sind sie an einer Hilfsmittel-Richtlinie und an ein Hilfsmittelverzeichnis gebunden. (Findest du unter https://www.g-ba.de/richtlinien/13/ und https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp)
Achte darauf, dass der Arzt die Verordnung möglichst präzise ausfüllt. Unbedingt muss die medizinische Notwendigkeit genannt werden.
Kommt nur ein bestimmtes Mittel in Frage, sollte das eindeutig benannt sein, am besten mit der Hilfsmittelnummer gem. Hilfsmittelverzeichnis. Die Ärztin sollte eine Begründung nennen, warum nur dieses Mittel bewilligt werden soll; z.B., weil besondere Einschränkungen vorliegen oder weil ein alternatives Mittel nicht geholfen hat.
Hilfreich ist auch die Angabe von Diagnose, Anzahl, Datum, evtl. Art der Herstellung und – wenn nötig – eine Mengenangabe für Tage und Monate.
Bei der Verordnung von Hör- und Sehhilfen gelten besondere Regelungen, siehe https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2467/HilfsM-RL_2021-03-18_iK-2021-04-01.pdf.
Manchmal lehnt ein Arzt die Verordnung ab, weil sein Kontingent begrenzt sei. Dann solltest du darauf hinweisen, dass Hilfsmittel nicht zulasten seines ärztlichen Budgets gehen. Entscheidend ist allein die medizinische Notwendigkeit.
2 – Antrag an die Pflegekasse
Die Verordnung legst du mit schriftlichem Antrag der zuständigen Pflegekasse (Krankenkasse) vor. Von dort erfährst du, welche Hilfsmittelanbieter in Frage kommen. Nur die kannst du in Anspruch nehmen.
Geld zum Selbstbeschaffen von Hilfsmitteln wird grundsätzlich nicht an dich ausgezahlt. (Das geht nur im Ausnahmefall, z.B. wenn die Pflegekasse nicht schnell gut über den Antrag befindet. In diesem Fall werden dir Auslagen erstattet.)
Dein Anspruch erstreckt sich nicht auf nur Bereitstellung, sondern auch auf Anpassung der Hilfsmittel. Außerdem muss die Kasse die Kosten für Instandsetzung, Wartung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels und die Kosten für den Betrieb (beispielsweise Stromkosten, z.B. bei CPAP-Geräten) übernehmen. Die meist pauschale Zahlung der Stromkosten musst du jährlich neu beantragen.
3 – Bereitstellung der Hilfsmittel
Hilfsmittel können auch leihweise zur Verfügung gestellt werden, z.B. Rollatoren, Rollstühle, Krankenbetten etc.) Leistungserbringer bieten oft alternativ zu den von der Pflegekasse zugelassenen preiswerten Hilfsmitteln auch höherwertige an. Die Mehrkosten müssen dann von dir getragen werden.
Wer sind die Leistungserbringer? Zum Beispiel der Sanitätsfachhandel, Orthopädietechniker oder -schuhmacher, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Apotheken. Bietet die Pflegeversicherung gleichartige Leistungsanbieter zur Auswahl, kannst du unter bestimmten Umständen wechseln - auch wenn bereits ein Teil der Leistung erbracht wurde.
Kommst du mit einem Leistungsanbieter nicht zurecht (er hat vielleicht das passende Hilfsmittel nicht im Angebot), dann kannst du zu einem anderen, von der Kasse akzeptierten wechseln. Den Wechsel musst du der Kasse schriftlich begründen. Lass dir die Zustimmung der Kasse schriftlich geben.
4 – alternative Zuständigkeiten bei den Kostenträgern
Manche Hilfsmittel zahlt nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse. Das zu prüfen ist aber nicht deine Sache. Wundere dich nur nicht, wenn du den Bescheid nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse bekommst. Die ist dann künftig zuständig.
Wenn Hilfsmittel zur Vorbeugung einer Verschlechterung deines Krankheitsbildes erforderlich sind, könnten auch andere Kostenträger zuständig sein, z.B., die Rentenversicherung oder das Arbeitsamt (wegen Teilhabe am Arbeitsleben), die Unfallversicherung (nach Arbeits-, oder Wegeunfall oder bei bestätigter Berufskrankheit) oder das Sozialamt (in Einzelfällen).
In solchen Fällen wird man dir sagen, wo du deinen Antrag evtl. noch einmal stellen musst. Wenn du das dann umgehend machst, hast du keine Nachteile. Entscheidend für die Leistungen ist das Datum, zu dem der Antrag beim ersten Mal gestellt wurde.
© Gruppe Sozial- und Bildungswerk
Mit Hilfe einiger zusätzlicher Dienste können wir mehr Funktionen (z.B. YouTube-Video-Vorschau) anbieten. Sie können Ihre Zustimmung später jederzeit ändern oder zurückziehen.
Diese Internetseite verwendet notwendige Cookies, um die ordnungsgemäße Funktion sicherzustellen. Jeder Nutzer entscheidet selbst, welche zusätzlichen Dienste genutzt werden sollen. Die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Nachfolgend lassen sich Dienste anpassen, die auf dieser Website angeboten werden. Jeder Dienst kann nach eigenem Ermessen aktiviert oder deaktiviert werden. Mehr Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.